zeugindustrie. Die Verteilung auf die Industriezweige
im einzelnen und auf die verschiedenen Gebiete des
Deutschen Reiches ergibt sich aus der anliegenden Zu—
sammenstellung.
Exportkreditversicherung
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Günstig entwickelt hat sich auch die Exportkredit—
oersicherung. Ihr Zweck ist bekanntlich, deutschen Ex—
porteuren die Finanzierung von Lieferungen nach dem
Auslande dadurch zu erleichtern, daß ihnen ein gewisser
Teil (in der Regel zwei Brittel) des Risikos auf dem
Wege der Kredibberficherung abgenommen wird. Ver—
sichert wird die Uneinbringlichkeit der Forderungen
beim ausländischen Importeur, soweit sie auf dessen
Zahlungsunfähigkeit zurückzuführen ist. Im Gegensatz
u der bisherigen Praxis der privaten Versicherungs—
gesellschaften wird hierbei auch das sogenannte Kata—
strophenrisiko mit gedeckt, das auf kriegerische oder re—
bolutionäre Verwicklungen oder auf Naturereignisse
zurückzuführen ist. Die Kreditversicherung erfolgt in
der Art, daß ein Orittel des Risiko vorweg vom Ex—
porteur zu tragen ist, während die beiden anderen
Drittel zu gleichen Teilen von den beteiligten Versiche—
rungsgefellfchaften und vom Reich getragen werden;
im Faͤlle des Katastrophenrisikos werden die beiden
lehten Drittel bis zur Erschöpfung eines bestimmten
Betrages vom Reich und darüber hinaus von Rück—
versicherern getragen. Für diesen Zweck hat die Reichs—
reglerung zunächst einen Betrag von 10 Millionen 2
aus Mitleln der produktiven Erwerbslosenfürsorge zur
Verfügung gestellt. Die Heranziehung dieser Mittel
war deshalb berechtigt, weil Versicherungen nur für
solche Lieferungsgeschaͤfte nach dem Ausland genehmigt
werden, die ohne diese Hilfe der deutschen Wirtschaft
voraussichtlich verloren gehen würden; die Ubernahme
eines Teiles des Risikos auf Reichsmittel erhöht also
die Beschäftigungsmöglichkeiten der deutschen Arbeiter.
Darauf, daß diese Voraussetzung erfüllt ist, achtet der
Ausschuß der Exportkreditversicherungsstelle, dem diese
—— uüͤbertragen sind, mit besonderem Nach—
ruck.
Die Kreditversicherung nach diesem System wird in
starkem Umfang in Anspruch genommen, insgesamt
hat die Exportkreditversicherungsstelle bisher Versiche
Lungen über etwa 2 000 Auslandsgeschäfte im Gesamt—
werte von über 25 Millionen Z.“ genehmigt. Die
dadurch ermöglichten Exportaufträge verteilen sich in
starker Mischung auf alle Teile der deutschen Industrie,
vor allem find Textilien, Maschinen und Kleineisen—
waren, Wirtschaftsgeräte aller Art, Lederwaren, Por—
zellan und Glaswaren beteiligt. Während die Ein—
ichtung zunaͤchst überwiegend von der kleineren und
miltleren Industrie in Anspruch genommen wurde, be—
teiligten sich neuerdings auch größere Unternehmungen
mit einem nennenswerten Teile ihrer Auslandsgeschäfte
nach beftimmten Ländern an ihr. Auch eine große An—
zahl führender Hamburger Exporthäuser nimmt diese
Versicherungsart in Anspruch, obwohl gerade han—
sealische Exporteure vorher große Bedenken gegen die
Einrichtung geltend gemacht hatten.
Um auch diesen Bedenken der Hamburger Expor—
teure Rethnung zu tragen, hat die Reichsregierung
neen der vorstehenden geschilderten Form A der Ex—
portkreditversicherung eine zweite Form geschaffen.
