Full text: Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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werde. » Ungarn möge diesen Beispielen folgen. Tune enim 
Hungaros, meint Seilern, magis ad assensum inclinaturos 
esse, ubi Croatiam, Austriam et Transilvaniam animad- 
vertunt permansuras esse ei successori masculo vel foeminae, 
qui vel quae ex pactis ad successionem vocetur. Von einer 
Kompetenz der ungarischen Stände, über das Schicksal 
von Kroatien und Siebenbürgen mitzubeschließen, ist nichts 
zu lesen. Es scheint, daß Seilern nicht einmal den Versuch 
erwartete, diese Kompetenz in Anspruch zu nehmen. Wie 
sehr die Auffassung Seilerns von dem Verhältnis Kroatiens 
und Siebenbürgens zu Ungarn mindestens am Hofe geteilt 
wurde, erkennt man an der Bemerkung, die der Kaiser eigen 
händig unter das Referat schrieb : Placet in toto. 
Daran dachte Seilern. Nicht aber daran, daß Ungarn 
ein Verfassungsstaat im modernen Sinn sei, oder daß 
Ungarn als «unabhängiger» Staat neben dem Majorat 
Österreich stehen solle, anstatt ein Teil desselben zu sein. 
Der Initiativbeschluß von 1722, ein Werk auf Wink des 
Hofes, war bedingungslos. Auch die Erhaltung des Ver 
fassungszustandes ist nicht als Bedingung der Offerte ge 
setzt. Die Ungarn erbaten ununterbrochenen Schutz, vor 
allem gegen die Türken. Die Dynastie als Korporation, 
gekräftigt durch neue Siege, gewährt ihn durch eine Unio 
arctior mit den übrigen Ländern, «gegen alle möglichen 
Fälle». Es wurde nicht eine Divisio angestrebt, sondern 
die Unio, das unteilbare und untrennbare Majorat aus 
gebaut. In der formellen Eventual- und Vorauswahl, 
die im Jahre 1722 stattfand, in der antizipativen, «vor 
eilenden » 1 Ausübung des ständischen Wahlrechts bezieht 
sich der Vorbehalt des ungarischen Gesetzartikels II auf 
die Revisionsklausel, bedeutet also sogar, und zwar natür 
lich bloß für Ungarn, eine Abschwächung der 1703 bekannt 
gemachten Freiheitsgarantie : «observatis quoque ubivis 
cuiusque populi privilegiis, quae illibata penitus quibusvis 
cupimus», die 1713 wiederholt worden war : «wohingegen 
denen Ländern ihre Privilegia, recht und freiheiten zu 
1 So Tezner, Der Kaiser, S. 140 u. 335.
	        
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