Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

7.  Ist  angeordnet,  daß  die  Herstellung  des  Buntdrucks  von  Spielkartenbogen ­
  in  Drllckereien  außerhalb  der  Spielkartenfabriken  der  Genehmigung ­
  der  in  §  1  Abs.  1  des  Regulativs  iiber  den  Betrieb  der
Spielkartenfabriken  bezeichneten  Behörden  bedürfe,  ivelche  nur  zuverlässigen ­
  Fabrikanten  auf  Widerruf  und  unter  folgenden  Bedingungen
die  Erlaubniß  ertheilen  können:*)
a)  wenn  der  Spielkartenfabrikant  die  Bogeil  zum  Buntdrucke  liefert,
so  finden  die  §§  4  b  und  c  des  Regulativs  sinngemäße  Anwendung, ­
  anderen  Falles  hat  der  Spielkartenfabrikant  über  Bezug  und
Vorrath  der  Bnntdrnckbogen  nach  Vorschrift  der  Steuerbehörde  ein
Kontobuch  zu  führen;
d)  der  Spielkartenfabrikant  ist  verpflichtet,  den  Buntdruck  ausschließlich ­
  von  dem  der  Steuerbehörde  nach  Namen  und  Wohnort  zu
bezeichnenden  Steindrucker  fertigen  zu  lassen  und  hat
c)  die  Erklärung  des  Steindrnckers  beizubringen,  daß  derselbe  über
die  Herstellilng  und  Versendung  voll  Bnntdrnckbogen  nach  Anweisung ­
  der  Steuerbehörde  Buch  führen  und  der  letzteren  die  Einsicht ­
  des  Buches,  der  Bestände  an  Spielkarten-Druckbogen  und
der  vorhandenen  Formen  und  Platten  jederzeit  gewähren  wolle.
8.  Wurde  bestimmt,  daß  verschiedene  englische,  von  G.  Goodall  &  Son
in  London  gefertigte  Kartenspiele  ans  bestimmt  bezeichneten  Blättern
abzustempeln  feien,*)
9.  daß  sog.  Lenormand'sche  Wahrsagekarten  und  französische
sog.  Kinderspielkarten,  welche  kein  Coeur-Aß,  dagegen  ein  Pique-Aß
  enthalten,  alls  letzterem  abzustempeln  seien?)
10.  daß  sog.  Lenormand'jche  Wahrsagekarten  auch  ohne  die  Asse
und  nur  mit  fortlaufenden  Nummern  und  ohne  Kartenzeichen  an  den
Figuren  für  stempelpflichtig  zu  erachten  seien?)
11.  daß  alle  sog.  Wahrsagekarten,  oder  Karten  ähnlicher  Art,  in
welchen  auch  nur  ein  mit  den  üblichen  Bildern  oder  Zeichen  der
gewöhnlichen  französischen  oder  deutschen  Karten  versehenes  Kartenblatt ­
  enthaltet!  sei,  für  stempelpflichtig  zu  gelten  haben?)
12.  durch  einen  Bnndesrathsbeschlnß  vom  10.  Jamlar  1881  ist  ausgesprochen, ­
  daß  lose  Spielkarten,  sowie  solche,  ,welche  in  ihrer
vorliegenden  äußerlichen  Vereinigung  nicht  als  Kartenspiele  anzusehen ­
  sind,  bei  der  Einfuhr  vom  Anslande  nicht  in  den  freien  Verkehr ­
  gesetzt  werden  dürfen,")
13.  durch  Bnndesrathsbeschlnß  vom  6.  Juli  1882  wurde  der  Begriff
von  Spielkarten  dahin  festgestellt,  daß  es  Karten  seien,  mit
denen  eines  der  gewöhnlichen  Kartenspiele  gespielt  werden  könne?)
14.  durch  Bilndesrathsbeschlnß  vom  8.  November  1883  wurde  bestimmt,  daß
die  cuts  48  Blättern  bestehenden  sog.  Widder  kart  en  als  doppelte  Spiele
anzilsehen  nub  mit  je  30  Pf.  Stempel  für  jede  Hälfte  zu  belegen  seien?)
')  §  443  des  Prot.  o.  1879.  Zen  trat  dl.  des  Reichs  1879  S.  516.
2 )  Zentralbl.  des  Reichs  1879  S.  327.
8 )  A.  a.  O.  1879  S.  489.
*)  Bundesrathsbeschlub  vom  30.  Oft.  1879  §  532.
а )  Bundesrstthsdeschlus;  v.  5.  April  1880  (§  224  des  Prot.).  '
б )  Zentroldl.  des  Reichs  r>.  1881  S.  15.
7 )  Zentroldl.  des  Reichs  v.  1882  S.  342.
8 )  st.  st.  O.  1883  S.  333.
            
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