176 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
4. ein Verzeichnis der Arbeitnehmer unter achtzehn
Jahren mit Tag und Jahr ihrer Geburt zu führen
und, soweit der Reichsarbeitsminister dies vor—
schreibt, die Beschäftigung von Arbeitnehmern unter
achtzehn Jahren und von weiblichen Arbeitnehmern
über achtzehn Jahren dem Arbeitsaufsichtsamt an—
zuzeigen.
(2) Die Verpflichtungen des Abs. 1bestehen nicht, wenn
in dem Betriebe nicht mehr als drei Arbeitnehmer be—
schäftigt werden; sie gelten nicht für öffentliche Ver—
waltungen.
Anmerkung:
gz 25 des Entwurfs soll ersetzen:
ArbA. Ziffer VIII (S. 42),
AngV. 83 (S. 40),
GO. 8138 (G. 78).
g 26
Strafvorschriften
(1) Arbeitgeber, Unternehmer und die nach 83 ver—
antwortlichen Personen, die den Vorschriften dieses Ab—
schnitts über die Beschaͤftigungsdauer der Arbeitnehmer,
über den erhöhten Schutz der weiblichen und jugendlichen
Arbeitnehmer oder über das Nachtbackverbot oder Ver—
ordnungen auf Grund dieses Abschnitts vorsätzlich oder
fahrlässig zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer binnen drei Jahren nach rechtskräftiger Ver—
urteilung auf Grund dieser Vorschriften ihnen vorsätzlich
von neuem zuwiderhandelt, kann neben der Geldstrafe
oder an ihrer Stelle mit Gefängnis bis zu drei Monaten,
oder wenn er von neuem Vorschriften über den erhöhten
Schutz für weibliche und jugendliche Arbeitnehmer vor—
sätzlich zuwiderhandelt, mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten bestraft werden.
(3) Arbeitgeber, Unternehmer und die nach 83 verant—
wortlichen Personen, die die Vorschriften über Aushänge,
Verzeichnisse, Nachweise und Anzeigen, die in diesem
Abschnitt oder den Verordnungen auf Grund dieses Ab⸗