300 Die Abstufung der Gesellschaft (Gemeinschaft und „Gesellschaft“).
reits innerlich zugrunde. In diesem Sinne ist zutreffend bemerkt wor-
den, daß der Staat nicht das Recht geschaffen hat, sondern es seinerseits
voraussegt. Wo nämlich noch kein Recht besteht, da haben wir es auch
nicht mit einem Staate, sondern mit einer reinen Gewaltherrschaft zu
tun. Recht und Staat gehen gegebenenfalls durch einen einheitlichen
Prozeß aus einem Zustand der Gewaltherrschaft hervor sowohl bei der
Eroberung wie bei der Revolution. Kraft einer tiefeingewurzelten An-
lage wird ein Sein dabei zu einem Gelten.
Literatur: Über das Verhältnis von Macht und Recht: Friedrich v. Wie-
ser, Recht und Macht, Leipzig 1910. — Derselbe, Das Gesetz der Macht, Wien 1926. —
Carl Schmitt, Der Wert des Staates, Tübingen 1914. — Vgl. auch Jellinek, Allgemeine
Staatslehre?, S. 334 f., 351 f., 462. — Über Anfänge des Klassenzustandes bei den
australischen Eingeborenen: Alfred Knabenhans, Die politische Organisation bei den
australischen Eingeborenen, Berlin und Leipzig 1919, Kap. IV.
25. Das Kampfverhältnis.
Inhalt: Die universelle Verbreitung des Kampfverhältnisses in der mensch-
lichen Gesellschaft zeigt, daß sich die Gesellschaft nach ihrer Natur ebenso mit dem
Kampf verträgt wie der Kampf nach seiner Natur mit der Gesellschaft. Freilich
gilt dieser Sag nur für einen besonderen Typus des Kampfes, nämlich den sozialen
Kampf, der sich teils nach seinem Wesen, teils durch empirische Eigenschaften vom
animalischen Kampf unterscheidet. Diese Kampfform fügt sich nach drei Richtungen
hin in das gesellige Leben ein. Erstens verträgt sich der soziale Kampf mit der Ge-
zellschaft, weil er zu einer gewissen Mäßigung neigt, teils impulsiv, teils unter dem
Druck der Gruppe, teils wegen anderweitiger Verbundenheit der Partner. Zweitens
zeßt der soziale Kampf die Gesellschaft sogar voraus, weil er nach seinem Wesen
eine innere Verbundenheit in sich enthält, die sich in den Tatbeständen der Annahme
des Kampfes, der Anerkennung des Gegners und einer gemeinsamen Anerkennung
von Werten zeigt. Drittens kann die Kampfaktion die gesellschaftliche Verbindung
sogar stärken, indem sie Achtung wegen des Widerstandes hervorruft, nach der Ver-
söhnung den Wert des Gegners stärker zum Bewußtsein bringt und endlich durch
seinen Erlebnisgehalt den Kampf als Würze des Lebens erscheinen läßt.
1. Das Kampfverhältnis tritt uns bei allen oder fast!) allen
Völkern entgegen, und zwar sowohl aus inneren wie aus äußeren Ur-
zachen. Die innere ist das früher ($ 13,3) erörterte Funktionsbedürfnis
des Kampftriebes. Die äußere liegt in der Begrenztheit der Lebensgüter,
sofern diese zu Interessengegensägen führt: Führerschaft und Ansehen
können nur einer oder wenige besigen; bei allen Völkern finden wir
ferner den Kampf um die Frau mit all seinen verheerenden Folgen der
Eifersucht, und dazu kommt später der Kampf um den Besig jeder Art.
1) Über eine gewisse Einschränkung des Kampfes bei primitiven Stämmen vgl. die
Bemerkungen $ 26, 2 über die Verbreitung der Kampfverhältnisse auf tieferen Stufen,