Full text: Übersicht über die europäischen Handelsverträge

EINLEITUNG. 
Der Zweck dieser Arbeit ist, in übersichtlicher und sinnfälliger Form ein Bild des gegenwärtigen 
handelspolitischen Zustandes von Europa zu geben und die Bilanz aus der europäischen Handelspolitik 
der Nachkriegszeit zu ziehen. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde für die Darstellung die tabellarische 
Form gewählt. 
Für die Reihenfolge, in der die einzelnen Länder in den Tabellen erscheinen, sind geographische 
Gesichtspunkte maßgebend. Begonnen wird mit den skandinavischen Staaten (Dänemark, Norwegen, 
Schweden, Finnland). Daran schließen sich die baltischen Länder (Estland, Lettland, Litauen) und Polen; 
auf diese Randstaaten Rußlands folgt naturgemäß die Union der sozialistischen Sowijetrepubliken, die in 
den Tabellen der Kürze halber mit dem. alten Namen „Rußland“ bezeichnet wird, und auf diese die Türkei, 
die mit ihren asiatischen Gebieten an die Sowjetrepubliken Transkaukasiens angrenzt. Mit ihren euro- 
päischen Gebietsteilen führt die Türkei zu den Staaten der Balkanhalbinsel hinüber, zu ‚Griechenland, 
Albanien, Bulgarien, Rumänien und Jugoslawien, von denen die beiden letztgenannten gleichzeitig zu den 
Sukzessionsstaaten der früheren österreichisch-ungarischen Monarchie zählen. Die übrigen. Sukzessions- 
staaten, Ungarn, die Tschechoslowakei und Oesterreich, leiten zu den Herzländern Mitteleuropas, zu 
Deutschland und der Schweiz über. An diese reihen sich im Westen die Niederlande, das Gebiet der 
belgisch-luxemburgischen Zollunion und Frankreich, im Süden Italien. Als äußerster Westen und Süden 
machen den Beschluß Großbritannien und Irland, Spanien und Portugal. 
Um die gegenseitigen Beziehungen dieser Länder klar und übersichtlich zum Ausdrucke kommen zu 
lassen, erscheint jeder Staat sowohl im Kopfe der Tabelle, wie auf der Zeile. Dabei zwangen raumtech- 
nische Gründe zur Zerlegung der Darstellung in drei Tabellen. 
Die erste dieser Tabellen umfaßt die Verträge aller 28 in den Kopfrubriken angeführten Staaten mit 
den Ländern Nord- und Osteuropas, das ist mit: Dänemark (1), Norwegen (2), Schweden (3), Finnland (4), 
Estland (5), Lettland (6), Litauen (7), Polen (8), Rußland (9) und der Türkei (10). 
Die zweite Tabelle stellt die vertragsmäßigen Beziehungen aller europäischen Länder zu den Staaten 
Mitteleuropas und der Balkanhalbinsel dar, das ist zu Griechenland (11), Albanien (12), Bulgarien (13), 
Rumänien (14), Jugoslawien (15), Ungarn (16), der Tschechoslowakei (17), Oesterreich (18), Deutschland (19) 
und der Schweiz (20). ; 
Die dritte Tabelle endlich zeigt das Netz der Verträge, das die verschiedenen europäischen Länder mit 
den Staaten West- und Südeuropas, nämlich den Niederlanden (21), Belgien-Luxemburg (22), Frankreich (23), 
Italien (24), Großbritannien (25), Irland (26), Spanien (27) und Portugal (28) verknüpft. 
Selbstverständlich trägt jedes Land im Kopfe der Tabelle und auf der Zeile die gleiche Ziffern- 
bezeichnung. 
Der Kopf der Tabelle enthält für jedes der daselbst angeführten 28 europäischen Ländern fünf 
Rubriken, deren jede mit der Nummer des betreffenden Landes und mit einem Buchstaben a, b, c, d, € 
bezeichnet ist. / 
Die erste dieser Rubriken (a) trägt die Ueberschrift „Verträge“ und zählt die sämtlichen der 
Regelung des Handelsverkehrs dienenden Vereinbarungen auf, die zwischen jedem einzelnen im Kopfe der 
Tabelle angeführten Staate und jedem auf der Zeile erscheinenden Lande zurzeit in Geltung stehen. Für jeden 
dieser Verträge wird die seinen Inhalt charakterisierende Bezeichnung sowie Jahr und Tag seines Abschlusses 
angegeben. Dabei werden folgende Abkürzungen benützt: „H. V.“ für Handelsverträge schlechtweg und 
zwar auch dann, wenn sie offiziell als Handelsabkommen, Handelsübereinkommen, Wirtschaftsabkommen oder 
mit ähnlichen gleichbedeutenden Ausdrücken bezeichnet werden. Handels- und Schiffahrtsverträge erscheinen 
in der Tabelle mit der Bezeichnung „H. u. S. V.“, Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsverträge 
unter der Bezeichnung „F., H. u. N. V.“. Sind die Handelsbeziehungen nicht durch einen formalen Vertrag, 
sondern durch einen Notenwechsel geregelt, so wird dies in der Tabelle durch die Buchstaben „N. W.“
	        
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