fullscreen: Gesellschaftslehre

300 Die Abstufung der Gesellschaft (Gemeinschaft und „Gesellschaft“). 
reits innerlich zugrunde. In diesem Sinne ist zutreffend bemerkt wor- 
den, daß der Staat nicht das Recht geschaffen hat, sondern es seinerseits 
voraussegt. Wo nämlich noch kein Recht besteht, da haben wir es auch 
nicht mit einem Staate, sondern mit einer reinen Gewaltherrschaft zu 
tun. Recht und Staat gehen gegebenenfalls durch einen einheitlichen 
Prozeß aus einem Zustand der Gewaltherrschaft hervor sowohl bei der 
Eroberung wie bei der Revolution. Kraft einer tiefeingewurzelten An- 
lage wird ein Sein dabei zu einem Gelten. 
Literatur: Über das Verhältnis von Macht und Recht: Friedrich v. Wie- 
ser, Recht und Macht, Leipzig 1910. — Derselbe, Das Gesetz der Macht, Wien 1926. — 
Carl Schmitt, Der Wert des Staates, Tübingen 1914. — Vgl. auch Jellinek, Allgemeine 
Staatslehre?, S. 334 f., 351 f., 462. — Über Anfänge des Klassenzustandes bei den 
australischen Eingeborenen: Alfred Knabenhans, Die politische Organisation bei den 
australischen Eingeborenen, Berlin und Leipzig 1919, Kap. IV. 
25. Das Kampfverhältnis. 
Inhalt: Die universelle Verbreitung des Kampfverhältnisses in der mensch- 
lichen Gesellschaft zeigt, daß sich die Gesellschaft nach ihrer Natur ebenso mit dem 
Kampf verträgt wie der Kampf nach seiner Natur mit der Gesellschaft. Freilich 
gilt dieser Sag nur für einen besonderen Typus des Kampfes, nämlich den sozialen 
Kampf, der sich teils nach seinem Wesen, teils durch empirische Eigenschaften vom 
animalischen Kampf unterscheidet. Diese Kampfform fügt sich nach drei Richtungen 
hin in das gesellige Leben ein. Erstens verträgt sich der soziale Kampf mit der Ge- 
zellschaft, weil er zu einer gewissen Mäßigung neigt, teils impulsiv, teils unter dem 
Druck der Gruppe, teils wegen anderweitiger Verbundenheit der Partner. Zweitens 
zeßt der soziale Kampf die Gesellschaft sogar voraus, weil er nach seinem Wesen 
eine innere Verbundenheit in sich enthält, die sich in den Tatbeständen der Annahme 
des Kampfes, der Anerkennung des Gegners und einer gemeinsamen Anerkennung 
von Werten zeigt. Drittens kann die Kampfaktion die gesellschaftliche Verbindung 
sogar stärken, indem sie Achtung wegen des Widerstandes hervorruft, nach der Ver- 
söhnung den Wert des Gegners stärker zum Bewußtsein bringt und endlich durch 
seinen Erlebnisgehalt den Kampf als Würze des Lebens erscheinen läßt. 
1. Das Kampfverhältnis tritt uns bei allen oder fast!) allen 
Völkern entgegen, und zwar sowohl aus inneren wie aus äußeren Ur- 
zachen. Die innere ist das früher ($ 13,3) erörterte Funktionsbedürfnis 
des Kampftriebes. Die äußere liegt in der Begrenztheit der Lebensgüter, 
sofern diese zu Interessengegensägen führt: Führerschaft und Ansehen 
können nur einer oder wenige besigen; bei allen Völkern finden wir 
ferner den Kampf um die Frau mit all seinen verheerenden Folgen der 
Eifersucht, und dazu kommt später der Kampf um den Besig jeder Art. 
1) Über eine gewisse Einschränkung des Kampfes bei primitiven Stämmen vgl. die 
Bemerkungen $ 26, 2 über die Verbreitung der Kampfverhältnisse auf tieferen Stufen,
	        
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