Full text : Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

Art. VII nicht entsprechen, sind unwirksam. Erwächst
aus einer solchen Vereinbarung einem Angehörigen einer
der Hohen Vertragschließenden Parteien ein Schaden, so
kann er unbeschadet seiner Ansprüche gegen den zuwiderhandelnden
 Staat Ersatz dieses Schadens von dem Staat
verlangen, dem er angehört.

Anlage zu Artikel XI, Abs. ©,

Absatz

Als Sanktionen, die vom Internationalen Gericht gemäß
Artikel XI, Abs, 5. 1. und 2. Absatz, angeoränet werden
können, kommen insbesondere, aber nicht ausschließlich.
folgende Maßnahmen in Betracht:

) Ablehnung von öffentlichen und privaten Krediten an den
verurteilten Staat seitens aller Vertragspartner, Das
gleiche gilt für die Emission öffentlicher oder privater
Anleihen in den Kapitalmärkten der Vertragsstaaten.

„

) Ablehnung künftiger staatlicher Garantien auf dem Gebiete
von Auslandsinvestitionen und Kapitalgüterexporten an die
Exporteure und Investoren der Vertragsstaaten, soweit
esrsich um die Absicherung politischer Risiken handelt.

Empfehlung der Vertragsstaaten an ihre privaten oder
öffentlich-rechtlichen Banken, Kredite und Anleihen solehen
 Unternehmungen nicht zu gewähren, die neue Investi-+ionen
 in dem verurteilten Staat vornehmen wollen.

1) Empfehlung der Vertragsstaaten an ihre privaten oder
öffentlich-rechtlichen Banken, in zukünftigen Kreditund
 Anleiheverträgen mit dem zuwiderhandelnden Staat
eine Klausel aufzunehmen, wonach bei Verstößen gegen diese
 Konvention die Kredite und Anleihen vorzeitig fällig
werden.

5) Aufhebung der mit dem verurteilten Staat vereinbarten
Meistbegünstigungsklauseln.«
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.