II.
Tie Entwickelung der deutschen Bankverfassung
seit dem Erlas; des Bankgesetzes.
Seil dein Erlaß des Vankgesetzes ist nunmehr fast ein Viertel-
jahrhundert vergangen. Da das Gesetz einen keineswegs endgültigen
Zustand schuf, sondern Verhältnisse, die sich ails sich selbst heraus
iii einer bestimmten Richtung weiter eiitwickeln sollten, haben wir
zunächst zu prüfen, wie sich die thatsächliche Bankverfassung unter
dem Bankgesetz gestaltet
1. Die Verringerung der Zahl der Privalnotenbanlren.
Eille weitgehende Einheitlichkeit wurde dadurch erreicht, daß sich
die Privatnotenbanken fast ausiiahmslos den fakultativen Vorschriften
des Vankgesetzes unterwarfen. Widerspenstig zeigte sich nur die
Braunschweigische Bank und anfänglich auch die Rostock er
Bank. Beide Banken glaubten sich den Beschränkungen ihres Ge
schäftskreises, welche die fakultativen Bestimmungen forderten, nicht
unterziehen zu können, die erstere, weil sie in der Pflege ihres Konto
korrentgeschäftes zu sehr beengt worden wäre, die letztere, weil sie
einen ihrer wichtigsten Geschäftszweige, die Beleihung von Hypotheken,
vollständig hätte aufgeben müssen. Der Widerstand der Rostocker
Bank wurde jedoch dadurch gebrochen, daß die mecklenburgische
Regierung die Annahme ihrer Roten an den öffentlichen Kassen unter-
: Vergl. Lotz a. a. O.; Hartung, Die Notenbanken unter dem Bank
gesetz von 1875, in Conrads Jahrbüchern, III. Folge, I. Band, Thormart,
Die Entwickelung des Banknotenumlaufs in Deutschland, in Colli ads Jahr
büchern, N. F. VII. Band.