Object: Die obligatorische Krankenversicherung

DAS ANWENDUNGSGEBIET 
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Saisonarbeiter 
Die Saisonarbeit ist eine Form der unständigen Arbeit. Sie 
findet sich besonders häufig in der Landwirtschaft und den 
ihr angeschlossenen Industrien (z. B. Zuckerrafünerien), ist aber 
auch in zahlreichen anderen Zweigen der Wirtschaft (Hotelge- 
werbe, Fischereien usw.) anzutreffen. Obwohl die Saisonarbeit 
ihrer Natur nach von beschränkter Dauer ist, kann sie sich über 
einen. guten. Teil des Jahres erstrecken und auf diese Weise die 
Haupterwerbsquelle für den bilden, der sie verrichtet. Sie kann 
aber auch eine nur gelegentliche Beschäftigung darstellen. In 
diesem Falle wird sie oft von Personen verrichtet, die sonst die 
Eigenschaft von Lohnarbeitern nicht besitzen. 
Nur einige Gesetze nehmen ausdrücklich auf die Saisonarbeit 
Bezug. Fehlen Sondervorschriften hierüber, so muss im allgemeinen 
die Saisonarbeit wie die unständige Arbeit betrachtet und behan- 
delt werden. Das britische und das irische Gesetz sehen, wie bereits 
erwähnt wurde, gewisse Saisonarbeiten als Beschäftigungen neben- 
beruflicher Art an, auf welche die Versicherungspflicht nicht 
zutrifft. Gleichwohl ist eine Ausnahme von dieser Regel für solche 
Arbeiter vorgesehen, die bei Aufnahme einer Saisonarbeit bereits 
versicherungspflichtig sind. Als Saisonarbeit gilt das Pflücken 
von Früchten, von Hopfen usw. 
Das bulgarische Gesetz schliesst die Erntearbeiter, die Wein- 
leser, die Holzhauer, die Rosenpflücker usw. von der Versiche- 
rung ausdrücklich aus, Im Bunde der Sozialistischen Sowjet- 
Republiken sind unständig beschäftigte Arbeitnehmer und be- 
stimmte Gruppen von Saisonarbeitern nur dann versicherungsfrei, 
wenn die betreffenden Dienstleistungen nicht länger als einen 
Monat dauern, wogegen alle anderen Gruppen von Saisonarbeitern 
unbedingt für den Fall vorübergehender Erwerbsunfähigkeit ver- 
sicherungspflichtig sind. 
$ 4. — Abgrenzung des Kreises der Versicherungspilichtigen 
nach persönlichen Merkmalen 
PHYSIOLOGISCHE BEDINGUNGEN 
Altersgrenze 
An sich ist das Alter nicht massgebend für das Zutreffen der 
Versicherungspflicht. Man nimmt an, dass der Lohnarbeiter 
aus der Lohnarbeit, solange er sie ausübt. seinen Lebensunterhalt
	        
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