Full text: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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II. Öffentliche Versicherung. 
Die Rücklagen und das Vermögen in der deutschen 
Krankenversicherung. 
Allgemeines. 
Die Krankenversicherung ist derjenige Zweig der Sozialversicherung, 
der sich am meisten auf das sogenannte Umlageversahren stützen kann. 
Es ist in dem Wesen der Krankenversicherung begründet, daß sie nicht 
auf hohe Rücklagen angewiesen ist; der Bedarf in dem einen Jahre ent 
spricht ungefähr dem des anderen Jahres. Besondere Ansprüche treten 
nur in Zeiten von Krankheitsepidemien und in Zeiten wirtschaftlichen 
Niederganges und Tiefstandes an die Kassen heran. Um auch diesen An 
sprüchen ohne Erschütterung der Kassenverhältnisse und ohne erhebliche 
Beitragserhöhung, die sich gerade in solchen Zeiten besonders empfindlich 
bemerkbar machen würde, genügen zu können, schreibt das Gesetz den 
Krankenkassen die Ansammlung einer Rücklage in bestimmter, nicht gerade 
erheblicher Höhe vor. Nur diesem Zweck sollen die Rücklagen dienen; 
der Gedanke, daß die Zinseinnahmen zur Verstärkung der laufenden Ein 
nahmen dienen könnten, bleibt außer Betracht. Bei der großen Aus 
dehnung der Reichskrankenversicherung kommen jedoch bei den Kranken 
kassen insgesamt hohe Rücklagen und Vermögensbestände in Betracht. 
Die amtliche Statistik gibt in der Hauptsache folgende Angaben für 
das Jahr 1910: 
Kassen mit regelrechten Zuführungen zur Rücklage. 
Die Höhe des Überschusses hat insofern eine besondere gesetzliche 
Bedeutung, als Bestimmungen über die Zuführungen aus den Überschüssen 
zur Rücklage bestehen. Man kann im Sinne des Gesetzes von den 
Kassen, welche ein Zehntel (ein Zwanzigstel nach der Reichsversicherungs 
ordnung) der Beiträge für die Rücklage zu erübrigen imstande sind, sagen, 
daß sie geldlich genügend abschlössen, und es ergibt sich hieraus ein Maß 
stab zur Ermittelung, wie viele Kassen in dieser Beziehung zureichende 
geldliche Ergebnisse aufzuweisen hatten. 
Nach den Rechnungsnachweisen für 1910 waren von 23 188 Kassen 
11 073 = 47,8 v. H. imstande, aus ihrem ordentlichen Einnahme- 
überschüsse Beträge in der Höhe von einem Zehntel der Beiträge oder 
mehr zur Rücklage abzuführen. Es hatten dagegen 4228 — 18,2 v. H. 
einen geringeren Überschuß; dazu kommen noch die Kassen mit Mehr 
ausgaben; das ergibt zusammen 12115 — 52,2 v. H. oder über die
	        
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