240 Vermögenszuwachssteuergesetz. § 8.
bei Versendung der Waren auf bestimmten Transportwegen usw. sein. Immer
aber muß ein „Gebrauch" anzuerkennen sein, d. h. eine innerhalb des in Betracht
kommenden, wenn auch noch so beschränkten Personenkreises als Regel anzu
sehende Übung für die Erfüllung gleichartiger Verpflichtungen.
d) Ist die Leistung im obigen Sinne vorzeitig erfolgt, d. h. innerhalb des
Veranlagungszeitraumes, obwohl sie nach den Gebräuchen von Handel und
Verkehr erst nach diesem Zeitpunkt zu bewirken gewesen wäre, so findet die
Ziff. 5 gleichwohl keine Anwendung, „soweit der Abgabepflichtige während
dieses Zeitraumes einen der Leistung entsprechenden Gegenwert erhalten hat".
Denn insoweit ist das steuerbare Vermögen, wenn dieser Gegenwert dem letz
teren zugeflossen ist, durch die vorzeitige Leistung des Abgabepflichtigen nicht
vermindert, würde also die Hinzurechnung nach § 5 eine doppelte Anrechnung
bedeuten einmal des Gegenwertes und sodann nach Ziff. 5 der durch diesen
ausgewogenen Leistung. Die Worte „der Leistung entsprechenden" sind über-
flüssig: denn sie wiederholen nur, was schon in dem vorangehenden Worte „soweit"
ausgedrückt ist. Fehlten sie, so wäre gleichwohl eine Hinzurechnung nur des-
jenigen Betrages der Leistung zulässig, der über den erhaltenen Gegenwert
hinausgeht. Andererseits ist aus den Worten „der Leistung entsprechenden" nicht
etwa zu folgern, daß der Empfang eines Gegenwertes seine Aufrechnung aus
schlösse, wenn er nicht den Wert der Leistung voll aufwiegt. Dagegen berück
sichtigt die Fassung des Gesetzes nicht den immerhin möglichen Fall, daß der
Abgabepflichtige zwar eine der aus dem steuerbaren Vermögen gemachten
Leistung entsprechende, vielleicht sie voll aufwiegende Gegenleistung erhalten
hat, diese aber nicht sein steuerbares Vermögen vermehrt hat, weil sie in Sachen,
Rechten oder Handlungen bestand, die nicht zum steuerbaren Vermögen
gehören. Bestand die Gegenleistung in ausländischem Grund- oder Betriebs
vermögen oder Gegenständen der in § 8 Nr. 3 oder 4 gedachten Art, dann ist
freilich bis auf deren Wert die Hinzurecknung der Leistung des Abgabepflichtigen
schon nach Nr. 2, 3 oder 4 und hinsichtlich des Mehrwertes nach Ziff. 5 gegeben.
Bestand die Gegenleistung aber in anderen Sachen, Rechten oder — was insbes.
in Betracht kommen kann — Handlungen, deren Wert nicht zum steuerbaren
Vermögen gehört, dann ist nach der Fassung des Gesetzes, nach der es nur auf
das „Erhalten" eines Gegenwertes, nicht auf sein Zufließen zum steuerbaren
Vermögen ankommt, gleichwohl der Wert der Gegenleistung von dem nach Z,ff. 5
dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrage der Zahlung oder Hingabe an
Zahlungs Statt in Abzug zu bringen, wird also insoweit der Zweck der Nr. 5
nicht erreicht. Dazu hätte es einer anderen Fassung des Gesetzes bedurft, etwa
der Einschaltung der Worte „seinem steuerbaren Vermögen zugeflossenen"
zwischen „entsprechenden" und „Gegenwert" oder der Ersetzung der nach obigem
überflüssigen Worte „der Leistung entsprechenden" durch die Worte „seinem
steuerbaren Vermögen zugeflossenen". Der Gesetzgeber hat hier Überflüssiges
gesagt, Notwendiges weggelassen.
e) Ter 2. Satz der Ziff. 5 mit der Zahlengrenze von 1000 M. entspricht
demjenigen in Ziff. 1. Unter „Betrag der Zahlung oder Wert der Leistung"
ist im Falle des Empfanges eines Gegenwertes nur der diesen übersteigende und
daher nach der Regel des 1. Satzes anzurechnende Mehrbetrag bzw. Mehrwert
der Leistung zu verstehen.
f) Hingabe an Zahlungs Statt liegt vor, wenn das Schuldverhältms
dadurch erloschen ist, daß der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung
an Ersüllunas Statt angenommen hat (§ 364 BGB.).
«. Gezahlte Kriegssteuer (§ 8 Nr. 6.). Das VIAG. will die Be-
stenerung des während des Krieges eingetretenen Vermögenszuwachses der Einzel-