Contents: Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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stützung zu betrachten. Ferner soll den im Ausland wohnenden 
Anspruchsberechtigten nach dem Militärgesetz und der Verord 
nung über die Höhe der Durc^ugskoftenverpflegung pro erwach 
sene Person eine Krone und 20 Heller und für unter achtjährige 
Kinder 60 Heller gezahlt werden. Eine Frau Anton Ürschitz, 
wohnhaft in Erkenschwick, Hochstraße 11, klagt nun, daß sie für 
ein Kind, das schon über 10 Jahre alt ist, nur 40 Heller erhalte. 
Ferner klagt die Witwe Foregd, daß ihr Sohn schon seit fünf 
Monaten einberufen sei und daß sie bis jetzt noch nichts erhalten 
habe. Das Militärgesetz sagt doch, daß die Auszahlung des 
Unterhaltsbeitrags halbmonatlich zu erfolgen habe und zwar 
wenn möglich am 1. und 16. Weiter heißt es, sie soll immer 
im Vorhinein erfolgen. Ter Witwe stünde doch schon längst der 
Unterhaltsbeitrag zu. 
Ferner klagten alle Frauen dort, daß sie wohl Vorschüsse er 
halten, aber nicht im Vorhinein, sondern die Zeit schon längst 
abgelaufen sei, wo ihnen der Unterhaltsbeitrag zustehe. 
In dieser Versammlung wurde auch geklagt, daß der Knapp 
schaftsverein an die Oesterreicher keine Witwenpension zahle für 
die Angehörigen, die während des Kriegs fallen, sowie auch 
Ersatzansprüche auf Beiträge nicht erfülle, da das Statut vor 
schreibt, daß man im deutschen Heer oder bei der deutschen 
Marine gedient haben muß oder im vaterländischen Kriege ge 
fallen sein muß. Es besteht nun ein Knappschaftskriegsgesetz. 
Laut § t0 des Gesetzes kann der Minister für Handel und Ge 
werbe bestimmen, daß die Ausländer den Inländern gleichgestellt 
werden. Wir haben von hier aus schon einen Antrag an den Herrn 
Minister eingereicht, diese Bestimmung zu treffen, und wäre es 
vielleicht angebracht, wenn vom kaiserlichen Konsulat aus auch 
das Ministerium nochmals gebeten würde, diese Bestimmung 
baldigst zu treffen, auf daß die österreichischen Angehörigen 
ebenso behandelt werden, wie die deutschen Knappschaftsmit 
glieder. 
Vielleicht sorgen Sie,. hochverehrter Herr Generalkonsul, 
dafür, daß für Ihre Staatsangehörigen in Erkenschwick Aende 
rung geschaffen wird, oder benachrichtigen uns davon, weshalb 
diesen Frauen das im Militärgesetz Vorgeschriebene nicht aus 
gezahlt werden kann. 
G. W i ß m a n n. 
::: H 
20. September 1915. 
An das Kaiserlich - Königlich österreichische General - Konsulat 
in Cöln. 
Wir erlauben uns, zu dem Schreiben vom 10. d. Mts. noch 
folgendes hinzuzufügen. Es wandten sich bis jetzt noch folgende
	        
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