« N ; i / SCH N
DEUTSCH-AMERIKANISCHER WIRTSCHAFTSVERBAND (SS N
(S giplolek 3
\2 Si
ERLAEBEUTERUNGEN. \Zo, SA
nz 7 EEE SZ x Ki /
Das vom amerikanischen Repräsentantenhaus am 18,Dezem-
ber 1926 angenommene Freigabegesetz ist in 14 Abschnitte einge-
teilt; die im Haus vorgenommenen Aenderungen bezw, Ergänzungen
befinden sich auf dem letzten Blatt der Uebersetzung des Gesetzes-
antrages,
m
Den materiellen Bestimmungen vorausgeschickt ist eine
Erklärung über die grundsätzlichen Leitgedanken ("Declaration
of Policy"). Diese Erklärung, die im Rahmen eines Gesetzes als
ungewöhnlich bezeichnet werden darf und deren Annahme auch wäh-
rend der Verhandlungen im Repräsentantenhaus stark umstritten
war, dürfte als ein Manifest des Kongresses aufzufassen sein,
daß, obwohl das vorliegende Gesetz auf gewissen Zugeständnissen
aller Beteiligten beruht, dennoch letzten Endes die amerikani-
Sche Doktrin über die Unverletzlichkeit des privaten Eigentums
aufrecht erhalten wird.
Bestimmungen über die Rückgabe des deutschen
Eigentums,
ie S a n de
Se en SS
SS ae
N
Es erscheint zweckmäßig, in der Erläuterung des Gesetzes-
antrages die sich aus ihm ergebenden Bestimmungen über die Rück-
gabe des noch beschlagnahmt gehaltenen deutschen Eigentums vor-
megzunehmen,.
Von dem noch beschlagnahmt gehaltenen deutschen Eigentum
werden 80% zurückgegeben.
Die Rückgabe dieses Teiles an die einzelnen Änspruchsbe_
rechtigten ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
a) Erteilung einer Zustimmung zu sämtlichen Bestimmungen des
Gesetzes, insbesondere zur vorläufigen Zurückhaltung von
20% des Eigentums.
5)
a)
Stellung des Antrages auf Freigabe und Nachweis des Be-
Sitztitels binnen 2 Jahren nach dem Inkrafttreten des Ge-
setzes.
Verzichtleistung auf Klagen gegen die amerikanische Regie-
rung bezw, Zurückziehung etwa eingeleiteter Verfahren.
Der Nachweis über den Besitztitel vor dem _Alien Property
Custodian sollte möglichst bald nach Inkrafttreten des Gesetzes
In die Wege geleitet werden. Die Srfahrungen, die mit der Fest-
stellung und Anerkennung des Besitztitels bei Ansprüchen unter
dem Winslow-Cesetz gemacht rorden sind, lassen dies unter allen
Umständen angezeigt halten.
Vermögenswerte, für die in der erwähnten Frist kein
Rückgabeantrag gestellt oder für die der Besitztitel nicht nach-
gewiesen und anerkannt worden ist, werden der Deutschen Regie-
rung auf die an amerikanische Anspruchsberechtigte zu zahlenden
Entschädigungen gutgeschrieben.
In Fällen, in denen das Eigentum aus Sachwerten (Aktien,
Obligationen, Grundeivenium u.a.) besteht, oder nicht genügend