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durch jede Anwendung reziproker Zolltarif-Zugeständnisse
ausgeschlossen ist. Der Proponent, Herr Gustav H.
Schwab — der hiesige Vertreter des Norddeutschen
Lloyd —, der in der New Yorker Handelskammer einem
Ausschuß »für den Handel mit dem Auslande und für
die Zollgesetzgebung im allgemeinen« präsidiert, blieb
in der Minorität; sein Antrag, der mit den Worten schloß:
»die Kammer betrachtet mit Besorgnis die vom Nationalen
Reziprozitäts-Konvent befürwortete Politik, die geeignet erscheint,
gegen das Land zum großen Nachteil für seine
Handelsinteressen eine feindliche Gesetzgebung seitens
anderer Nationen heraufzubeschwören«, wurde an den Ausschuß
zurückverwiesen, um zunächst an alle Mitglieder der
Handelskammer zugleich mit dem Bericht über den Verlauf
der Washingtoner Reziprozitäts-Konferenz in Druckvorlage
übersandt zu werden. Erst sechs Wochen später
wurde in einer erneuten Plenarsitzung der Kammer die
oben erwähnte Resolution mit Mehrheit angenommen.
Man darf sich also bezüglich der Reziprozitäts-Verträge
keinerlei Illusionen hingeben. Im Zusammenhang
hiermit hat mir neulich ein hervorragender Deutsch-Amerikaner,
und ich glaube, zutreffend, gesagt: »Wer sich
lange und eingehend hier an Ort und Stelle mit dem Studium
des geradezu ungeheuerlichen Komplexes beschäftigt, der
in seiner Summe amerikanisches Wirtschaftswesen repräsentiert,
könnte ernstlich auch dem Testament McKinleys
nicht viel höheren Wert beimessen, als jenem andern berühmten
Peters des Großen.«
Die schon so lange pendierende Reziprozitäts-Vorlage
mit Frankreich vom 24. Juli 1899, die im Gegensatz zu
dem kurzfristigen deutsch-amerikanischen »agreement« als
»Konvention« mit einer fünfjährigen Vertragsdauer bezeichnet