Metadata: Grundfragen der englischen Volkswirtschaft

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Dr. M. J. Bonn. 
Herrschaft auf Gewalt, nicht auf Zusammengehörigkeit beruht, weil 
ihre weiße Bevölkerung zur Selbstverwaltung nicht stark genug ist. 
III. 
Diese zweite Reichshälfte, deren weitaus am meisten in die Augen 
fallendes Glied das Kaiserreich Indien ist, scheidet sich von der aus 
den Tochtervölkern gebildeten Hälfte dadurch, daß ihre Bevölke 
rungen sich nicht selbst regieren, sondern sich in einer tat 
sächlichen, nicht bloß formellen Abhängigkeit vom Mutter 
lande befinden. 
Es besteht auch in ihnen ein weitgehendes Maß örtlicher 
Selbstverwaltung; aber diese Selbstverwaltung wird ausgeübt von 
Beamten, die dem Mutterlande, nicht den beherrschten Völkern ver 
antwortlich sind. Das zeigt sich gerade am deutlichsten in der Ver 
waltung des Kaiserreichs Indien. An der Spitze der indischen Ver 
waltung steht der Generalgouvprneur; er ist trotz weittragender 
Befugnisse der Untergebene des dem britischen Parlament verant 
wortlichen Staatssekretärs für Indien. Er soll in den Worten der 
Proklamation der Königin Victoria von 1858 «die Regierung in 
Unserem Namen ausüben und in Unserem Namen und für Uns han 
deln nach Maßgabe der Anordnungen und Bestimmungen, die er von 
Zeit zu Zeit von einem Unserer hauptsächlichsten Staatssekretäre er 
halten wird». Sollte zwischen dem Staatssekretär und dem General 
gouverneur eine Meinungsverschiedenheit entstehen, so entscheidet 
der Wille des Staatssekretärs. Überdies ist der Generalgouverneur 
ihm gegenüber von vornherein durch eine Anzahl weitgehender Ein 
schränkungen gebunden. So hat Indien zwar eine eigene Kriegs 
macht, doch kann der Gouverneur ohne Ermächtigung des Staats 
sekretärs nicht Krieg erklären oder Frieden schließen; er kann ferner 
nicht Gesetze erlassen, die den Gesetzen des Mutterlandes zuwider 
laufen. Er kann die indische Verfassung ohne Zustimmung des 
Mutterlandes nicht abändern und darf ohne dieselbe keine Anleihen 
im Mutterlande aufnehmen; er muß vor allem das indische Budget 
dem Staatssekretär vor der Einbringung vorlegen. Im Rahmen 
dieser Einschränkung kann er mit Zustimmung seines Staatsrats 
Gesetze für Indien erlassen. Die Mitglieder dieses Staatsrats, — 
an deren Zustimmung der Generalgouverneur übrigens nicht ge 
bunden ist — werden aber vom Staatssekretär ernannt. Das Mutter
	        
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