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v, Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
bischen Inhaber ans den Händen gegebenen anslündischen Wechsel kommen
noch die bisherigen landesgesetzlichen Vorschriften znr Anwendung.
2. Spielkartenstempel
Nach den früheren Zollvereinsverträgen (vom 22. März 1833') Art. 7,
9 2C.) waren Spielkarten von dem freien Verkehre unter den Vereinsstaaten
ausgeschlossen. Im Schlilßprotvkoll Nr. 5 zum Vertrage vom 4 April 1853 2 )
wurde den Staaten, in welchen Verbote imi) Beschränkungen nicht bestanden,
freigestellt, solche zu erlassen. Der Vertrag vom 16. Mai 1865^ hält diese
Verbote und Beschränkungen in Art. 7 und 9 aufrecht. In dem Vertrage
vom 8. Juli 1867 ') wurde das Verbot oder der Ausschluß vom freien Ver
kehre weggelassen und im Schlnßprotvkolle hiezu unter Nr. 3 bestimmt, daß
der Wegfall des Verbotes die Erhebung einer Stempelabgabe von den aus
anderen Vereinsstaaten oder dem Vereinsauslande eingehenden Spielkarten
seitens der Regierungen nicht ausschließe, und daß bei dem Uebergange in
Staaten, in denen solche bestehen, die Uebergangsscheinkontrole stattfinde. In
Preußen war die Spielkartenfabrikation längere Zeit Monopol, welches erst
durch eine Verordnung vom 16. Juni 1838 ') aufgehoben, dagegen aber eine
Kvntrole der Fabriken und eine Stempelabgabe eingeführt wurde. Ans den
nämlichen Grundsätzen beruhte das Preußische Gesetz vom 23. Dezbr. 1867.")
Aber auch in allen übrigen Vereinsstaaten Deutschlands bestand eine Spiel
kartenstempelabgabe, mit Ausnahme des im Jahre 1870 einverleibten Reichs
landes Elsaß-Lothringen.
Am 4. Juni 1877 hatte nun Preußen beim Bnndesrathe den Antrag
auf Berufung einer Kommission von Sachverständigen der Bundesstaaten ge
stellt, um die Frage wegen Einführung einer Reichsstempel- und Erbschafts
steuer an Stelle der gleichartigen Abgaben der Bundesstaaten zu erörtern?)
Nachdem am 25. Juni 1877 der Bnndesrath einen entsprechenden Beschluß
gefaßt hatte?) trat die Kommission sofort zusammen und erstattete am 4. Skt.
1877 ausführlich Bericht?) Die Bnndesrathsausschnsse bearbeiteten hienach
einen Gesetzentwurf betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben und
einen zweiten betreffend den Spielkartenstempel und legten ihn am 1. Dezbr.
1877 dem Bundesrathe znr Beschlußfassung vor?") Am 2. Februar 1878
wurde den beiden Gesetzentwürfen mit einigen Aenderungen* die Zustimmung
des Bnndesrathes ertheilt") und erfolgte deren Vorlage an den Reichstag.
Nachdem bei diesem nur das Gesetz betreffend den Spielkartenstempel die Ge
nehmigung erhalten hatte, wurde dasselbe am 3. Juli 1878 pnblizirt und
trat am 1. Januar 1879 in Kraft.")
*) Bd. I der Vertrüge S. 3.
2 ) Bd. IV a. a. O.'S. 39.
3 ) Bd. V a. a. O. S. 48.
4 ) Bd. Y st. st. O. S. 104.
Ó Preuß. Gesetzsammlung von 1838 S. 370.
°) A. o. O. 1868 S. 19 u. 21.
7 ) Nr. 91 der Bundesrathsdrncksstchen v. 1877.
8 ) § 328 des Prot. 1877.
9 ) Nr. 98 der Bnndesrathsdrucksachen v. 1877.
,0 ) Nr. 117 der Bundesrathsdrncksstchen v. 1877.
") § 82 des Prot. v. 1878.
'*) Rcichsgesetzbl. 1878 S. 133 ff.