Metadata: Niederlande

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Bezeichnung der Waren 
Projektionslaternen und Gegenstände, die 
beim Projizieren von Lichtbildern ver- 
wendet werden. 
I. Projektionslaternen und Projektionslam- 
pen und andre Vorrichtungen, zum Projizieren 
von Lichtbildern, einschließlich der Kinemato- 
graphen- und Zauberlaternen ..... ......... 
II. Skioptikon- und Zauberlaternenplättchen; 
farbige Glasplatten in Halter gefaßt zum Er- 
zielen von Farbenwirkungen; Masken zum 
Abschließen von Laternenplättchen; Platten- 
träger zum Durchschieben von Platten während 
der Projektion, sowie andre ähnliche, beim Pro- 
jizierenvonLichtbildern verwendete Gegenstände 
Raucherbedarfsgegenstände. 
Tabakpfeifen, Zigarren- und Zigarettenspitzen 
aller Art, einschließlich der Wasserpfeifen, [Nar- 
gilehs], Zigarren- und Zigarettenhalter (Halter, 
mit denen die Zigarre oder Zigarette beim 
Rauchen festgehalten werden) und ähnlicher 
Gegenständen, sowie Opiumpfeifen; die dazu 
verwendeten Brenner, Köpfe, Deckel, Verschlüsse, 
Rohre und Mundstücke; Zigarrentaschen; Ziga- 
rettentaschen; Zigarettenrollmättchen; Nikotin- 
filler; Tabakbeutel; Tabakbüchssen; Taschen- 
feuerzeuge; Umhüllungen für Streichholzschäch- 
telchen; Zigarrenabschneider und Zigarrentöter; 
HZigarrenkistenöffner; Zigarren-, Pfeifen- und 
Streichholzständer; gßigarrentrockenflaschen; 
Tabaktöpfe; Aschenbecher; Rauchgestelle; Rauch- 
tischchen; sowie andre ähnliche Rauchbedarfs- 
gegenftände... ... —. 
Sonderbestimmung. 
Federkiele zum Anfertigen von Zigarren- 
und Zigarettenspißen aus Papier und nicht 
ausgerüstete Tiersprünge [Tiersprungbeine] sind 
von dem gemäß dieser Position zu erhebenden 
Einfuhrzoll befreit. 
Saccharin, Saccharinsalze und andre 
küustliche Süßstoffe, sowie Erzeugnisse und 
Substanzen, die künstliche Süßstoffe ent- 
halten, und für die, im Hinblick auf die 
Anwesenheit von künstlichen Süßstoffen, im 
kz:f jgrire besondere Regelung vorge- 
ehen ist: 
eh' verpackt oder in Tafelform .......... 
b. auf andre Weise eingeführt ........... 
Säfte, Aufgüsse, Lösungen, Defstillate, 
Essenzen und Tinkturen, sowie Erzeugnisse 
und Substauzen, die zn einem erheblichen 
Teile aus diesen Waren bestehen, [alle diese] 
auch verdünnt, eingedickt oder in Pulver- 
form (einschließlich der sogenannten Mai- 
weinessenzen und ähnlicher Waren); ver- 
packt oder in Tafelform ................ 
. Scheren nnd andre Geräte, Hilfsmittel 
und Werkzeuge mit Scherenbewegung, so- 
k g uger Pinzetten und Schermaschinen 
ondenses]. 
I. Schermaschinen aller Art, auch die zum 
Scheren oder Schneiden von Tieren, soweit 
sie ein Gewicht von 3 kg oder weniger haben; 
Schermaschinenmesser und Schafscheren ..... 
Maßstab| Holl 
Wert 
8 v H 
8 v H 
8 v H 
Wert 
und 
100 kg 
100 kg 
8 v H 
fl. 27,5 
fl. 27,9 
Wert 
8 v H 
p 
8 v H 
M 
] 
[zi 
§ 
Z 
§7 
| 107 
gd108 
B ez eichnung d er Waren 
II. Haushaltscheren, Traubenscheren und 
andre Scheren, Zangen, Geräte, Hilfsmittel 
und Werkzeuge mit Scherenbewegung, die, 
wie Haushaltsscheren, mit zwei Augen ver- 
sehen sind, und mit einem Auge versehene 
Teile davon; Wildscheren und andre Tafel- 
und Küchenscheren; Zuckerzangen, Zangen für 
Herdbestecke und Zangen, die in der Form 
mit diesen Zangen übereinstimmen; Brenn- 
und Ondulierzangen [-eisen] und alle Zangen 
für Toilettengebrauch, sowie Pinzetten aller 
Art, einschließlich der Kreuzpinzetten und der 
Pinzetten für den wundärztlichen Gebrauch. . 
Schuh- und Hufbeschlag. 
I. Hufeisen, Hufstollen, Hufsohlen, sowie 
andrer Hufbeschlag und andre Hufbekleidung, 
auch aus Gummi oder ähnlichem Stoffe, mit 
Ausnahme von Hufnägeln shboeknagels en, 
hosfspijkers] .J.. s gm r- s; p ec s 
II. Schuhbeschlag (metallene Plättchen, die 
zum Verringern der Abnutzung der Sohlen 
und Absätze verwendet werden), Hufeischen, 
die zum Verringern der Abnutzung von Schuh- 
absätzen verwendet werden, Ledernoppen für 
Fußballstiefel, sogenannte Gummiabsätze, Eis- 
[sporen und, mit Ausnahme von Nägeln 
[nagels, spijkers] und Schusterpinnen, andre 
Urligt Voten. vir zu feeftUst sec 
„Schuhe, Stiefel und Pantoffel, und andre 
ys & Vize geht: 
Latschen [Lappensschuhe], Sandalen, Bein- 
und Reitstulpen, Bein- uud Hosenschützer, 
Gamaschen und ähnlicher Waren, sowie 
leistenfertiges Schuhwerk (darunter zu ver- 
stehen Oberteile für Gummizugsstiefel [bot- 
tines], Stiefel und andre Fuß- nnd Bein- 
bekleidung, die, um als solche verwendet 
zu werden, nur mit Sohlen oder Holz- 
sohlen, oder losen Einlegesohlen versehen 
'i erdet brauchen) und lose Einlege- 
ohlen ... ; 
Sonderbestimmung. 
Von dem gemäß dieser Position zu erheben- 
den Einfuhrzoll sind befreit: 
a. Taucherschuhe und andre Schuhe, deren 
Unterseite mit einer nicht unterbrochenen 
c(zUete bekleidet ist oder die daraus 
esteht; 
Schuhe und andre zu dieser Position ge- 
hörende Waren, die ausschließlich oder 
so gut wie ausschließlich aus Asbest her- 
gestellt sind; 
Ganz aus Holz hergestellte Pantinen, 
gefüttert oder nicht gefüttert oder mit so- 
strentto Pantinenlederchen versehen 
oder nicht; 
Kletterschuhe [Steigeisen], wie sie von 
Holzfällern oder beim Erklettern von 
Telephon- oder Telegraphenmasten ver- 
wendet werden und die, mit Ausnahme 
von den Bindekiemen, ausschließlich aus 
Metall hergestellt sind. 
[Mahstab| Zoll 
Wert 
8 v H 
5 v H 
8 v H 
8 v H
	        
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