3. Deutsches Verkehrswesen im Mittelalter.
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sozusagen mehr defensiver Natur und wurden namentlich in Deutschland infolge der
unablässigen Kompetcnzkonflikte des gesamten Lehenswesens nur zeit- und strichweise
zur Durchführung gebracht, wenigstens was die „Königs-" oder Leer- und Land
straßen anbelangt. War es ja auch bei dem geringen Verständnis der Zeit für die
volkswirtschaftliche Tragweite gutgehaltener Fahrwege vermeintlich gar nicht im Interesse
der betreffenden Landesobrigkeit gelegen, durchziehende Wägen und Güterführer (mit Pack
pferden) möglichst rasch vorwärts kommen zu lassen. Denn vor allem war das Geleite
für persönliche und Eigentumssicherheit auf dem Wegabschnitt des Territoriums ein
träglicher, wenn es längere Zeit in Anspruch nahm, und es galt dies auch für das
sogenannte „tote Geleite", d. h. die Quittung über Bezahlung fraglicher Leistung, welche
als Geleitsbrief diente. Sodann der Vorspannbedarf, die größeren Auslagen für
Schmieden (die ja häufig besondere Abgaben eintrugen), die häufigere Zehrung, ja auch
das berüchtigte Grundruhrrecht: dies und dergleichen ließ es den Territorialherren nicht
sehr dringlich erscheinen, im Interesse der eigenen Untertanen die Königs- oder gar
andere Straßen, welche von Fremden öfters benützt wurden, sorgfältig instandzuhalten.
Die Leer-, Königs- oder Landstraße freilich stellte noch dazu wenig beträchtliche
Anforderungen. Denn die Breite sollte in einzelnen Gebieten nur 16 Fuß, in anderen
freilich 32 sein; letzteres gilt wenigstens von einzelnen Leerstraßen. Da aber sowohl
nach dem Schwabenspiegcl, wie nach einem altnordischen Gesetze (Gulathing) die Breite
mit dem großen Reiterspieß bemessen wird und man darnach 16 Fuß als Minimum
annimmt, so war wohl diese Summe von etwa 5,5 m die vorwiegende. Daß außerdem
kaum hie und da eine offenbar überwiegende Benützung einiger Straßen neben anderen
bemerkbar wird, macht jene an die Routes Imperiales Napoleons I. erinnernde
doppelte Breite der „Leerstraße" als Ausnahme wahrscheinlich. Schwerlich könnte
man für eine größere Breite das auch in Deutschland vorkommende Strafgesetz gegen
Abpflügen der Königsstraße (Weistum von Korbach) beizichen, noch weniger die
jedenfalls sehr mäßige Breite der Gcmeindewege, welche gesetzlich, auch im Statutar
rechte, von der Königsstraße unterschieden werden.
Wenn aber wegen des verschlechterten Straßenzustandes die Fuhrleute im Ein
verständnis mit den betreffenden Gemeinden häufig bemüht waren, hergebrachte Wege
mit neuen, jedenfalls kürzeren oder besseren zu vertauschen, so ward dem mit zahlreichen
Reichsmandaten und fürstlichen Befehlen durch den „Straßenzwang" Einhalt getan.
Die Wägen mußten sich nämlich bequemen, nur eine ihnen bestimmte Straße als Weg
zu ihrem Ziele zu benützen, mochte cs ihnen noch so opfervoll sein; außerdem hätten
sie noch kostspieligere große Llmwege um das betreffende Land machen müssen. So
ward sowohl die Vermehrung als durch die Verhinderung der Konkurrenz auch die
Verbesserung der Fahrwege hintangehalten. Allerdings ging man auf der anderen
Seite bereits Ende des 12. Jahrhunderts so weit, besondere Wege mit chikanösen Zöllen
zu belasten und den Fuhrleuten die Benützung der alten Lauptstraßen zu wehren, da
oder wenn auf diesen der Territorialherr keinen erwünschten Zoll zu bestimmen sich
erlauben konnte. Reichstagsbeschlüffc (von 1231 und 1235) halfen einige Zeit hiegegen.
Wenn sich nach diesen wenigen Gesichtspunkten die Pflege und das Aussehen der
damaligen Straßen genugsam erkennen läßt, so ist einleuchtend, daß bei dem vielfachen
Linzutreten von Gewalttat und Räuberei nach Kräften die Wasserwege benützt wurden,
auch wenn sie die Fahrlinie bedeutend verlängerten, wie man auch in der Tiefebene
mehrfach zu Kanalbauten schritt.
Alles dies aber hat zur Folge, daß man für den Warentransport wenig haus
hälterisch mit der Zeit umging. Doch vor einer ziffernmäßigen Aufstellung darüber
seien die meistbenühten, wenigstens von Reisenden und in Verhandlungen am öftesten
genannten Linien angedeutet.