fullscreen : Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

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leicht  eine  Übereinstimmung  erzielt  wird.  Aus  dem
Grunde  hat  die  Vollversammlung  der  Handwerkskammer ­
  sich  für  eine  Erhöhung  der  wanderlagersteuer ­
  nicht  recht  erwärmen  können,  wobei  sie  ganz
übereinstimmt  mit  dem  Deutschen  pandwerks-  und
Gewerbekammertag.
Mehr  Erfolg  versprechen  wir  uns  von  gewerbepolizeilichen
  Maßregeln,  die  auf  Grund  der
Reichsgewerbeordnung  erlassen  werden.  Solche
Beschränkungen  gesetzlicher  Art  haben  schon  früher
vor  der  Einführung  der  Gewerbeordnung  vom
Jahre  1869  bestanden.  So  war  in  Preußen  nach
§  14  des  Pausierregulativs  vom  28.  April  1824
der  Pandel  im  Umherziehen  auf  die  ausdrücklich
zugelassenen  Warengattungen  beschränkt,  wodurch
gerade  viele  der  waren,  die  gegenwärtig  Pauptgegenstände
  des  Wanderlagerverkehrs  geworden
sind,  davon  ausgeschlossen  waren.
Außerdem  machte  §  11  des  Pausierregulativs
die  Erteilung  der  Gewerbescheine  von  dem  pflichtmäßigen ­
  Ermessen  der  zuständigen  Behörden  abhängig, ­
  und  stellte  als  Regel  das  Erfordernis  der
Zurücklegung  des  30.  Lebensjahres  und  des  Nachweises ­
  guten  Rufes  und  unbescholtener  Sitten  auf.
Schließlich  war  noch  durch  §  22  des  Pausierregulativs ­
  der  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  an  einem
und  demselben  Orte  auf  einen  bestimmten  Zeitraum ­
  beschränkt,  der  zwischen  8  Tagen  in  den
größeren  und  1  Tage  in  den  kleinsten  Gemeinden
schwankte.  Daneben  war  der  Grtspolizeibehörde
die  Befugnis  eingeräumt,  diesen  Zeitraum  zu  verlängern ­
  und  zu  verkürzen.
Gewisse  Beschränkungen  des  wanderlagerbetriebs
  sieht  übrigens  auch  die  geltende  Gewerbeordnung ­
  vor.  So  dürfen  z.  B.  nach  §  56  c  der
Gewerbeordnung  öffentliche  Ankündigungen  von
wanderlagern  nur  unter  dem  Namen  des  Gewerbetreibenden ­
  mit  Pinzufügung  seines  Wohnortes  erlassen ­
  werden,  wird  für  den  Gewerbebetrieb  eine
Verkaufsstelle  benutzt,  so  muß  an  dieser  in  einer
von  jedermann  erkennbaren  Weise  eine  den  Namen
und  Wohnort  des  Gewerbetreibenden  angebender
Aushang  angebracht  werden.  Verstöße  hiergegen
werden  nach  §  148  Ziffer  7  b  mit  Geldstrafe  bis
zu  150  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit  paft
bis  zu  4  Wochen  bestraft.
Außerdem  gelten  für  den  Wanderlagerbetrieb
die  Vorschriften  des  §  55,  wonach  es  zum  Feilbieten

von  waren  im  Umherziehen  eines  wanderlagerfcheines
  bedarf,  der  unter  gewissen  Voraussetzungen
versagt  werden  kann  oder  versagt  werden  muß.
Schließlich  ist  nach  §  55  a  noch  die  Veranstaltung  eines
Wanderlagers  an  Sonn-  und  Festtagen  verboten.
Diese  Vorschriften  der  Gewerbeordnung  reichen
jedoch  nicht  aus,  weshalb  eine  Ergänzung  notwendig ­
  erscheint,  pierzu  empfehlen  sich  ähnliche
Vorschriften,  wie  sie  der  Minister  für  Pandel  und
Gewerbe  in  Preußen  über  den  Geschäftsbetrieb
der  Versteigerer  auf  Grund  des  §  38  Absatz  1
G  (D.  unter  dem  10.  Juni  und  11.  Juli  1902
erlassen  hat.  Pierbei  kommen  für  die  Veranstaltung
eines  Wanderlagers  besonders  folgende  in  Betracht.
von  jedem  Verkaufstermin  hat  der  Inhaber
des  Wanderlagers  der  Grtspolizeibehörde,  in  deren
Bezirk  der  verkauf  sein  soll,  mit  Angabe  des  Tages,
der  Zeit  und  des  Ortes  des  Wanderlagers  sowie
mit  Angabe  des  Grtes,  wo  sich  die  verkaufsgegenstände
  bis  zum  Verkaufstermin  besinden,  vorher
Anzeige  zu  machen.
Die  Zulassung  des  wanderlagers  und  die  Ausstellung ­
  einer  entsprechenden  Bescheinigung  ist  dem
Ermessen  der  Grtspolizeibehörde  zu  überlassen.
Diese  muß  die  Bescheinigung  versagen,  wenn  die
Beschaffenheit  der  Verkaufsgegenstände  aus  gesundheitspolizeilichen ­
  Gründen  zu  beanstanden  ist,  oder
das  wanderlager  offensichtlich  auf  eine  Täuschung
des  Publikums  abzielt  Die  Bescheinigung  kann
außerdem  versagt  werden,  wenn  es  dem  Wanderlager ­
  an  einem  hinreichend  begründeten  Anlasse
fehlt,  besonders,  wenn  der  verkauf  zu  Zwecken
des  unlauteren  Wettbewerbs  vorgenommen  werden
soll,  oder  wenn  er  eine  empfindliche  Schädigung
der  eingesessenen  Gewerbetreibenden  herbeiführen
würde.  Diese  Frage  bedarf  in  allen  Fällen  der
sorgfältigen  und  eingehenden  Prüfung  der  Grtspolizeibehärde.
  Diese  hat  vor  einer  Entschließung
einen  oder  mehrere  Sachverständige  zu  hören,  die
entweder  von  ihr  nach  eigenem  Ermessen  in  eiligen
Fällen  ausgewählt  oder  ihr  von  der  Pandels-  oder
der  pandwerkskammer  namhaft  gemacht  werden.
Derartige  Beschränkungen  der  wanderlager
haben  einen  besonderen  Vorteil,  weil  sie  die  Möglichkeit ­
  bieten,  die  Auswüchse  der  Wanderlager  zu
verhindern,  aber  dort  das  wanderlager  zulassen,
wo  es  einwandfrei  ist.
            
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