Full text: Geschichte des öffentliche Kredites

498 Landmann, Geschichte des öffentlichen Kredites, 877. 
weniger wirksam als die Tatsache, „daß die Treasury so exakt in ihren Zahlungen war, 
als nur irgendein Banker sein konnte‘, Und ganz und gar verdrängt wurde wohl aus dem 
Bewußtsein der Gläubiger der Zusammenhang zwischen den materiellen Unterlagen der 
Sicherheit ihrer Forderungen und den besonderen, für den Schuldendienst approprierten 
Fonds nach erfolgter Uebertragung der Schuldenverwaltung und der Zinszahlungen 
auf die Bank von England (1751); denn nun waren Ansprüche aus Werten des englischen 
öff. Kredites an den Kassen der Bank zu erfüllen, und diese Erfüllung war, unabhängig 
von der Höhe des Guthabens, über welches die Treasury im Augenblicke der Fälligkeit 
bei der Bank verfügen konnte, weitgehend gesichert durch die Bereitwilligkeit der Bank, 
zur Auffüllung dieses Guthabens auf den erforderlichen Betrag Exchequer Bills zu über- 
nehmen, Seit Mitte des 18. Jhs. ist die englische Staatsschuld tatsächlich nicht mehr 
durch die Appropriation bestimmter Fonds „fundiert“, sondern durch das Vertrauen 
in die jederzeitige Honorierung eines Zahlungsversprechens des englischen Staates durch 
die Bank von England. Die Appropriation bestimmter Fonds für den Schuldendienst 
war mehr und mehr zur budgetrechtlichen Formalität geworden, und als solche hat sie 
sich in England bis 1787 erhalten. . 
4. Da der neue Inhalt des Fonds- und Fundierungsbegriffes in solchem Maße mit 
der Macht des Parlamentes, der parlamentarischen Budgetkontrolle, und dem darauf 
sich gründenden Vertrauen der Gläubiger in den Zahlungswillen des durch Parlament 
und Krone auf „ewig‘ verpflichteten Staates zusammenhing, so war auf dem Kontinente 
die Einbürgerung dieser Fundierungsformen erst wesentlich später als in England mög- 
lich. Wohl wurden in der französischen Revolution „les creanciers de l’Etat sous la 
garde de I’honneur et de la loyaute de la nation francaise‘““ gestellt (17. Juni 1789), 
und wurde grundsätzlich jede besondere Fundierung der Staatsschuld abgelehnt; aber 
tatsächlich waren doch nach einigen Jahren des Schwankens bis zum Jahre 1870 
bestimmte Einnahmen ausschließlich für Zwecke des Schuldendienstes vorbehalten. 
Aehnlich in den meisten deutschen Staaten, z. B. in Preußen bis zum Jahre 1869. Da- 
gegen hat England noch vor Ablauf des 18. Jhs. durch Schaffung des consolidated 
Fund, 1787, in welchem nicht nur die für den Schuldendienst approprierten, sondern 
sämtliche permanent erklärten Einkünfte zusammengefaßt wurden, den Inhalt des 
Fundierungsbegriffes nochmals umgebildet und den letzten noch bestehenden Zusammen- 
hang zwischen dem Schuldendienst und bestimmten Einnahmen zerrissen. Denn dadurch, 
daß der konsolidierte Fonds die sämtlichen dauernd bewilligten Einnahmen (bis zum 
Jahre 1830 mit Ausschluß der zur Deckung der Zivilliste bestimmten) umfaßt und anderer- 
seits mit sämtlichen permanent erklärten, vom Parlament auf diesen Fonds angewie- 
senen Ausgaben belastet ist, sind alle Fondseinnahmen den sämtlichen Fondsausgaben 
im gleichen Range zugeordnet, und die Gläubiger der öffentlichen Schuld sind daher 
in ihren Ansprüchen in keiner Weise bevorrechtet gegenüber anderen Zahlungsempfän- 
gern, z. B. gegenüber den Pensionären, Beamten der Zivilverwaltung usw. Nach der 
Bildung des konsolidierten Fonds kann der Begriff Fundierung nur noch eine Bedeutung 
haben: eine Schuld ist fundiert, wenn die für ihren Dienst erforderlichen Mittel im Budget 
eingestellt sind; Fundierung bedeutet nicht mehr eine besondere Sicherung durch Pfand 
oder Anweisung, sondern nur noch die Tatsache budgetmäßiger Ordnung des Schulden- 
dienstes, durch welche allein die fundierte Schuld von der schwebenden unterschieden ist. 
Und wenn die englische Doktrin dennoch daran festhält, daß die sämtlichen Einnahmen 
des consolidated fund den Gläubigern der fundierten Schuld verpfändet sind (33/34 Vict, 
c. 71 s. 6), so steht doch die materielle Bedeutungslosigkeit dieses Pfandrechtes auch 
den englischen Autoren außer Frage; die Fiktion eines den Staatsgläubigern zustehenden 
Pfandrechtes an den sämtlichen Steuereinnahmen entspricht etwa dem Gebrauche 
altfranzösischer Formeln bei den Schlußsitzungen des Parlamentes und bei Eröffnung 
der Gerichtsverhandlungen. 
$ 7. Die Darlehensdauer (lang- und kurzfristige Schuldformen). 
1. Wie hinsichtlich der Fundierungsarten, so konnten sich auch hinsichtlich der 
Kreditdauer die in den Städten ausgebildeten Schuldformen erst viel später in der staat-
	        
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