Nach $ 49 e der Österreichischen Gewerbeordnung unterliegen ausländische Handlungsreisende,
welche ausländische Unternehmungen vertreten, denselben Vorschriften wie die österreichischen
Handlungsreisenden (Vertreter). Inhaber, Reisende und Vertreter. ausländischer Firmen müssen
sich beim Kundenbesuch in Österreich mit einer von ihrer Behörde ausgestellten Reisenden-
jegitimation ausweisen können.
Schiedsgerichte
Bei den österreichischen. Handelskammern in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz,
Salzburg. und Wien bestehen im Sinne des Kammergesetzes vom 25. Februar 1920 ständige
Schiedsgerichte, deren Kompetenz sich auf alle Streitigkeiten über Angelegenheiten von
Handel, Gewerbe und Industrie erstreckt, in denen die Bestellung von Schiedsrichtern zulässig ist.
Im Sinne der Österreichischen Zivilprozeßordnung kann auf Grund eines zwischen zwei
Kontrahenten ‚abgeschlossenen schriftlichen Übereinkommens die Bildung eines privaten
Schiedsgerichtes erfolgen, das ebenfalls. das Recht besitzt, exekutionsfähige Schieds-
sprüche zu fällen.
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