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Dr. M. J. Bonn.
Herrschaft auf Gewalt, nicht auf Zusammengehörigkeit beruht, weil
ihre weiße Bevölkerung zur Selbstverwaltung nicht stark genug ist.
III.
Diese zweite Reichshälfte, deren weitaus am meisten in die Augen
fallendes Glied das Kaiserreich Indien ist, scheidet sich von der aus
den Tochtervölkern gebildeten Hälfte dadurch, daß ihre Bevölke
rungen sich nicht selbst regieren, sondern sich in einer tat
sächlichen, nicht bloß formellen Abhängigkeit vom Mutter
lande befinden.
Es besteht auch in ihnen ein weitgehendes Maß örtlicher
Selbstverwaltung; aber diese Selbstverwaltung wird ausgeübt von
Beamten, die dem Mutterlande, nicht den beherrschten Völkern ver
antwortlich sind. Das zeigt sich gerade am deutlichsten in der Ver
waltung des Kaiserreichs Indien. An der Spitze der indischen Ver
waltung steht der Generalgouvprneur; er ist trotz weittragender
Befugnisse der Untergebene des dem britischen Parlament verant
wortlichen Staatssekretärs für Indien. Er soll in den Worten der
Proklamation der Königin Victoria von 1858 «die Regierung in
Unserem Namen ausüben und in Unserem Namen und für Uns han
deln nach Maßgabe der Anordnungen und Bestimmungen, die er von
Zeit zu Zeit von einem Unserer hauptsächlichsten Staatssekretäre er
halten wird». Sollte zwischen dem Staatssekretär und dem General
gouverneur eine Meinungsverschiedenheit entstehen, so entscheidet
der Wille des Staatssekretärs. Überdies ist der Generalgouverneur
ihm gegenüber von vornherein durch eine Anzahl weitgehender Ein
schränkungen gebunden. So hat Indien zwar eine eigene Kriegs
macht, doch kann der Gouverneur ohne Ermächtigung des Staats
sekretärs nicht Krieg erklären oder Frieden schließen; er kann ferner
nicht Gesetze erlassen, die den Gesetzen des Mutterlandes zuwider
laufen. Er kann die indische Verfassung ohne Zustimmung des
Mutterlandes nicht abändern und darf ohne dieselbe keine Anleihen
im Mutterlande aufnehmen; er muß vor allem das indische Budget
dem Staatssekretär vor der Einbringung vorlegen. Im Rahmen
dieser Einschränkung kann er mit Zustimmung seines Staatsrats
Gesetze für Indien erlassen. Die Mitglieder dieses Staatsrats, —
an deren Zustimmung der Generalgouverneur übrigens nicht ge
bunden ist — werden aber vom Staatssekretär ernannt. Das Mutter