Object: Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

56 
Der Grundsatz über den Umfang der Kartenpflicht wurde ergänzt 
durch § 11 der Verordnung, der Fleisch aus Notschlachtungen, das 
bei der Fleischbeschau für minderwertig oder nur bedingt tauglich 
erklärt wird, ebenfalls für „kartenfrei" erklärte, da man fürchtete, 
dieses Fleisch bei Anrechnung auf Karten nicht absetzen zu können. 
Diese grundlegenden Vorschriften finden indessen ihre Ein 
schränkungen in verschiedener Richtung, was für die kommunale 
Bewirtschaftung von größter Bedeutung ist: 
Zunächst stellt § 2 fest, daß landesrechtlich der Kreis der Karteu- 
pflicht beliebig erweitert werden kann. Die einzige Grenze ist hierbei, 
daß die Höchstmengen für den Verbrauch der schon nach Reichs recht 
kartenpflichtigen Sorten hierbei nicht erhöht werden dürfen. Eine 
besondere Zuteilung landesrechtlich kartenpflichtig gemachten Fleisches 
neben oder außer jener Höchstmengc des Fleisches nach § 1 ist 
also nicht untersagt. — Man nahm an, daß die Landesbehörden mit 
dieser Vorschrift den Verkehr mit Hasen, Gänsen usw., gegebenenfalls 
auch mit Pferdefleisch, regeln würden, soweit dies örtlich nötig und 
zweckmäßig erscheinen würde. Das ist indessen nur vereinzelt für ge 
wisse Mengen von Auslandswarcn (Kaninchen, Hasen, Gänse) und 
für Pferdefleisch geschehen. Es ist wenig von jener Ermächtigung 
Gebrauch gemacht worden; nur das Ziegenfleisch ist in einer Reihe 
von Staaten heute zum Schutze vor übermäßiger Abschlachtung karten 
pflichtig gemacht worden. Daß die Einbeziehung besonders bei Pferde 
fleisch in den Großstädten erwünscht und zulässig sei, ist vom Kriegs 
ernährungsamt später noch wiederholt betont worden. Die Stadt 
Mannheim z. B. hat die Verteilung des Pferdefleisches an Minder 
bemittelte auf dieser Grundlage geordnet. 
Eine andere Einschränkung führte später der Wunsch des KricgS- 
ernührungsanites herbei, die Herstellung von Wurst, zur Ver 
besserung der Belieferung der Fleischkarten, möglichst zu erhöhen. Hier 
für find die nach § 1 Abs. 2 der Verordnung kartenfrei gelassenen Ab 
gänge minder beliebter Art wertvolles Material. Es ist deshalb 
allen beteiligten Stellen aufgegeben worden, diese Dinge nicht in den 
freien Verkehr gehen zu lassen, sondern zu verwursteu, womit sie in 
der Hauptsache als „kartenfrei" verschwunden sind. 
Schließlich ergab die Praxis sehr bald, daß die Vorschrift des 
§ 11 über die Freigabe mindertauglichen Notschlachtungs 
fleisches zu wilden Zustünden führte. Die Notschlachtungcn 
wurden willkürlich herbeigeführt, das Fleisch sehr leicht als bedingt 
tauglich bezeichnet, um kartenfreies Fleisch zu erzielen. Dem schob 
das Kriegsernährungsamt einen Riegel vor, indem es durch die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.