fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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II. Zivilrecht. 
zugestellt werden kann. Der erste Ersatz beruht auf der germanischen Idee der Einheit 
des Hauses, der letzte auf dem Gedanken, daß in Hinderungsfällen die Preisgabe der 
Übergabe gleichzustellen ist, als Preisgabe der Nachricht gilt aber die vom Prozeßgericht 
svgl. darüber R.G. Bd. 41, S. 427) verfügte öffentliche Bekanntmachung. Diesfe Idee 
findet sich bei den deutschen Femgerichten ebeuso wie in der gemeinrechtlichen Entwicklung 
seit den Clementinae und Bartolus. Die Femgerichte pflegten die Klage in das Stadttor 
hineinzuwerfen und sich vom Tor einen Spahn abzuschneiden, oder die Klage irgendwo 
festzunageln. Über die gemeinrechtliche Entwicklung aber vgl. Kohler und Liesegang, Bei— 
träge zur Geschichte des römischen Rechts I S. 140f. b) Noch viel mehr' aber liegt 
die Zwangsgewalt darin, daß, wenn der Zustellungsadressat das Schriftstück nicht an— 
nimmt, die Folge der Zustellung einfach durch einseitiges Liegenlassen des Schriftstückes 
entsteht; 88 170ff., 203 ff. 8. P. O. 
2. Den Parteien gegenüber hat das Gericht regelmäßig eine weitere Zwangs⸗ 
gewalt nicht. Erscheinen sie nicht, so treten zwar gewisse Rechtsfolgen ein, aber das 
Gericht bringt sie nicht gewaltsam vor seine Schranken; es tut dies auch nicht einmal 
nittelbar dadurch, daß es das Erscheinen durch Buße oder Haft erzwingt; solches war in 
früheren Entwicklungsformen des Prozesses Brauch und Recht, heutzutage ist es nicht 
mehr; wenigstens nicht in Vermögensprozessen. In Familienprozesfen allerdings, nämlich 
in Cheprozessen, in Prozessen über Kindschaft und über Ehelichkeit, kann das Gericht das 
Erscheinen erzwingen, wenn auch nicht durch Inhaftnahme, so doch durch Vorführung 
und durch Geldbuße (88 619, 640, 641 83. P. O.. Für Vermögenssachen gilt nur bei 
Bhewerbegerichten etwas AÄhnliches, wo mindestens Geldbuße als“ Zwangsmittel ftatthaft 
ist (G.G.G. 8 42). 
Sonst bedarf man eines solchen Zwangs nicht, weil die Parteien mit einem Rechts⸗ 
oerhältnis umfaßt und in Rechtslagen gebracht werden, welche auch ohne Zwang eine 
Erledigung des Prozesses ermöglichen. Davon ist im Prozeß als Rechtsverhältnis zu 
jandeln (S. 103 f.). Etwas Besonderes gilt bei der Entmündigung (88684, 656,671 8. P.O.). 
3. Ein Gerichtszwang Dritten gegenüber kann dadurch veranlaßt werden, daß 
das Gericht zur Erledigung des Prozesses der Hilfe dritter Personen bedarf. 
Solche Fälle sind gegeben J. im Aufklärungsverfahren, nämlich 1) im Fall der 
Forderungspfändung; hier kann dem Drittschuldner die Aufforderung zukommen, sich zu 
erklären, ob er die Forderung zugestehe oder nicht und inwiefern sie der Pfändung frei 
oder bereits durch frühere Rechte gebunden sei. Im Fall der Nichterklärung tritt, wie 
überhaupt im Fall der Nichterfüllung einer zu Gunsten einer bestimmten Person ein⸗ 
geführten Pflicht (ßF 828 B.G. B.), Schadenersatzhaftung ein (F 840 8. P.O.). 
Und ähnlich ist es, 2) im Konkurs kraft des offenen Arrestes: der dritte Besitzer 
der Sache wird verpflichtet, dem Konkursverwalter vom Besitze der Sache Anzeige zu 
machen, ansonst er für Schadensersatz haftet (856 118, 119 K. O.). 
Solche Fälle sind gegeben II. im Beweisverfahren: da gerade der Beweis viel— 
fach nur mit Hilfe dritter Personen geführt werden kann, so ist es wesentlich, daß der 
Staat mit Zwangsgewalt Personen zuziehen kann, die ihm helfen, den Beweis herzustellen. 
Das römische Recht kannte lange Zeit keine Zeugenpflicht im Zivilprozeß, sondern nur 
m Strafverfahren. Erst Justinian hat eine allgemeine Zeugenpflicht eingeführt. Viel 
tiefer dagegen wurzelt der Zeugniszwang im germanischen Rechte, und der Gedonke durch⸗ 
dringt die deutschen Rechte, daß, wer sein Zeugnis verweigert und damit den Staat 
m Stiche läßt, auch nicht würdig ist, daß der Staat sich seiner mehr annimmt. Daher 
ann der Zeuge durch Achtung gezwungen werden, und daraus hat auch das kanonische 
Recht den Satz geschöpft, daß man den Zeugen exkommunizieren kann, bis er sich der 
Zeugnispflicht unterwirft. Auch heutzutage bleibt die Vorstellung mächtig, daß es eine 
öffentliche Pflicht ist, als gerichtlicher Zeuge zu erscheinen. Andererseits wird man im 
Zivilprozeß den Gedanken nicht los, daß ein solcher Zwang doch nur im Interesse der 
einzelnen Prozeßparteien stattfindet. Daraus hat man folgendes entnommen; Es gibt 
Zwangsmittel, die ohne weiteres von Staats hälber eintreten, und solche, die man nur 
anwendet, wenn ein Prozeßbeteiligter die Anwendung begehrt; daher kann, was die 
Zeugnispflicht betrifft, auf Antrag Beugungshaft bis zu sechs Monaten ftattfinden.
	        
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