301] Das Necht innerhalb des wirtjhaftswiffenfHhaftlidHen Studiums 129
in all feinen unzähligen Spielarten, bei dem immer „Arbeit gegen Lohn“
ausgetaufcht wird, einerlei, ob der Lohn nun Lohn vder Gehalt, Honorar
oder Gage vder wie immer fonft genannt wird, fhafft heute den Millionen
von „Hand- und Kopfarbeitern“, von Arbeitern, Angeftellten und Beamten
ufw. gegen ihre Arbeit Geld, Kapital, Eigentum, Dabei ijt für den Ber-
mögenslofen fein Arbeitsverdienit, fein allwöchentlich, allmonatlich, all-
vierteljährlich immer wieder einfopmmendes Meines Kapital leider Gottes
nur gleichfam fo etwas wie ein „durchlaufender Poften“. Bom Monats-
gehalt wird gleich — wenn der Arbeiter davon nicht etwa fchon, mit einem
draftifchen Ausdruck der fchweizerifchen Bolksfprache: vorgefreffen hat
und ein alsbald abzuzahlendes Darlehen aufgenommen hat — ein Teil
benußt zum Abfhluß völlig iypifcher weiterer Verträge oder zu Teil-
leiftungen innerbalb für länger {hon laufender Verträge: Nauf-, Werk-,
Mietverträge tommen bier ja namentlich in Betracht,
Eben hiermit ijft aber der wirtfchaftlidh bedeutfamfte, der eigentlich
maffentypifche Beftand des privaten Bertrags- und Verkehrsrechts fchon
umriffen und in feiner unmittelbaren VBerflochtenheit mit Recht und Wirt-
ihaft, mit Kapital und Arbeit offenkundig gemacht, foweit dies wenigftens
von einer kurzen Stizze überhaupt billig erwartet werden kann.
Kauf- und Werkvertrag und Darlehen, Miete und Pacht, Dienftvertrag
nebft allen feinen allgemeinen (Auftrag) und fondergefeglichhen Spielarten:
in ihnen ganz vornehmlich webt und wirkt der allgemeine private Nechts-
und Gefchäftsverkehr, in ihnen „vertragen“ fich immer wieder die beiden
großen Gegenfpieler Napital und Arbeit.
Nunmehr rüdt auch die frühere, zunächft noch vorherrfhend juriftifch
eingekleidete Gegenüberftellung des unbefchränkten Eigentums und der
befchränkten dinglihen (und obligatorifchen) Nechte auch wirtfchaftlich
in eine helle Beleuchtung: In einer Gefellihaft freier Nechtsperfonen, die
auf dem privaten Eigentum beruht, in der aber die Zahl der vermög-
lien Eigentümer verfhwindend gering ift, muß es Abfpaltungen des
privaten Eigentums — man denke namentlich an die großftädtijdhe Woh-
nungsmiete! — geben, damit wenigfjtens in befcheideneren Nechtsformen
auch der Ürmere Ieidlich gefichert fein privates Leben zu führen vermöge,
Bon diefer Grundlage läßt fich, fheint mir, recht fruchtbar und HNärend
privates Wirtfchaftsrecht für ältere Semefjter wirtfdhaftswiffenfhaftlicher
Studierender traktieren. Wer diefe Borlefung hört, muß zuvor jhon. die
— nach unferen früheren Ausführungen ja dem pofitiven Nechte, auch
inftematifch, voll feine Ehre gebenden — VBorlefungen über bürgerliches
und Handelsrecht gehört haben. Inzwifchen {ft er gleichfalls wirtfdhafts-
wiffen{haftlich — hier im engeren Sinne des Wortes — fchon einiger-
maßen durchgefchult und {ft nun reif dafür, den pofitivrechtlid fehon an