Das Eigentum sämtlicher religiösen Körperschaften ist
von Besteuerung befreit.
Alles Eigentum, das nicht Grundeigentum ist, wird als
Personalvermögen („personal property“) bezeichnet. In der
Theorie wird jeder Bürger nach seinem effektiven Vermögen
besteuert, das er am zweiten Montag im Januar besitzt. An
diesem Tag erhält jeder Bürger die Benachrichtigung, wie
hoch sein Personalvermögen von den Steuerbeamten ein
geschätzt worden ist; die Bürger haben alsdann das Recht,
bis zum 31. März vor dem Steuerbeamten gegen die Ein
schätzung Einspruch zu erheben. Ein Bürger, der Grund
eigentum besitzt und hierauf Hypotheken aufgenommen hat,
darf den Betrag dieser Hypotheken von seinem Personal
vermögen in Abzug bringen. Die Einschätzung geschieht in
der unzureichendsten Weise. In kaum einem einzigen Fall
wird der wirkliche Vermögensstand eines Bürgers den
Steuerbeamten bekannt. Nirgends geht eine sorgfältige Unter
suchung voraus; die Steuerbeamten nehmen einfach das
städtische oder das kaufmännische Adreßbuch zur Hand und
machen ihre Einschätzungen, indem sie arbiträre Zahlen
einzeichnen. Daß unter solchen Umständen die Ver
anschlagung rein willkürlich ist, ergibt sich von selbst. Es
sind Fälle bekannt, in denen Bedienstete und Kommis, die
kaum ein Gehalt von 12 bis 15 $ die Woche verdienen und
gar kein Vermögen besitzen, mit 50 000 $ eingeschätzt
wurden, während andere Bürger, von denen man weiß, daß
sie über ein Vermögen von 100 000 $ verfügen, mit
2000—3000 $ Vermögen zensiert worden sind. Ein hervor
ragender deutsch-amerikanischer Anwalt sagte mir wörtlich:
„Ein vernünftiges System besteht hier absolut nicht, und es
ist leicht erklärlich, daß bei einer solchen Handhabung die
gröbsten und unglaublichsten Fehler gemacht werden, und
daß viele Bürger ihre Steuerpflichten ganz und gar umgehen.“