Full text: Der österreichische Exporteur

Nach $ 49 e der Österreichischen Gewerbeordnung unterliegen ausländische Handlungsreisende, 
welche ausländische Unternehmungen vertreten, denselben Vorschriften wie die österreichischen 
Handlungsreisenden (Vertreter). Inhaber, Reisende und Vertreter. ausländischer Firmen müssen 
sich beim Kundenbesuch in Österreich mit einer von ihrer Behörde ausgestellten Reisenden- 
jegitimation ausweisen können. 
Schiedsgerichte 
Bei den österreichischen. Handelskammern in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, 
Salzburg. und Wien bestehen im Sinne des Kammergesetzes vom 25. Februar 1920 ständige 
Schiedsgerichte, deren Kompetenz sich auf alle Streitigkeiten über Angelegenheiten von 
Handel, Gewerbe und Industrie erstreckt, in denen die Bestellung von Schiedsrichtern zulässig ist. 
Im Sinne der Österreichischen Zivilprozeßordnung kann auf Grund eines zwischen zwei 
Kontrahenten ‚abgeschlossenen schriftlichen Übereinkommens die Bildung eines privaten 
Schiedsgerichtes erfolgen, das ebenfalls. das Recht besitzt, exekutionsfähige Schieds- 
sprüche zu fällen. 
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