Full text: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

30. Weibliche und jugendliche Arbeiter 77 
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den 
Arbeiterinnen eine ununterbrochene Ruhezeit von min⸗ 
destens elf Stunden zu gewähren. 
Arbeiterinnen, welche ein Hauswesen zu besorgen 
77 sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der 
ittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens 
13 Stunden beträgt. 
Arbeiterinnen dürfen vor und nach ihrer Niederkunft 
im ganzen während acht Wochen nicht beschäftigt werden. 
Ihr Wiedereintritt ist an den Ausweis geknüpft, daß seit 
ihrer Niederkunft mindestens sechs Wochen verfjlossen sind. 
Arbeiterinnen dürfen nicht in Kokereien und nicht 
zum Transport von Macterialien bei Bauten aller Art 
verwendet werden. 
J 
Anmerkung: 
Der Absatz 6 ist J das Gesetz betr. Beschäftigung von 
Frauen vor und nach der Niederkunft (veral. Teil CII) 
aufgehoben. 
Es sollen ersetzt werden 
8 137 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 GO. durch 88 17, 18, 19 des Ar— 
beitsschutzgesetzes, 
Abs. 6 * 82 
Abs.7 dur erordnung auf Grund der 88 5, 6 
(vergl. Teil D. 
81374 
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern darf für 
die Tage, an welchen sie in dem Betriebe die gesetzlich zu⸗ 
lässige Arbeitszeit hindurch vhhet waren, Arbeit zur 
Verrichtung außerhalb des Betriebes vom Arbeitgeber 
serharrt nicht übertragen oder für Rechnung Dritter 
überwiesen werden. 
Für die Tage, an welchen die Arbeiterinnen in dem 
Betriebe kürzere Zeit beschäftigt waren, ist diese ÜUber⸗ 
tragung oder Uberweisung nur in dem Umsange zulässig, 
in welchem Durchschnittsarbeiter ihrer Art die Arbeit 
voraussichtlich in dem Betriebe während des Restes der 
gesetzlich zulässigen Arbeitszeit würden herstellen können, 
und für Sonn⸗ und Festtage überhaupt nicht. 
Bei Zuwiderhandlungen beger die Bestimmungen des 
Abs. 2 kann die zuständige Polizeibehörde auf Antrag oder 
nach Anhörung der zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten
	        
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