Full text: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Sierra-Seone. 
Bei den Zollfakturen, Urfprungszeugniffen, Konnofjementen 
und Poftpaketen find die gleichen Borfchriften wic unter 
Soldfkfüfte zu beachten. 
Markierungsvorfchriften: 
Die Kijften müfen mit „Made in Germany“ bezw. dem 
Urfprungsland verfehen fein, des ferneren müffen alle 
Kartons, Pakete, Dofen, Slajfchen uf, mit der Auffehrift 
„Made in Germany“ oder Des betreffenden Herkunftslandes 
deutlich verfehen fein, 
Miufter im Reifeverfehr: 
Kür zollpffichtige Mufter, die don HandlungsSreifenden ein: 
gebracht werden und für andere als VerzehrungSgegen- 
jtände, die Durchreifenbde für ihren eigenen Sebrauch mit 
lich führen, ijt entiyeder ein Geldbetrag in Höhe des Sin- 
gangSzolle8 für die mitgeführten Gegenftände bei dem Zoll- 
erheber zu hinterlegen oder von dem Einführer durch einen 
oder mehHrere Bürgen für einen Betrag Bürafchaft zu lei- 
jten, der mindeftensS dem auf die eingeführten Mırfter oder 
Segenjtände entfallenden Zolbetrage aleichfommt. 
Werden die Gegenftände innerhalb eines MonatzZ oder 
einem ferneren, jedoch im ganzen drei Monate nicht über- 
[Oreitenden Frijt wieder ausgeführt oder in eine Zoll. 
niederlage gebracht, {o wird der hinterlegte Zoll zurück: 
gezahlt oder die Bürafchaft aqelStcht. 
Verzollung von Katalugen und Kreisliften: . 
Handelsfataloge, *Breislijten f[omwie gedruckte Handels: 
anzeigen und -Rekfkame, zur Gratisverteilung, werden 3Z0- 
frei zuaelajien. 
Zeberfeefrachtftüde: 
Neberfeefrachtitücke nach Sierra Leone miütffen für jedes ein- 
zelne Paket oder für jede Gefjamtfendung durch eine Kech- 
nung auf vorgefchriebenem Vordruck in zweifacher AuzSfjer- 
tigung belegt werden. Die KRedhnung kann entweder den 
Begleitpapieren beigefügt oder unmittelbar an den Empfän- 
ger gejandt werden. Siehe „Britifche AZollfafturen“ im 
Anhang. 
Syrien es 
Surien und SGropßlidanon. 
tonfulat: 
Beirut (K). 
3ZollinhHaltserflärungen: 
Loftfendungen find 3 franzöfifiche Zollinhaltserflärungen 
Heizufügen. 
Berpadung: 
BPatete müffen in Harken Holzkiften, in WeißblechbehHälter, In 
Leinwand, Segeltuch oder in ähnlichen Stoffen verpackt fein 
Rabier oder Vaypeumbhüdlung aendtat nicht. 
kKechnungen: 
Die Zollgebühren werden erhoben auf Grund der Driginal- 
faßtırren, zuzüglich der Spejen bis zum Beftimmungsort 
bezw. -Dafen, abzüglich der übrigen Nachläffe und Stonti. 
AlB echt merden nur jene Fakturen anerkannt, die folgenden 
Nermerf de8g Verkäufer3 oder Fabrikanten tragen: „Wir 
beftätigen, daß Ddiefe Faktura authentifhH und Die einzige 
ijt, die für die darlır verzeichneten Waren ausgeftellt wurde, 
daß fie dem genauen Wert der Ware anfüihrt, ohne Hoz1tg 
»ner Afontozahlung, und daß die Provenienz ausfchließlich 
‘Rame des Landes) ijt.“ Diejer Vermerk muß für nicht: 
‘ranzöfijche Waren vom fFranzöftjhen Konful begklaubiat Fein. 
Yakturenbeträge in fremder Währung werden in Syrien: 
Piafter umgerechnet zu dem am Tage der Takturenbeglau- 
bigung gültigen Zageskurfe. Die Beglaubigung der Her- 
Ainft und der Preis entfällt für Poftfendungen im Werte 
von unter 1000 Franken und für gewöhnliche Sendungen 
‘mit Ronnofjement3) von unter 2000 Franken. Unter 
„Sendung“ fix jJämtlihe Kolli verftanden, Die fih auf 
Uadefcheinen gleichen DatumS befinden und fi auf Waren 
beziehen, die von einem Wofender an einen Empfänger 
gerichtet {UnD. 
3ulipflichtige Briefe: 
GSefchloffene Briefe mit zollpflichtigem Inhalt einfhl. Wert- 
briefen find zuläffig. AI3 Mufjter ohne Wert dürfen Gegen- 
fände, die feinen HandelScharakter Haben und infolge ihres 
geringen Werte3 HeftimmungsSgemäß 3zolfrei find, verfandt 
eb Verftöße gegen diefe Borfchriften haben Strafen 
zur Volde. 
zonjulatägebühren: . 
Die Bijierung von UrfprungsSzeugniffen und Kakturen, 
welche deutfche Waren nach Syrien begleiten, werden von 
den franzöfifjchen KXonfukaten in Deutichland gebührenfrei 
bealaubiagt 
1u&
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.