Full text: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

sich eine beweglichere und kleinere Institution. Dafür 
sollten ad hoc Schiedskommissionen zusammengerufen werden, 
deren Mitglieder von den beteiligten Staaten ernannt wer- 
den. Dieser Vorschlag gründet sich auf die guten Erfahrungen, 
die mit den Schiedskommissionen bei den Streitigkeiten ZWi- 
schen Deutschland und Polen in Oberschlesien und mi%t den 
Mixed Claims Commission zwischen den USA und Mexico anläßlich 
der mexikanischen Agrar-Reform gemacht wurden. Auch für die 
jeweils zu bildende Schiedskommission ist ein besonderes 
Statut, welches Bestandteil der Konvention werden muß, aufzu- 
stellen. 
Artikel _XI 
(1) Maßnahmen, die gegen die Bestimmungen dieser Konvention ver- 
stoßen, sind rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit kann im Streit- 
fall erst nach rechtskräftiger Feststellung geltend gemacht 
werden. 
(2) Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien ist berechtigt 
und verpflichtet, rechtswidrigen Maßnahmen einer der anderen 
Hohen Vertragschließenden Parteien in ihrem Hoheitsbereich 
Aie Anerkennung zu versagen. 
3) 
Das Internationale Gericht hat die zuwiderhandelnden Hohen 
Vertragschließenden Parteien unbeschadet der Festsetzung von 
Ersatzleistungen oder Entschädigungen durch eine SchiedskommiSs- 
sion aufzufordern, die rechtswidrigen Maßnahmen innerhalb 
einer Frist von drei Monaten aufzuheben. Wird dieser Auffor- 
derung nicht Folge geleistet, So hat das Internationale Ge- 
richt dies nach näherer Maßgabe seines Statuts öffentlich 
bekanntzumachen. Eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt 
auch, wenn die festgesetzten Ersatzleistungen oder Entschä- 
digungen nicht innerhalb angemessener‘ Frist geleistet werden, 
(4) Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien ist berechtigt 
und verpflichtet, zur Vollstreckung der auf Ersatzleistung 
oder Entschädigung lautenden Entscheidungen des Internatio- 
nalen Gerichts oder einer Internationalen Schiedskommission,
	        
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