Full text: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

sie sich die dauernde Hilfe des Auslands sichern und schliess- 
lich zum wirtschaftlich stärksten Land der Welt aufschwingen, 
ias heute seinerseits in der Lage ist, anderen Ländern Hilfe 
zu gewähren. Auch in der Gegenwart lässt sich bereits deutlich 
beobachten, dass Länder, die für Auslandsinvestitionen echte 
Rechtsgarantien geben, von den kapitalexportierenden Ländern be- 
vorzugt werden und damit in erhöhtem Masse die dringend benötig- 
ten Mittel für ihre wirtschaftliche Entwicklung und für die 
Hebung des LIebensstandards ihrer Völker erhalten. 
Gerade die wichtigste Form der Auslandsinvestitionen, der pri- 
vate Kapitalexport, wird aber durch die Neigung gewisser Ent- 
wicklungsländer, das ins eigene Land geholte Kapital nach kurzer 
Zeit zu enteignen, oder in seiner Betätigung einzuschränken, ge- 
hemmt. Es ist dabei leider zuzugeben, dass die westlichen In- 
Zustrieländer den wirtschaftlich jüngeren Nationen oft mit 
schlechtem Beispiel vorangegangen sind, Es ist daher dringend 
erforderlich, dass auch diese Iänder den Schutz des Privatver- 
mögens wieder uneingeschränkt garantieren. Unabhängig hiervon 
muss unter allen Umständen der Grundsatz wiederhergestellt werden, 
dass jede Leistung eine Gegenleistung erfordert. Niemand kann 
erwarten, dass ein Iand das von seinen Bürgern erarbeitete Ka- 
pital anderen Nationen zur Verfügung stellt, wenn es nicht die 
Gewähr hat, dass dieses Kapital unangetastet bleibt, 
Beispiele für Enteignungsmassnahmen der jüngsten Vergangenheit 
gibt es übergenug. Die folgende geschichtliche Übersicht über 
international bedeutsame Enteignungsmassnahmen (A II der Denk- 
schrift) greift nur einige davon heraus. Das geltende Völker- 
recht bietet, wie die Erfahrung lehrt, keinen wirksamen Schutz 
(A III der Denkschrift)., Das liegt vor allem daran, dass es an 
seeigneten Mitteln und Instanzen fehlt, Rechtsbrüche im inter- 
nationalen Verkehr zu ahnden, Das Ziel ist, ebenso wie im natio- 
nalen Bereich auch auf internationaler Ebene ein System eines 
wirksamen solidarischen Rechtsschutzes zu schaffen, Die bisheri- 
gen Versuche, einen solchen Schutz zustande zu bringen, waren 
visher erfolglos (A IV der Denkschrift).
	        
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