Object: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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ein Recht, wenn er sie fängt. Entfernen sie sich aus dem Wasser, in 
dem ihm das Fischereirecht zusteht, so ist sein Recht, sie zu fangen, 
erloschen. Das Recht eine Mühle anzulegen, ist von dem Eigentume 
an der Mühle selbst verschieden, man kann jenes Recht haben, ohne 
Eigentümer einer Mühle zu sein, und Eigentümer einer Mühle sein, 
ohne die Mühlengerechtigkeit zu haben. Die Befugnis, eine Mühle 
anlegen zu dürfen, ist kein Recht, welches ohne weiteres das Eigen 
tum an einer Mühle gibt, ebensowenig schafft die Befugnis, eine Fabrik 
errichten zu dürfen, das Eigentum am Fabrikgebäude. Endlich verleiht 
auch das Jagdrecht kein unmittelbares Recht auf die jagdbaren Tiere. Diese 
müssen erst gefangen sein, ehe sie in das Eigentum des Jagdberech 
tigten übergehen. Wenn sie sich in ein anderes Revier entfernen, so 
erlischt sein Recht, sie zu fangen. In allen diesen Fällen ist das Recht 
nicht nur kein unmittelbares, sondern auch kein ausschließliches. Es 
steht begrififsgemäß nichts im Wege, daß anderen das gleiche Recht 
zusteht, in denselben Revieren zu fischen, zu jagen, Mühlen und Fa 
briken anzulegen. Dagegen hat der Bergwerkseigentümer ein unmittel 
bares und ausschließliches Recht auf die ihm verliehenen Mineralien. 
Durch die Verleihung wird ihm kein Gewinnungsrecht, sondern werden 
ihm Mineralien übereignet. Wenn nun Gewicht darauf gelegt worden 
ist, daß nur selten in den Gesetzen und Bergordnungen den Bergbau 
treibenden ein Bergwerkseigentum zugesprochen ist 4 , so erklärt sich 
dies aus dem Umstande, daß nicht der Bergwerksbetreibende, sondern 
der Regalherr Eigentümer der Bergwerke war. Ersterer hatte nur ein so 
genanntes Untereigentum. Im mittelalterlichen Sprachgebrauche legte 
man der Bezeichnung Eigentum häufig einen relativen Begriff bei; man 
sprach von einem mehrfältigen Eigentume an derselben Sache. So 
kam es, daß sowohl der Regalherr dem von ihm Beliehenen, wie dieser 
dem Afterbeliehenen gegenüber als Eigentümer bezeichnet wurde. Der 
Beliehene war nach dem Freiberger Bergrecht, wie gezeigt ist, nicht 
Eigentümer seiner Grube, sondern nur der Fronmann des Regalherrn, 
der gegen eine Frone das ihm zugeteilte dem Regalherrn gehörige 
Fronfeld nach Anweisung des regalherrlichen Beamten abzubauen hat. 
Aber dem gegenüber, welchem er einen Teil des ihm zugewiesenen 
Feldes überträgt, gilt er selbst als Eigentümer und als Eigentum wird 
sein Recht an dem afterverliehenen Felde dem Afterbeliehenen gegen 
über bezeichnet. Eigenschaft, Eigentum, proprietas heißt daher auch 
die Abgabe, welche der Afterbeliehene dem Hauptbeliehenen für die 
1 Vergl, hierüber Achenbach, Deutsches Bergrecht I 246.
	        
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