thumbs: Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

II. 
Tie Entwickelung der deutschen Bankverfassung 
seit dem Erlas; des Bankgesetzes. 
Seil dein Erlaß des Vankgesetzes ist nunmehr fast ein Viertel- 
jahrhundert vergangen. Da das Gesetz einen keineswegs endgültigen 
Zustand schuf, sondern Verhältnisse, die sich ails sich selbst heraus 
iii einer bestimmten Richtung weiter eiitwickeln sollten, haben wir 
zunächst zu prüfen, wie sich die thatsächliche Bankverfassung unter 
dem Bankgesetz gestaltet 
1. Die Verringerung der Zahl der Privalnotenbanlren. 
Eille weitgehende Einheitlichkeit wurde dadurch erreicht, daß sich 
die Privatnotenbanken fast ausiiahmslos den fakultativen Vorschriften 
des Vankgesetzes unterwarfen. Widerspenstig zeigte sich nur die 
Braunschweigische Bank und anfänglich auch die Rostock er 
Bank. Beide Banken glaubten sich den Beschränkungen ihres Ge 
schäftskreises, welche die fakultativen Bestimmungen forderten, nicht 
unterziehen zu können, die erstere, weil sie in der Pflege ihres Konto 
korrentgeschäftes zu sehr beengt worden wäre, die letztere, weil sie 
einen ihrer wichtigsten Geschäftszweige, die Beleihung von Hypotheken, 
vollständig hätte aufgeben müssen. Der Widerstand der Rostocker 
Bank wurde jedoch dadurch gebrochen, daß die mecklenburgische 
Regierung die Annahme ihrer Roten an den öffentlichen Kassen unter- 
: Vergl. Lotz a. a. O.; Hartung, Die Notenbanken unter dem Bank 
gesetz von 1875, in Conrads Jahrbüchern, III. Folge, I. Band, Thormart, 
Die Entwickelung des Banknotenumlaufs in Deutschland, in Colli ads Jahr 
büchern, N. F. VII. Band.
	        
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