Diese sogenannte Exportkreditversicherung B bezweckt
m Gegensatz zu der ersten Form nicht das Risiko des
eukschen Exporteurs zu vermindern, sie soll ihm viel—
nehr die Kreditbeschaffung für seine Auslandsaufträge
erleichtern. Sie versichert nämlich die Zahlungs—
infähigkeit des inländischen Exporteurs zugunsten einer
reditgebenden Bank derart, daß der inländische Expor—
eur in vollem Umfange mit dem Risiko seiner Ge—
chäfte belastet bleibt, ihm aber durch erhöhte Versiche—
ung seiner Bank eine erweiterte Kreditmöglichkeit er—
ffnet wird. Auch diese Einrichkung befindet sich seit
inigen Wochen in Tätigkeit; über ihre praktische Aus—
virkung sind aber zurzeit genaue Angaben noch nicht
nbglich. Die Bürgschaft wurde auch in diesem Falle
unächst auf einen Sonderfonds aus dem Haushalts⸗
itel der produktiven Erwerbslosenfürsorge übernom
nen.
Verhandlungen über weitere Maßnahmen zur Er⸗
eichterung der deutschen Ausfuhr, insbesondere nach
Kußland, sind noch in der Schwebe, nähere Mitkeilun—
gen koönnen darüber noch nicht gemacht werden.
Um die Maßnahmen zur Foörderung der Ausfuhr
uf eine breitere Grundlage zu stellen und der Reichs—
egierung die Moͤglichkeit zu geben, den verschieden—
rligen Anforderungen, die sich aus den jeweiligen
virtschaftlichen Verhäl nissen ergeben, in geeigneten
gällen mit größerer Beweglichkeit Rechnung zu tragen,
at der Reichstag die Regierung inzwischen durch das
Zaushaltsgesetz ermächtigt, für diese Zwecke Garantien
is zu einer Hohe von 175 Millionen N einzugehen.
Diefe Ermächtigung deckt nunmehr auch die bereits
ingegangenen Verpflichtungen aus den verschiedenen
Zweigen der Exporkkreditversicherung.
Reparationslieferungen
In der Entschließung des Reichstags vom 28. Juni
vird die Reichskegierung auch ersucht, »bei den Repa—
ationsleistungen auf die Gewinnung langfristiger
Zachlieferungen im Rahmen des als möglich erachkeken
rausfers hinzuwirken⸗« Zu dieser Anregung darf
zuf die Ausführungen verwiesen werden, die der Ver
reter des Reichskommissars für Reparationslieferun—
Jen seinerzeit in dem Unterausschuß des Volkswirt—
schaftlichen Ausschusses gemacht hat (ogl. Ses der
Keichstagsdrucksache Nr. 255) und die auch heute noch
zu Recht bestehen. Dort ist hervorgehoben, daß das
Keich selbst nach dem Londoner Protokoll und der Ver—
ahrensvorschrift für Sachleistungen vom J. Mai 1926
Zaͤchleistungen nicht mehr zu erfüllen hat, daß diese
ielmehr jeht nur noch eine Übertragungsart der Be—
aͤnde des Generalagenten auf die einzelnen alliierten
ander darstellen. Die Verträge über die Sachliefe—
ungen werden also wie andere Verträge des normalen
geschaͤftslelens im Wege der freien Vereinbarung
wischen den deutschen Lieferanten und den alliierten
Bestellern abgeschlossen. Die Sachlieferungen sind
omit heute ein Teil des normalen Außenhandels und
interscheiden sich von anderen Auslandsgeschäften nur
adurch, daß die Bezahlung nicht in Devisen, sondern
us den Reichsmarkbeständen des Generalagenten er
olgt. Bei dieser Sachlage hat die Reichsregierung
iacurlicherweise keinen Einfluß auf die Att der Be—
tellungen und ist insbesondere nicht in der Lage, darauf
in zuwirken, daß in erster Linie die Induftriezweige
Zachlie erungsaufträge erhalten, die besonders unter
Irbeitslosigkeit leiden. Die Interessen des deutschen