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II. Zivilrecht.
zugestellt werden kann. Der erste Ersatz beruht auf der germanischen Idee der Einheit
des Hauses, der letzte auf dem Gedanken, daß in Hinderungsfällen die Preisgabe der
Übergabe gleichzustellen ist, als Preisgabe der Nachricht gilt aber die vom Prozeßgericht
svgl. darüber R.G. Bd. 41, S. 427) verfügte öffentliche Bekanntmachung. Diesfe Idee
findet sich bei den deutschen Femgerichten ebeuso wie in der gemeinrechtlichen Entwicklung
seit den Clementinae und Bartolus. Die Femgerichte pflegten die Klage in das Stadttor
hineinzuwerfen und sich vom Tor einen Spahn abzuschneiden, oder die Klage irgendwo
festzunageln. Über die gemeinrechtliche Entwicklung aber vgl. Kohler und Liesegang, Bei—
träge zur Geschichte des römischen Rechts I S. 140f. b) Noch viel mehr' aber liegt
die Zwangsgewalt darin, daß, wenn der Zustellungsadressat das Schriftstück nicht an—
nimmt, die Folge der Zustellung einfach durch einseitiges Liegenlassen des Schriftstückes
entsteht; 88 170ff., 203 ff. 8. P. O.
2. Den Parteien gegenüber hat das Gericht regelmäßig eine weitere Zwangs⸗
gewalt nicht. Erscheinen sie nicht, so treten zwar gewisse Rechtsfolgen ein, aber das
Gericht bringt sie nicht gewaltsam vor seine Schranken; es tut dies auch nicht einmal
nittelbar dadurch, daß es das Erscheinen durch Buße oder Haft erzwingt; solches war in
früheren Entwicklungsformen des Prozesses Brauch und Recht, heutzutage ist es nicht
mehr; wenigstens nicht in Vermögensprozessen. In Familienprozesfen allerdings, nämlich
in Cheprozessen, in Prozessen über Kindschaft und über Ehelichkeit, kann das Gericht das
Erscheinen erzwingen, wenn auch nicht durch Inhaftnahme, so doch durch Vorführung
und durch Geldbuße (88 619, 640, 641 83. P. O.. Für Vermögenssachen gilt nur bei
Bhewerbegerichten etwas AÄhnliches, wo mindestens Geldbuße als“ Zwangsmittel ftatthaft
ist (G.G.G. 8 42).
Sonst bedarf man eines solchen Zwangs nicht, weil die Parteien mit einem Rechts⸗
oerhältnis umfaßt und in Rechtslagen gebracht werden, welche auch ohne Zwang eine
Erledigung des Prozesses ermöglichen. Davon ist im Prozeß als Rechtsverhältnis zu
jandeln (S. 103 f.). Etwas Besonderes gilt bei der Entmündigung (88684, 656,671 8. P.O.).
3. Ein Gerichtszwang Dritten gegenüber kann dadurch veranlaßt werden, daß
das Gericht zur Erledigung des Prozesses der Hilfe dritter Personen bedarf.
Solche Fälle sind gegeben J. im Aufklärungsverfahren, nämlich 1) im Fall der
Forderungspfändung; hier kann dem Drittschuldner die Aufforderung zukommen, sich zu
erklären, ob er die Forderung zugestehe oder nicht und inwiefern sie der Pfändung frei
oder bereits durch frühere Rechte gebunden sei. Im Fall der Nichterklärung tritt, wie
überhaupt im Fall der Nichterfüllung einer zu Gunsten einer bestimmten Person ein⸗
geführten Pflicht (ßF 828 B.G. B.), Schadenersatzhaftung ein (F 840 8. P.O.).
Und ähnlich ist es, 2) im Konkurs kraft des offenen Arrestes: der dritte Besitzer
der Sache wird verpflichtet, dem Konkursverwalter vom Besitze der Sache Anzeige zu
machen, ansonst er für Schadensersatz haftet (856 118, 119 K. O.).
Solche Fälle sind gegeben II. im Beweisverfahren: da gerade der Beweis viel—
fach nur mit Hilfe dritter Personen geführt werden kann, so ist es wesentlich, daß der
Staat mit Zwangsgewalt Personen zuziehen kann, die ihm helfen, den Beweis herzustellen.
Das römische Recht kannte lange Zeit keine Zeugenpflicht im Zivilprozeß, sondern nur
m Strafverfahren. Erst Justinian hat eine allgemeine Zeugenpflicht eingeführt. Viel
tiefer dagegen wurzelt der Zeugniszwang im germanischen Rechte, und der Gedonke durch⸗
dringt die deutschen Rechte, daß, wer sein Zeugnis verweigert und damit den Staat
m Stiche läßt, auch nicht würdig ist, daß der Staat sich seiner mehr annimmt. Daher
ann der Zeuge durch Achtung gezwungen werden, und daraus hat auch das kanonische
Recht den Satz geschöpft, daß man den Zeugen exkommunizieren kann, bis er sich der
Zeugnispflicht unterwirft. Auch heutzutage bleibt die Vorstellung mächtig, daß es eine
öffentliche Pflicht ist, als gerichtlicher Zeuge zu erscheinen. Andererseits wird man im
Zivilprozeß den Gedanken nicht los, daß ein solcher Zwang doch nur im Interesse der
einzelnen Prozeßparteien stattfindet. Daraus hat man folgendes entnommen; Es gibt
Zwangsmittel, die ohne weiteres von Staats hälber eintreten, und solche, die man nur
anwendet, wenn ein Prozeßbeteiligter die Anwendung begehrt; daher kann, was die
Zeugnispflicht betrifft, auf Antrag Beugungshaft bis zu sechs Monaten ftattfinden.