Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

513—515. Amtliche Niederlagen. 
läge belassen wird, dann von angewiesenen Waaren im inländischen 
Verkehre, im Hilfsregister für Nebengebühren verbucht. (§. 236 A. U.) 
3. Anzeige der Wohnung eines Bevollmächtigten. 
514. Der Hinterleger soll, wenn er oder derjenige, der für 
ihn Bürgschaft leistete, sich in dem Standorte der Niederlage dauernd 
aufhält, seine oder des Bürgen Wohnung dem Amte, bei dem die 
Niederlage besteht, bekannt machen, im entgegengesetzten Falle aber, 
wenn nämüd) Weber er, ber Bürge fid) bmicrnb in bem gc 
dachten Orte aufhält, einen Bevollmächtigten für die ans die Auf- 
^1%#^ ber 6ad)c m ber amtíidjeit 90^1^6 
schäfte in diesem Orte bestellen und dem Amte anzeigen. 
Der Name und die Wohnung des Bevollmächtigten ist in 
dem Magazinsbuche in der Rubrik „Anmerkung" vorzuschreiben. 
Gewerbetreibende, die häufig in den Fall kommen, Waaren 
m ber ^bcringe abbiegen, sönnen biefc m^eige bem %mte üoc 
hinein für alle im Laufe riñes bestimmten oder unbestimmten Zeit- 
rarnneg M ergebenen Maaren Wegungcn ma^en. (§. 245 3. o.) 
In diesem Falle hat die Vorschreibung des Bevollmächtigten im 
Magazinsbuche zu unterbleiben, die Anzeigen sind jedoch, da sie dem 
Wrnte gur 3)edung ^eine3 %M#en3 gu bienen ^ben, 
wohl aufzubewahren. (,§• 295 A. u., §. 193 A. U.) 
VI. Auflösung der Niederlage. 
1. Zeitraum, für welchen die Aufnahme in die Niederlage 
geschieht. 
515. Änßer bem Wc, in meinem eine mare bei einem 
mindern Amte als einem Hauptzollamte in amtliche Verwahrung 
genommen wird (Z. 28, 119, 126, 228), ist bei der gehörigen 
Berichtigung des Lagerzinses die Aufbehaltung in den amtliche 
Niederlagen nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt. 
@3 ist b#r bie in 227 angeorbnete ©eßattung gurW 
bringung der Waare von dem Amtsplatze und aus der Nieder a 
nicht dahin zu verstehen, daß der Partei zu verweigern sei, die Wa 
wenn der Raum der Niederlage es gestattet, gegen Entrichtung 
Lagerzinses in der Niederlage zu belassen. (Z. 206 A. 
Anmerkung. Die mit dem Hoskammerdecrete v. 21. Dez. 
Nr. 52360 sur die depositi di favore zugestandene Aufbewahrung m deu a in 
Niederlagen ohne Beschränkung auf einen bestimmten Zeltraum findet au ) 
die gestrandeten Güter im Falle ihrer Einlagerung in amtliche Niederlagen A . 
m. ® B 1«4H Nr. od-) 
(g. 246 3. O-)
	        
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