Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Abs.  2  des  §  8.  §  8.

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Personen  abschließend  regeln.  Um  eine  doppelte  Besteuerung  des  bereits  von  der
KSt.  des  Ges.  v.  31.  Juni  1916  und  dem  Zuschlage  nach  dem  Ges.  v.  9.  April  1917
getroffenen  Vermögenszuwachses  zu  verhüten,  andererseits  diesen  in  demselben
Maße  wie  den  diesen  Gesetzen  noch  nicht  unterworfenen  zu  erfassen,  war  es
nötig,  einerseits  den  gesamten  Vermögenszuwachs  des  ganzen  Veranlagungszeitraumes ­
  nach  dem  VZAG.  heranzuziehen,  andererseits  die  nach  den  früheren
Gesetzen  bereits  gezahlten  Steuerbeträge  auf  die  nach  dem  VZAG.  zu  entrichtenden ­
  anzurechnen,  also  als  Vorschußzahlungen  auf  dieses  zu  behandeln.
Deshalb  werden  die  Kriegssteuern  des  Ges.  v.  21.  Juni  1916  und  der  Zuschlag
nach  demjenigen  v.  9.  April  1917  in  §  6  Nr.  7  VZAG.  nicht  erwähnt,  im  §  8
Nr.  6  die  Hinzurechnung  der  auf  Grund  jener  früheren  Gesetze  gezahlten  Beträge
zum  Endvcrmögen  vorgeschrieben  und  im  §  9  die  Abrechnung  noch  geschuldeter
untersagt,  dagegen  im  §  18  der  Abzug  gezahlter  von  der  VZA.  und  im  §  19
das  Unerhobenbleiben  noch  geschuldeter  vorgeschrieben.  Vgl.  die  allgemeine
Begr.  oben  S.  44  ff.  von  „Der  Entwurf  will"  bis  „der  gestundeten  Zuschläge
getroffen  wird",  insbes.  die  dort  gegebenen  Beispiele.

III.  Abs.  2  des  §  8.
Der  Abs.  2  des  §8  VZAG.  entspricht  dem  §  5  Abs.  2  KSt.G.  Die
Hinzurechnungen  der  Ziff.  2,  3  und  4  des  Abs.  1  tragen  einen  wesentlich  anderen
Charakter,  als  die  der  Ziff.  1.  Bei  letzteren  handelt  es  sich  um  Vermögenswerte,
die  nicht  nur  aus  dem  steuerbaren,  sondern  überhaupt  aus  dem  Vermögen  des
Steuerpflichtigen  ausgeschieden  sind,  in  den  Ziff.  2—4  um  solche,  die  zwar  noch
zum  Vermögen,  aber  nicht  mehr  zum  steuerbaren  Vermögen  des  Steuerpflichtigen ­
  gehören,  nur  aus  seinem  steuerbaren,  nicht  aber  aus  seinem  Vermögen
ausgeschieden,  vielmehr  nur  aus  steuerbarem  nicht  steuerbares  Vermögen  i?S.
des  BSt.G.  geworden  sind.  Diese  Wesensverschiedenheit  der  Hinzurechnungen
nach  Ziff.  2—4  von  denen  nach  Ziff.  1  findet  einen  gesetzlichen  Ausdruck  auch'im
ersten  Satz  des  zweiten  Absatzes  des  §  8.  Danach  ist  Voraussetzung  der
Anrechnung  nach  Ziff.  2—4,  daß  die  beschafften  Gegenstände  sich  am  Ende  des
Veranlagungszeitraumes  noch  im  Besitze  des  Steuerpflichtigen  befinden,  d.  h.
noch  zu  seinem  —  nach  dem  BSt.G..nicht  steuerbaren  —  Vermögen  gehören.
Nur  „in  den  Fällen  des  Abs.  1  Nr.  1",  d.  h.  wenn  sie  durch  eine  nach  Abs.  1
Nr.  1  anrechnungsfähige  Zuwendung  in  andere  Hände  gelangt  sind,  findet  die
Hinzurechnung  gleichwohl  statt.  Hat  also  der  Steuerpflichtige  z.  B.  einen  Goldgegenständ
  für  mehr  als  1000  M.  angeschafft  und  dann  verschenkt,  dann  begründen
die  Ziff.  1  und  3  in  Verbindung  miteinander  die  Hinzurechnung,  es  sei  denn,
die  Schenkung-fiele  unter  die  Ausnahme  des  2.  Satzes  der  Ziff?  1;  denn  unter
den  „Fällen  des  Abs.  1  Nr.  1",  in  denen  die  Regel  des  Abs.  2  Satz  1  nicht  Platz
greifen  soll,  können  nach  dem  inneren  Zusammenhange  nur  diejenigen  „Fälle"
gemeint  sein,  für  die  Ziff.  1  die  Hinzurechnung  von  Zuwendungen  vorschreibt, ­
  nicht  auch  die,  für  die  er  sie  ausschließt.  Ist  daher  ein  Goldgegenstand  für
weniger  als  1000  M.  angeschafft  und  verschenkt,  so  ist  die  Hinzurechnung  infolge
der  Vorschrift  der  Nr.  1  Satz  2  ausgeschlossen.  Es  kann  sich  fragen,  ob  hierfür
der  Anschaffungspreis  und  nicht  vielmehr  der  Wert  des  Gegenstandes  maßgebend ­
  ist;  gehörte  der  Gegenstand  zum  steuerbaren  Vermögen  des  Steuerpflichtigen, ­
  dann  wäre  der  zu  der  Zuwendung  verwendete  und  daher  anzurechnende ­
  „Betrag"  allerdings  der  Wert  des  Gegenstandes.  Da  dieser  aber  nicht
Bestandteil  des  steuerbaren  Vermögens  getvesen  ist,  vielmehr  nur  fingiert  wird,
Strutz,  Bcrmögenszuwachs  und  Kriegsnbgabe.  16
            
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