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IL. Nojdhnitt: Schuldverhältniffe aus Verträgen.
8 315.*)
Soll die Leiftung durch einen der Vertragichließenden beftimmt werden, 10 it
im Zweifel anzunehmen, daß die Beftimmung nach billigem Ermeffen zu treffen ift.
Die Beftimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Theile.
Soll die Beftimmung nach billigem Ermeifen erfolgen, fo ift die getroffen?
Beftimmung für den anderen Theil nur verbindlich, wenn fie der Billigfeit ent
ipricht. Entjpricht fie nicht der Billigkeit, jo wird die Beftimmung durch Urtheil
getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Beftinmmung verzögert wird.
©. 1, 835833 XI, 266; III, 309,
Beitimmung Der Seijtung dur einen der Bertragichliebenden, Aus
(egungSregel:
1. Nach dem Prinzipe ee TE De iteht micht3 im Wege, daß die Vertrag:
[ließenden vereinbaren, die Leiftung jolle durch einen von ihnen, den Gläubiger oder
den Schuldner beftimmt werden, {ei e8 nach freiem Belieben Ddesfelben oder nad
feinem A an © freiem Belieben 5 "P Iier Micbtung
”* Die Deltimmung na eient Belieben hat na doppelter Richtun
ihre Schranken, Würde die Beftimmung der Leiftung ganz und gar Der
Willfür des Schuldners anheimgegeben, {o würde e8 an einem wefentlichen
Srjordernifje eines Schuldverbältnijies, an der SGebundenheit d&
Schuldners fehlen; anderfeits mürde eS gegen die auten Sitten ver“
Itoßen, wenn das Maß Der Leiftung völlig der Willlür des Gläubigers
Aberlaflen mürde. Innerhalb diefer Örenzen kann eine Vereinbarung des
Ynhalts, daß die YBeftimmung der Leiltung nach den: freien Belieben eines
der En En erfolgen Tolle, im gültiger Weile getroffen werden-
Sn diefem SZalle wird regelmäßig anzunehnen fein, daß der Vertrag unte!
der auffchiebenden Bedingung, daß die Beltimmung durch den
berechtigten Bertragfchließenden erfolge, gefdhloffen wurde. Kedoch wird un
allen Zällen, mo die YBeftimmung der Leiftung „dem Belieben“ eine3 der
EAU ‚anheimgeftellt ift, nach den Orundjäßen von Treu und Glauben
unter erüdiOtigung der VerkehrSfitte 8 prüfen fein, ob nicht eine De
Himmung nach billigem Ermeffen dem wahren Willen der Parteien
entjpricht (88 133, 157). Bol. Rede a. a. OD. S. 138, Planck Bem. 5
Dertmann Dem, 4, b, Scholmeyer Bem., 4, c, Cofack Bd, I S. 295,d, Aus der
Kechtiprehung: ROSE. Bd. 30 Nr. 45 S. 148, Bd. 8 Nr. 58 S. 229 ff
Bd. 13 Nr. 18 S. 343, Een Wichr. 1909 S. 15, RGE. Bd. 46 S. 258.
Beitimmung nach billigem Ermejjen. Dem vermutlichen Barteiwillen
entjprechend {tellt das BOB. in 8 315 Aof. 1 für Vereinbarungen des IM“
DaltS, daß die Beftimmung durch einen der Vertragichließenden erfolgen
Joll, die Auslegungsregel auf, daß die Beitimmung nach billigem Er“
meljfen zu treffen ® ,
. Sede Modalität der Leiftung, Art, Umfang, Ort, Beit kann auf
das arbitrium boni viri geftellt {ein, doh muß die Leiftung felbf{t be“
Himmbar fein und eine wirklich ernitgemeinte Bindung des Verpflichtungs“
willen8 vorliegen. Beifpiel: Ver]prechen des Arbeitgeber3, feine Arbeiter ver“
Jjichern zu lafjen, Seuff. Arch. Bd. 40 Nr. 110 S. 154, Val. ferner NOS. BD. 64
S. 114) Leiftungs zeit). Aus 8 315 ergibt x ingbefondere auch die Ouläffigte
des Kaufes mit Spezifikation, 3. BD. der Art der Ware, der Lieferungs“
zeit ulm. Eine Örenze findet die Zuläffigkeit der Beftimmung nach billigem
cmelfen daran, Daß jedenfallS eine Grundlage erfichtlich fein muß, VON
der bei der Beftimmung ausgegangen werden kann; e8 muß daher, wie Vert-
mann Dem. 1, a NE En wenig{tenS der typilde Gefchäft?
zwed bereit feitgeftellt jein, Jo daß lediglich der Umfang Ddeffen, waß ZUF
Erreichung desfelben dienen kann, noch zu beftimmen bleibt. Val. aud
Enneccerus 4./5. Nufl. S. 11. Unter 8 315 Val auch die og. Befferung$
Flaujel bei Geldlchulden d. h. die Verpflihtung, die Schuld bei Beferung
der Vermögensverhältnijfe oder, fobald eS die BermögenSverhältnijle des
Schuldners unbeldhadet feines notwendigen Lebensbhedarfi8 aeftatten, raten:
}
*) Siteratur: NMede im Ardgh. f. bürgerl. KR. Bd. 20 S. 137 ff.: DasZ Ermefien im
863.; Leift, BereinZrecht S. 44; de CElapbard&de, Leiltungsverzug S. 59