DAS ANWENDUNGSGEBIET
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Saisonarbeiter
Die Saisonarbeit ist eine Form der unständigen Arbeit. Sie
findet sich besonders häufig in der Landwirtschaft und den
ihr angeschlossenen Industrien (z. B. Zuckerrafünerien), ist aber
auch in zahlreichen anderen Zweigen der Wirtschaft (Hotelge-
werbe, Fischereien usw.) anzutreffen. Obwohl die Saisonarbeit
ihrer Natur nach von beschränkter Dauer ist, kann sie sich über
einen. guten. Teil des Jahres erstrecken und auf diese Weise die
Haupterwerbsquelle für den bilden, der sie verrichtet. Sie kann
aber auch eine nur gelegentliche Beschäftigung darstellen. In
diesem Falle wird sie oft von Personen verrichtet, die sonst die
Eigenschaft von Lohnarbeitern nicht besitzen.
Nur einige Gesetze nehmen ausdrücklich auf die Saisonarbeit
Bezug. Fehlen Sondervorschriften hierüber, so muss im allgemeinen
die Saisonarbeit wie die unständige Arbeit betrachtet und behan-
delt werden. Das britische und das irische Gesetz sehen, wie bereits
erwähnt wurde, gewisse Saisonarbeiten als Beschäftigungen neben-
beruflicher Art an, auf welche die Versicherungspflicht nicht
zutrifft. Gleichwohl ist eine Ausnahme von dieser Regel für solche
Arbeiter vorgesehen, die bei Aufnahme einer Saisonarbeit bereits
versicherungspflichtig sind. Als Saisonarbeit gilt das Pflücken
von Früchten, von Hopfen usw.
Das bulgarische Gesetz schliesst die Erntearbeiter, die Wein-
leser, die Holzhauer, die Rosenpflücker usw. von der Versiche-
rung ausdrücklich aus, Im Bunde der Sozialistischen Sowjet-
Republiken sind unständig beschäftigte Arbeitnehmer und be-
stimmte Gruppen von Saisonarbeitern nur dann versicherungsfrei,
wenn die betreffenden Dienstleistungen nicht länger als einen
Monat dauern, wogegen alle anderen Gruppen von Saisonarbeitern
unbedingt für den Fall vorübergehender Erwerbsunfähigkeit ver-
sicherungspflichtig sind.
$ 4. — Abgrenzung des Kreises der Versicherungspilichtigen
nach persönlichen Merkmalen
PHYSIOLOGISCHE BEDINGUNGEN
Altersgrenze
An sich ist das Alter nicht massgebend für das Zutreffen der
Versicherungspflicht. Man nimmt an, dass der Lohnarbeiter
aus der Lohnarbeit, solange er sie ausübt. seinen Lebensunterhalt