Full text: Studies in securities

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v, Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
bischen Inhaber ans den Händen gegebenen anslündischen Wechsel kommen 
noch die bisherigen landesgesetzlichen Vorschriften znr Anwendung. 
2. Spielkartenstempel 
Nach den früheren Zollvereinsverträgen (vom 22. März 1833') Art. 7, 
9 2C.) waren Spielkarten von dem freien Verkehre unter den Vereinsstaaten 
ausgeschlossen. Im Schlilßprotvkoll Nr. 5 zum Vertrage vom 4 April 1853 2 ) 
wurde den Staaten, in welchen Verbote imi) Beschränkungen nicht bestanden, 
freigestellt, solche zu erlassen. Der Vertrag vom 16. Mai 1865^ hält diese 
Verbote und Beschränkungen in Art. 7 und 9 aufrecht. In dem Vertrage 
vom 8. Juli 1867 ') wurde das Verbot oder der Ausschluß vom freien Ver 
kehre weggelassen und im Schlnßprotvkolle hiezu unter Nr. 3 bestimmt, daß 
der Wegfall des Verbotes die Erhebung einer Stempelabgabe von den aus 
anderen Vereinsstaaten oder dem Vereinsauslande eingehenden Spielkarten 
seitens der Regierungen nicht ausschließe, und daß bei dem Uebergange in 
Staaten, in denen solche bestehen, die Uebergangsscheinkontrole stattfinde. In 
Preußen war die Spielkartenfabrikation längere Zeit Monopol, welches erst 
durch eine Verordnung vom 16. Juni 1838 ') aufgehoben, dagegen aber eine 
Kvntrole der Fabriken und eine Stempelabgabe eingeführt wurde. Ans den 
nämlichen Grundsätzen beruhte das Preußische Gesetz vom 23. Dezbr. 1867.") 
Aber auch in allen übrigen Vereinsstaaten Deutschlands bestand eine Spiel 
kartenstempelabgabe, mit Ausnahme des im Jahre 1870 einverleibten Reichs 
landes Elsaß-Lothringen. 
Am 4. Juni 1877 hatte nun Preußen beim Bnndesrathe den Antrag 
auf Berufung einer Kommission von Sachverständigen der Bundesstaaten ge 
stellt, um die Frage wegen Einführung einer Reichsstempel- und Erbschafts 
steuer an Stelle der gleichartigen Abgaben der Bundesstaaten zu erörtern?) 
Nachdem am 25. Juni 1877 der Bnndesrath einen entsprechenden Beschluß 
gefaßt hatte?) trat die Kommission sofort zusammen und erstattete am 4. Skt. 
1877 ausführlich Bericht?) Die Bnndesrathsausschnsse bearbeiteten hienach 
einen Gesetzentwurf betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben und 
einen zweiten betreffend den Spielkartenstempel und legten ihn am 1. Dezbr. 
1877 dem Bundesrathe znr Beschlußfassung vor?") Am 2. Februar 1878 
wurde den beiden Gesetzentwürfen mit einigen Aenderungen* die Zustimmung 
des Bnndesrathes ertheilt") und erfolgte deren Vorlage an den Reichstag. 
Nachdem bei diesem nur das Gesetz betreffend den Spielkartenstempel die Ge 
nehmigung erhalten hatte, wurde dasselbe am 3. Juli 1878 pnblizirt und 
trat am 1. Januar 1879 in Kraft.") 
*) Bd. I der Vertrüge S. 3. 
2 ) Bd. IV a. a. O.'S. 39. 
3 ) Bd. V a. a. O. S. 48. 
4 ) Bd. Y st. st. O. S. 104. 
Ó Preuß. Gesetzsammlung von 1838 S. 370. 
°) A. o. O. 1868 S. 19 u. 21. 
7 ) Nr. 91 der Bundesrathsdrncksstchen v. 1877. 
8 ) § 328 des Prot. 1877. 
9 ) Nr. 98 der Bnndesrathsdrucksachen v. 1877. 
,0 ) Nr. 117 der Bundesrathsdrncksstchen v. 1877. 
") § 82 des Prot. v. 1878. 
'*) Rcichsgesetzbl. 1878 S. 133 ff.
	        
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