Object: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

176 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes 
4. ein Verzeichnis der Arbeitnehmer unter achtzehn 
Jahren mit Tag und Jahr ihrer Geburt zu führen 
und, soweit der Reichsarbeitsminister dies vor— 
schreibt, die Beschäftigung von Arbeitnehmern unter 
achtzehn Jahren und von weiblichen Arbeitnehmern 
über achtzehn Jahren dem Arbeitsaufsichtsamt an— 
zuzeigen. 
(2) Die Verpflichtungen des Abs. 1bestehen nicht, wenn 
in dem Betriebe nicht mehr als drei Arbeitnehmer be— 
schäftigt werden; sie gelten nicht für öffentliche Ver— 
waltungen. 
Anmerkung: 
gz 25 des Entwurfs soll ersetzen: 
ArbA. Ziffer VIII (S. 42), 
AngV. 83 (S. 40), 
GO. 8138 (G. 78). 
g 26 
Strafvorschriften 
(1) Arbeitgeber, Unternehmer und die nach 83 ver— 
antwortlichen Personen, die den Vorschriften dieses Ab— 
schnitts über die Beschaͤftigungsdauer der Arbeitnehmer, 
über den erhöhten Schutz der weiblichen und jugendlichen 
Arbeitnehmer oder über das Nachtbackverbot oder Ver— 
ordnungen auf Grund dieses Abschnitts vorsätzlich oder 
fahrlässig zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bestraft. 
(2) Wer binnen drei Jahren nach rechtskräftiger Ver— 
urteilung auf Grund dieser Vorschriften ihnen vorsätzlich 
von neuem zuwiderhandelt, kann neben der Geldstrafe 
oder an ihrer Stelle mit Gefängnis bis zu drei Monaten, 
oder wenn er von neuem Vorschriften über den erhöhten 
Schutz für weibliche und jugendliche Arbeitnehmer vor— 
sätzlich zuwiderhandelt, mit Gefängnis bis zu sechs 
Monaten bestraft werden. 
(3) Arbeitgeber, Unternehmer und die nach 83 verant— 
wortlichen Personen, die die Vorschriften über Aushänge, 
Verzeichnisse, Nachweise und Anzeigen, die in diesem 
Abschnitt oder den Verordnungen auf Grund dieses Ab⸗
	        
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