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II. öffentliche Versicherung.
Die nächste Zukunft wird voraussichtlich keine großen Änderungen
in der Anlegung dieser Fonds bringen trotz der Bestimmung des § 718
Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, wonach mindestens ein Viertel
des Verniögens jeder Berufsgcnossenfchaft in Anleihen des Reiches und
der Bundesstaaten angelegt werden muß. Denn nach der Begründung
der Reichsversicherungsordnung (§ 1342 des Entwurfs, § 1356 des Ge
setzes) selbst sind jetzt schon über 60°/o der die Reservefonds bildenden
Summe in Reichs- und Staatsanleihen angelegt. Im übrigen läßt sich
über die voraussichtliche Weiterentwicklung der hier dargestellten Geld
bewegung in der Zukunft zurzeit wenig Bestimmtes sagen. Die dafür
wesentlich mit maßgebenden §§ 743, 744 der Reichsversicherungsordnung
können schon im Jahre 1913 wieder geändert werden. Denn nach Art. 63
des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung müssen die Vor
schriften über die Rücklagen (Reservefonds) dem Reichstag zu erneuter
Beschlußfassung vorgelegt werden, und es ist unmöglich vorauszusehen,
was der Reichstag beschließen wird. Werden die bestehenden Be
stimmungen nicht geändert, so werden die Rücklagen der gewerblichen
Berufsgenossenschaften, bis 1921 im allgemeinen auf das Dreifache der
Entschädigungssummen steigen (8 743 R.V.O.), also — bei Berück
sichtigung des noch zu erwartenden Anwachsens der Entschädigungs
summen — vielleicht auf etwa 500 Mill. Mk.
Die Rücklagen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und
der Versicherungsanstalten werden voraussichtlich in demselben Tempo
wie bisher langsam weiter steigen, so daß sie zusammen bis 1921 un
gefähr 30—35 Mill. Mk. erreichen werden. Die Deckungskapitalien der
Tiefbau-Berufsgenossenschaft und der Versicherungsanstalten endlich werden
voraussichtlich ebenfalls bis dahin langsam weiter wachsen, doch mit all
mählich abnehmender Geschwindigkeit; sie mögen bis 1921 zusammen
vielleicht die Summe von 60 Mill. Mk. erreichen. Doch sind dies alles
nur sehr zweifelhafte Schätzungen und Annahmen. Fest steht dagegen,
daß die Entschädigungsbeiträge und die Verwaltungskosten der Ver
sicherungsträger noch auf eine Reihe von Jahren hinaus weiter steigen
werden — so lange, bis der sogenannte „relative Beharrungszustand"
erreicht ist, d. h. bis unter sonst gleichen Verhältnissen durchschnittlich
ebensoviel Entschädigungsberechtigte hinzutreten wie (durch Tod usw.) aus
scheiden. Wann dieser Zeitpunkt zu erwarten ist, hängt wesentlich davon ab,
wie hoch die Reserven sind und inwieweit die Zinsen der Reserven zur
Deckung der Kosten mit herangezogen werden — was, wie gesagt, im
Moment unübersehbar ist. Von diesem relativen Beharrungszustand an wird