Full text : Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

Nur durch eine multilaterale Konvention kann eine ständige
internationale Gerichtsbarkeit aufgebaut werden, Diese würde
andererseits dem Schutz der zuwiderhandelnden Staaten vor
übermässigen Sanktionen der verletzten Staaten dienen und
damit Streitigkeiten aus der politischen in die rechtliche
Ebene erheben, Ein Mitgliedsstaat, der gegen die Konvention
verstiesse, hätte auf Anordnung des Internationalen Gerichts:
Sanktionen aller anderen Mitgliedsstaaten zu befürchten und
könnte keine weiteren ausländischen Investitionen erwarten.
Fine multilaterale Konvention, soweit sie - wie hier vorgeschlagen
 - auf dem Grundsatz der Reziprozität aufgebaut ist;
verleiht einen wirksamen, solidarischen Schutz aller Vertragspartner
 nicht nur den Angehörigen der typischen Kapitalexportländer
 sondern auch den Rechten von Personen und Personenvereinigungen
 derjenigen Staaten, die noch am Anfang ihrer
wirtsehaftlichen Entwicklung stehen.

Die mit dem Abschluss einer derartigen Konvention verbundenen
rechtlichen Schwierigkeiten dürfen freilich nicht übersehen
werden. Da die Interessen und Verhältnisse vieler verschiedener
Länder auf einen Nenner gebracht werden müssen, darf die Konvention
 nicht zu sehr ins Detail gehen, Andererseits wäre z.B.
eine Grundsatzerklärung, wie sie in der Havanna - Charta von
1947 enthalten war, ohne praktischen Wert, Deshalb musste in
dem vorgelegten Entwurf ein Mitte 1lwe g zwischen dem
Extrem eines detaillierten und genauen Vertragswerkes und einer
kurzen und allgemeinen Charta gewählt werden, Trotz der Kürze
nussten die Bestimmungen jedoch so klar umrissen sein, dass ein
internationales Gericht aufgrund ihrer judizieren könnte,

Was den Kreis der beteiligten Staaten betrifft, so sollte
üieser möglichst gross sein. Es ist jedoch nicht anzunehmen,
aass die kommunistischen Staaten sich einer derartigen, auf
liberalen Prinzipien gegründeten Konvention anschliessen, Die
Einbeziehung vor allem der Entwieklungsländer in die Konvention
ist besonders wichtig. Ihr Beitritt zu der Konvention dürfte
besonders deshalb in ihrem Interesse liegen, weil sie in besonderem
 Masse auf ausländische Kapitalhilfe angewiesen sind,
Um der Konvention einen möglichst umfassenden Geltungsbereich
zu verschaffen, steht der Beitritt allen Staaten jederzeit
offen. Sie nehmen damit an allen Vorteilen aber auch an den
Yervoflichtungen aus dem Abkommen teil.
            
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