Full text: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

Art. VII nicht entsprechen, sind unwirksam. Erwächst 
aus einer solchen Vereinbarung einem Angehörigen einer 
der Hohen Vertragschließenden Parteien ein Schaden, so 
kann er unbeschadet seiner Ansprüche gegen den zuwider- 
handelnden Staat Ersatz dieses Schadens von dem Staat 
verlangen, dem er angehört. 
Anlage zu Artikel XI, Abs. ©, 
Absatz 
Als Sanktionen, die vom Internationalen Gericht gemäß 
Artikel XI, Abs, 5. 1. und 2. Absatz, angeoränet werden 
können, kommen insbesondere, aber nicht ausschließlich. 
folgende Maßnahmen in Betracht: 
) Ablehnung von öffentlichen und privaten Krediten an den 
verurteilten Staat seitens aller Vertragspartner, Das 
gleiche gilt für die Emission öffentlicher oder privater 
Anleihen in den Kapitalmärkten der Vertragsstaaten. 
„ 
) Ablehnung künftiger staatlicher Garantien auf dem Gebiete 
von Auslandsinvestitionen und Kapitalgüterexporten an die 
Exporteure und Investoren der Vertragsstaaten, soweit 
esrsich um die Absicherung politischer Risiken handelt. 
Empfehlung der Vertragsstaaten an ihre privaten oder 
öffentlich-rechtlichen Banken, Kredite und Anleihen sol- 
ehen Unternehmungen nicht zu gewähren, die neue Investi- 
+ionen in dem verurteilten Staat vornehmen wollen. 
1) Empfehlung der Vertragsstaaten an ihre privaten oder 
öffentlich-rechtlichen Banken, in zukünftigen Kredit- 
und Anleiheverträgen mit dem zuwiderhandelnden Staat 
eine Klausel aufzunehmen, wonach bei Verstößen gegen die- 
se Konvention die Kredite und Anleihen vorzeitig fällig 
werden. 
5) Aufhebung der mit dem verurteilten Staat vereinbarten 
Meistbegünstigungsklauseln.«
	        
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