fullscreen: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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II. öffentliche Versicherung. 
Die nächste Zukunft wird voraussichtlich keine großen Änderungen 
in der Anlegung dieser Fonds bringen trotz der Bestimmung des § 718 
Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, wonach mindestens ein Viertel 
des Verniögens jeder Berufsgcnossenfchaft in Anleihen des Reiches und 
der Bundesstaaten angelegt werden muß. Denn nach der Begründung 
der Reichsversicherungsordnung (§ 1342 des Entwurfs, § 1356 des Ge 
setzes) selbst sind jetzt schon über 60°/o der die Reservefonds bildenden 
Summe in Reichs- und Staatsanleihen angelegt. Im übrigen läßt sich 
über die voraussichtliche Weiterentwicklung der hier dargestellten Geld 
bewegung in der Zukunft zurzeit wenig Bestimmtes sagen. Die dafür 
wesentlich mit maßgebenden §§ 743, 744 der Reichsversicherungsordnung 
können schon im Jahre 1913 wieder geändert werden. Denn nach Art. 63 
des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung müssen die Vor 
schriften über die Rücklagen (Reservefonds) dem Reichstag zu erneuter 
Beschlußfassung vorgelegt werden, und es ist unmöglich vorauszusehen, 
was der Reichstag beschließen wird. Werden die bestehenden Be 
stimmungen nicht geändert, so werden die Rücklagen der gewerblichen 
Berufsgenossenschaften, bis 1921 im allgemeinen auf das Dreifache der 
Entschädigungssummen steigen (8 743 R.V.O.), also — bei Berück 
sichtigung des noch zu erwartenden Anwachsens der Entschädigungs 
summen — vielleicht auf etwa 500 Mill. Mk. 
Die Rücklagen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und 
der Versicherungsanstalten werden voraussichtlich in demselben Tempo 
wie bisher langsam weiter steigen, so daß sie zusammen bis 1921 un 
gefähr 30—35 Mill. Mk. erreichen werden. Die Deckungskapitalien der 
Tiefbau-Berufsgenossenschaft und der Versicherungsanstalten endlich werden 
voraussichtlich ebenfalls bis dahin langsam weiter wachsen, doch mit all 
mählich abnehmender Geschwindigkeit; sie mögen bis 1921 zusammen 
vielleicht die Summe von 60 Mill. Mk. erreichen. Doch sind dies alles 
nur sehr zweifelhafte Schätzungen und Annahmen. Fest steht dagegen, 
daß die Entschädigungsbeiträge und die Verwaltungskosten der Ver 
sicherungsträger noch auf eine Reihe von Jahren hinaus weiter steigen 
werden — so lange, bis der sogenannte „relative Beharrungszustand" 
erreicht ist, d. h. bis unter sonst gleichen Verhältnissen durchschnittlich 
ebensoviel Entschädigungsberechtigte hinzutreten wie (durch Tod usw.) aus 
scheiden. Wann dieser Zeitpunkt zu erwarten ist, hängt wesentlich davon ab, 
wie hoch die Reserven sind und inwieweit die Zinsen der Reserven zur 
Deckung der Kosten mit herangezogen werden — was, wie gesagt, im 
Moment unübersehbar ist. Von diesem relativen Beharrungszustand an wird
	        
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