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B ez e ichnung der Waren
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vorhanden sind, eine Oberfläche von 50 Geviertdezimeter
oder mehr haben, sofern sie (unter
Außerachtlasssung der einfachen Angabe des
Namens und der Wohnung des Druckers und
des Verlegers und der auf die Karte bezüglichen
Wappen und Flaggen in einer der
Ecken oder auf einem der Ränder) nicht mit
irgendeiner Ankündigung oder einem andren,
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nungen bedruckt sind.
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dem Inspektor der Einfuhrzölle an dem Löschorte
oder dessen Stellvertreter zur Genüge
nachgewiesen wird, daß sie sich auf Entwürfe,
Preisausschreiben oder auf in Ausführung
| befindliche Arbeiten beziehen.
5. Tages- und Wochenzeitungen, mit Aus-|
nahme solcher in niederländischer Sprache.
_ 6. Gedruckte oder geschriebene Musik,
worunter mit Noten versehenes Notenpapier
zu verstehen ist, mit Ausnahme von solcher
[Musik], die mit Worten in niederländischer
Sprache versehen ist.
7. Von Staats wegen ausgegebenes
| Papiergeld.
8. Briefmarken und andre von Staats
\ wegen ausgegebene Marken und Postkarten
und andre von Staats wegen ausgegebene,
mit einem Wertzeichen [2egel] bedruckte Pa-Ut
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Waren in Büchelchen oder Alben vereinigt
sind, in welchem Falle die vorstehenden Bestimmungen
unter Nr. 1, Buchstabe b, außer
Anwendung bleiben sollen.
9. Wertpapiere, Zinsscheine, Zinsscheinbogen,
Banknoten, Wechsel und andre ähnliche
geldeswerte Stücke, mit Ausnahme von
Stücken, denen, weil der zur Ausfüllung bestimmte
Raum nicht vollständig ausgefüllt ist
oder wegen des Fehlens von Nummer,
Namensunterschriftt oder Namenssstempel im
Augenblick der Einfuhr der Charakter eines
Wertpapiers abgesprochen werden muß.
10. Gebrauchte Eisenbahnfahrkarten, gebrauchte
Reisefahrscheine, ganz oder teilweise beschriebene
Geschäftsbücher und andre ähnliche
Stücke, von denen dem Inspektor der Einfuhrzölle
an dem Löschort oder dessen Stellvertreter
zur Genüge nachgewiesen wird, daß
die Einfuhr zwecks Prüfung oder im Zusammenhange
mit einer Verlegung der Geschäftsräume
geschieht, sowie Schiffsfrachtbriefe
[Konossemente], Frachtbriefe und dergleichen
Aktenstücke, in denen der zur Ausfüllung
bestimmte Raum benutt ist, weiterhin
Platkarten ausländischer Eisenbahngesellschaften
oder andrer Beförderungsunternehmen,
die an hierzulande errichtete Unternehmungen
zwecks HZusammenstellung von
Reisefahrscheinen im internationalen Verkehr
gesandt werden.
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§)
B ez eichnung der Waren
11. Nicht im Werte der nach diesem Maßstab
zu verzollenden Waren einbegriffene
Drucksachen, die [Waren] beigefügt sind oder
die zur Verpackung von Waren verwendet
werden, mit denen sie gleichzeitig verkauft,
verbreitet oder abgeliefert werden, sowie
Drucksachen, die Sendungen beigefügt werden,
um Anweisungen hinsichtlich deren Auspackung,
Ausrüstung [Aufstellung, monteering]|] oder
Behandlung zu geben, oder die in nicht mehr
als 5 Stück beigeftigt sind, um einen Verkaufsgegenstand
des Absenders anzupreisen.
12. Papier, Papierstoff. Holzstoff, und Zellstosf
in Blättern oder Bogen, die im Hinblick
auf die darin angebrachten Löcher oder im
Hinblick auf den Feuchtigkeitsgrad augenscheinlich
nur geeignet sind, als Grund-[Roh-]
[toff [Halbzeug] für die Papierherstellung zu
ienen.
13. Papierhülsen für Baumwollspinnereien.
14. Preßspan, Pertinax und andres Papier,
| von denen bei der Beschau durch Bestellauf-|träge
oder andren Schriftwechsel einwandfrei
) nachgewiesen wird, daß sie dazu bestimmt
sind, als Rohstoff bei der Zusammenstellung
von Motoren und andren elektrotechnischen
Gegenständen zu dienen, oder um in Fabriken,
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werden.
| 15. Abziehbilder, einschließlich der trans-|
kers [ebenfalls eine Art Abziehbilder], von
denen bei der Beschau durch Bestellaufträge
oder andren Schriftwechsel einwandfrei nachgewiesen
wird, daß sie dazu bestimmt sind,
in Töpferwaren- oder andren Fabriken zur
[Y vrlern oder Fertigstellung von dort an-|
gefertigten Erzeugnissen verwendet zu werden.
16. Papierhadern, Papierabfälle und zerrissenes
Papier, das zu keinem andren
Zwecke als zur Verarbeitung in den Papiermühlen
geeignet ist.
IV. Um Mißbrauch zu verhüten, behalten
wir Uns vor, durch allgemeine Verwaltungsverordnung
zu den in der Sonderbestimtus
er artet ut erecuen he:
Vorschriften zu erlassen.
V. Um zu verhindern, daß französische,
englische, deutsche oder andre Schriftwerke in
einer fremden Sprache frei von Einfuhrzoll
hereinktommen würden, während dagegen
flämische oder südafrikanische Schriftwerke, auf
Grund der Ähnlichkeit mit der niederländischen
Sprache, wohl dem Einfuhrzoll unterworfen
werden würden, werden bei der Ausführung
dieses Gesetzes die flämische und die südafrikanishe
Sprache den ausländischen
Sprachen gleichgestellt.
VI. Wenn bei der Anwendung der Bestimmungen
unter UI, Nr. 8, beim Einführen
von Marken und [andren derartigen] Stücken
in Büchelchen oder Alben mehr als drei
Viertel der zur Einheftung der Marken und
[andren derartigen] Stücken vorgesehene
Raum noch nicht benutzt ist, soll, unter Be-Maßstab|
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