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ein Recht, wenn er sie fängt. Entfernen sie sich aus dem Wasser, in
dem ihm das Fischereirecht zusteht, so ist sein Recht, sie zu fangen,
erloschen. Das Recht eine Mühle anzulegen, ist von dem Eigentume
an der Mühle selbst verschieden, man kann jenes Recht haben, ohne
Eigentümer einer Mühle zu sein, und Eigentümer einer Mühle sein,
ohne die Mühlengerechtigkeit zu haben. Die Befugnis, eine Mühle
anlegen zu dürfen, ist kein Recht, welches ohne weiteres das Eigen
tum an einer Mühle gibt, ebensowenig schafft die Befugnis, eine Fabrik
errichten zu dürfen, das Eigentum am Fabrikgebäude. Endlich verleiht
auch das Jagdrecht kein unmittelbares Recht auf die jagdbaren Tiere. Diese
müssen erst gefangen sein, ehe sie in das Eigentum des Jagdberech
tigten übergehen. Wenn sie sich in ein anderes Revier entfernen, so
erlischt sein Recht, sie zu fangen. In allen diesen Fällen ist das Recht
nicht nur kein unmittelbares, sondern auch kein ausschließliches. Es
steht begrififsgemäß nichts im Wege, daß anderen das gleiche Recht
zusteht, in denselben Revieren zu fischen, zu jagen, Mühlen und Fa
briken anzulegen. Dagegen hat der Bergwerkseigentümer ein unmittel
bares und ausschließliches Recht auf die ihm verliehenen Mineralien.
Durch die Verleihung wird ihm kein Gewinnungsrecht, sondern werden
ihm Mineralien übereignet. Wenn nun Gewicht darauf gelegt worden
ist, daß nur selten in den Gesetzen und Bergordnungen den Bergbau
treibenden ein Bergwerkseigentum zugesprochen ist 4 , so erklärt sich
dies aus dem Umstande, daß nicht der Bergwerksbetreibende, sondern
der Regalherr Eigentümer der Bergwerke war. Ersterer hatte nur ein so
genanntes Untereigentum. Im mittelalterlichen Sprachgebrauche legte
man der Bezeichnung Eigentum häufig einen relativen Begriff bei; man
sprach von einem mehrfältigen Eigentume an derselben Sache. So
kam es, daß sowohl der Regalherr dem von ihm Beliehenen, wie dieser
dem Afterbeliehenen gegenüber als Eigentümer bezeichnet wurde. Der
Beliehene war nach dem Freiberger Bergrecht, wie gezeigt ist, nicht
Eigentümer seiner Grube, sondern nur der Fronmann des Regalherrn,
der gegen eine Frone das ihm zugeteilte dem Regalherrn gehörige
Fronfeld nach Anweisung des regalherrlichen Beamten abzubauen hat.
Aber dem gegenüber, welchem er einen Teil des ihm zugewiesenen
Feldes überträgt, gilt er selbst als Eigentümer und als Eigentum wird
sein Recht an dem afterverliehenen Felde dem Afterbeliehenen gegen
über bezeichnet. Eigenschaft, Eigentum, proprietas heißt daher auch
die Abgabe, welche der Afterbeliehene dem Hauptbeliehenen für die
1 Vergl, hierüber Achenbach, Deutsches Bergrecht I 246.