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etwa nen einzustellende Arbeitskräfte ausschließlich bei den öffentlichen Arbeitsnachweisen an—
zufordern und
bei Ausführung der ihnen übertragenen Leistungen usw. grundsätzlich von der Heranziehung der
Arbeitskräfte zu Überstunden abzusehen und e. Fdafuͤr weitere Arbeitskräfte einzustellen.
Diesem Wunsche soll entsprochen werden. Die OPO wollen daher bei allen künftig zu vergebenden
Leistungen und Lieferungen den Unternehmern die obigen Verpflichtungen auferlegen und die Ubertragung
der Arbeiten von der Erfüllung dieser Verpflichtung abhängig machen.
IV
Unterschrift)
An die Oberpostdirektionen und das Telegraphentechnische Reichsamt
Von diesen Auflagen ist nur in besonderen Ausnahmefällen abgegangen worden, wenn dies nach
Lage der Umstände im postdienstlichen Interesse unbedingt geboten war (Mangel an geeigneten Spezial⸗
kräften, Unaufschiebbarkeit der Arbeiten u. dgl.)
Von einer Vorschrift über das Zusammenarbeiten der Beschaffungsstellen der Reichspost mit den
Landesämtern für Arbeitsvermittlung in dem Sinne, daß die Landesämter möglichst frühzeitig von der
bevorstehenden Vergebung größerer Aufträge seitens der Reichspost in Keuntnis gesetzt werden, konnte
abgesehen werden, da es sich bei den Aufträgen der Reichspost in den einzelnen Bezirken im allgemeinen
nur um kleinere Beträge handelt; größere Aufträge wurden nach Möglichkeit ohnehin schon auf die
einzelnen Länder verteilt (zu vgl. S. 7 der Denkschrift).
3. Wasserstraßenverwaltung
Die Wasserstraßenverwaltung hat an ihre nachgeordneten Dienststellen folgenden Erlaß herausgegeben
Es sind für die Arbeiten in weitestem Umfange Erwerbslose neu einzustellen. Die Arbeiten dürfen
nicht durch Verlängerung der Arbeitszeit für vorhandene Arbeiter bewirkt werden. Die neu einzustellenden
Arbeiter sind den Arbeitsnachweisen zu entnehmen Außerdem wird die Wasserstraßenverwaͤltung ihre
nachgeordneten Dienststellen anweisen, ständig mit den Landesarbeitsämtern in Fuühlung zu bleiben und
diese von dem Bevorstehen größerer Arbeiten rechtzeitig in Kenntnis zu setzen