Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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II.  Öffentliche  Versicherung.

Weitaus  am  meisten  fallen  finanziell  die  Reservefoyds  der  gewerblichen ­
  Berufsgenossenschaften  ins  Gewicht.  Die  Reservefonds  der  landwirtschaftlichen ­
  Berufsgenossenschaften  und  der  Versicherungsanstalten
sind  im  Vergleich  dazu  nur  unbedeutend.
Das  sonstige  Vermögen  der  Berufsgeuossenschaften  besteht  in  der
Hauptsache  aus  den  Betriebsfonds;  außerdem  eigentlich  nur  noch  in
geringem  Maße  aus  Grundstücken  und  Erneuerungsfonds  für  Verwaltungsgebäude. ­
  1908  handelte  es  sich  hier  im  ganzen  —  gewerbliche
und  landwirtschaftliche  Berufsgeuossenschaften  mit  Ausnahme  der  Tiefbau-Berufsgenossenfchaft
  zusammengenommen  —  um  17  070  000  Mk.  Von
1909  an  erhöhen  sich  diese  Summen  allerdings  ungeheuer,  denn  es
kommen  seitdem  die  Postbetriebsfouds  hinzu.  Auf  Grund  des  Art.  1  §  6
des  Finanzgesetzes  vom  15.  Juli  1909  zieht,  wie  bereits  auseinandergesetzt
worden  ist,  die  Post  im  voraus  Betriebsfonds  von  den  Berufsgenoffenfchaften
  ein,  um  daraus  die  Unfallentschädigungen  zu  zahlen,  während
sie  früher  diese  Beträge  vorschoß.  Die  Berufsgenossenschaften  müssen
also  diese  an  die  Post  ratenweise  zu  zahlenden  Vorschüsse  im  voraus  erheben, ­
  und  dadurch  erhöht  sich  ihr  Vermögen  rechnerisch  annähernd
um  die  Unfallentschädigungsbeträge  eines  Jahres.  Tatsächlich  ist  aber
dieser  Postbetriebsfonds  ebenso  wie  der  Verwaltungsbetriebsfonds  niemals
vollständig  im  Besitz  der  Berufsgenossenschaft,  ja,  in  der  Regel  steht
sogar  einige  Monate  zu  Beginn  jedes  Jahres  —  bis  zum  Eingang  der
Umlage  —  statt  seiner  eine  Schuld  zu  Buch.  Hieraus  ergibt  sich,  daß
die  Berufsgeuossenschaften  jetzt  den  Geldmarkt  regelmäßig  vom  Januar  bis
zum  April  oder  Mai  mit  ungefähr  50  Mill.  Mk.  beanspruchen,  um  ihm
dafür  im  April  oder  Mai  zunächst  annähernd  100  Millionen  wieder
zuzuführen,  die  dann  aber  allmählich  bis  zum  Dezember  wieder  vollständig ­
  herausgezogen  und  verbraucht,  d.  h.  der  Post  und  von  dieser  den
Entschädigungsberechtigten  zugeführt  werden.  Mit  dem  weiteren  Anwachsen ­
  der  Entschädigungen  in  den  kommenden  Jahren  nehmen  natürlich
auch  diese  Summen  entsprechend  zu.  Ähnlich  machen  sich  auch  die  Verwaltungsbetriebsfonds ­
  der  Berufsgenossenschaften  mit  ihren  freilich  nur
geringen  Beträgen  geltend.  Ehe  die  Postbetriebssonds  eingezogen  wurden,
also  bis  1909,  hatte  das  Reich  die  Entschädigungsbeträge  auszulegen
und  erhielt  sie  von  den  Berufsgenossenschaften  stets  im  Juni  des  folgenden
Jahres  zurück.  Die  Art  der  Beanspruchung  des  Geldmarktes  war  also
der  jetzigen  sehr  ähnlich.
Dauernde  Geldanlagen  hat  die  öffentliche  Unfallversicherung  nur
insoweit  mit  sich  gebracht,  als  die  Tab.  6  erkennen  läßt.  Dabei  ist  noch
            
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