Full text: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

fung des Landes, in dem die Waren hHergeftellt vder er 
zeugt {ind, als Augabe des Urjprungslandes aufgeflihrt 
jein. Bezeichnungen wie „Bejt German Male“ und 
„Snglifd Production Throughout“ genügen nicht. 
Zertifikate für Heu- und Stroh-VBerpadung: 
Das Formular für die tierärztlide Befcheinigung hat jol- 
genden Wortlaut: 
Form of Cerlificate required for fodder packed shipments 
governed by Ministeril Orde of March 21st, 1928, effective 
an and after June ist, 1928, 
I hereby certify that the packing used in a shipment 
consisting of . ..0.00. 2. + + + +. With the following 
identification markings . 0. 0.0.0004 
consigned by . 0.000000 Of 2 
10.0.0... „of ; € % ı w® a Der Sy5iu 3 = 9 
sailing ....... . . . has actually been effectively 
desinfected by being placed loosely in an aif-tight compart- 
ment, ihe temperature of which was maintained at not less 
than 65° F. (19° C), and spraying over and into the packing 
ten fluid ounces of formaldehyde solution (containing not less 
than 37% formaldehyde by weight) for each 1000 cubic feet 
of space in Ihe compartment, which was immediately closed 
and kept elosed for not less than eight hours. 
Datled at. . „‚ ‚this. . . ., dayof . . ... 1928 
Signed 2202000000 
Adress .’ * © > 0 
Title. 20.0 . 
Um Beanftandungen zu vermeiden, fei den Ausfuhrfit- 
nn dringend empfohlen, fich genau au diefes Kormular zu 
alten. 
4 
Seife 106: €I Salvador. 
Zu Konfulatsgebühren: 
Die Konfulatägeblihren für Konfulatsfakturen werden In 
Höhe von 2 Proz. im Verfhiffungshafen erhoben, während 
die „ejtrihen 2 Yıoz. im Beitimmungshafen‘ erboben 
werden. 
Seite 108: Sierra-Leoue. 
Zolpflichtige Briefe: , 
Seichloffene Briefe (gewöhnliche und eingefhriebene, aber 
nicht WMertbriefe) mit zollpflichtigem Snhalt find zuläffia. 
Seite 112: Uruguay, 
Urfprungszeugniffe: . 
Der legte Sag i{t zu {treichen, Folgende Borfchriften find zu 
ergänzen: 
G& find vorgedructe Formulare zu benußgen. 
Beide Eremplare find in fpanifcher,. Ddeutfcher oder 
jranzöfificher Sprache auszufüllen und an der mit „firma“ 
bezeichneten Stelle rechtsverbindlih vom Abfender zu unter: 
[chreiben. Die Urfprungszeugniffe brauchen HandelStam- 
merfeitig nicht beglaubigt zu werden. Nach „R. O0. U.“ ft 
Name und Adrefje des Empfängers, bei Hrderberladungen 
die Worte „ala orden“ einzufeßen. In Spalte „valor decla- 
rado, moneda local“ ift der Wert in Reidhsmart anzugeben, 
die Spalte „equivalencia moneda uruguaya“ bleibt vom Yn- 
traafteller unausSgefüllt. Irgendmwelche Korrekturen auf den 
Urfprungszeugnifjen find unzuläffig. Die Urfprungszeutg- 
nifje find dem zuftändigen Konfulat von Uruauah AUT Ne: 
afaubigung vorzulegen. 
Beim Verfand als Poftpaket erhält der Antragijteller ein 
beglaubigte Urfprungszeugnis zum Beipaden in Die Sen- 
dung oder zur direkten Neberfendung an den Empfänger In 
Uruguay zurüc, 
Beim Verfand alz Konnojfementsfendung oder aut 
Parcel-Receipt erhält der Antragiteller das Duplikat 3zurüc, 
weldes bei Berladung am Verfchiffungshajen mit den 
übrigen Verfchaffungspapieren dem Dortiaen urauay’fchen 
Soniulat nochmals vorzuleaen it. 
Seite 23: Frankreich. 
Holgende Borfchriften find zu fireichen: 
Auf Seite 23: Zolldekflarationen für NReparationsSlieferungen, 
Auf Seite 26: Zolodehandlung von Rebarationslieferungen. 
&3 gelten iegt folgende Vorichriften: 
Reparationslieferungen. 
Cnläglich der Aufhebung des Einzelerhebungsverfahrens bei 
jer 26proz. Keparationsabgabe und deren Srfaß Durch ein 
Zyftem von Paufchalzahlungen in Frankreich Yt zur Leber- 
vachung der Einfuhr von Reparationslieferungen beftimmt 
vorden, daß fünjtig die Zoldeflarationen für KeparationsS- 
teferungen in Ddreifaher Ausfertigung einzureichen find. 
Die dritte Ausfertigung, die zu Kontroll- und ftatijtijhen 
3iveden dient, wird vom Zollamt mit einem befonderen 
Stempel „Preftations en nature“ verfehen und durch Ver- 
nittlung der zuftändigen Zowdirektionen an Das Büro fir 
Keparation8Jachleiftungen beim franzöfifhen Finanzminifte- 
rium monatlich dreimal eingefandt. 
Bei Reparationsliejerungen, die für den Miecderaufbau 
jer zerftörten Gebiete beftimmt find und die gemäß Artikel 
i1 des GejeBe3 vom 2. März 1928 einen 40pr03. Mofchlag auf 
5»ie Zollfäge Des Minimnaltarifs genießen, bedarf e3 einer 
aritfen Ausfertiqung der Zoldekflaration nicht. &$ genügt 
hier die Vorkegung der Befcheinigung der Dienftftellen Des 
Minifteriums für die befreiten Gebiete, aus der hervorgeht, 
daß die Waren zu dem angeführten Hofchlag zuaclaffen wer: 
en (fogen. certificat d’admissibilile). 
&3 ijt hierbei zu beachten, daß vom 16, April 1928 ab 
ıicht nur die in den Defreten vom 28, Suli und. 30. Dezember 
‚922 aufgeführten Waren, fondern fämtlihe SErzeuguiffe, 
te al8 NReparationslieferungen für den Wiederaufbau Der 
‚erftörten Gebiete eingeführt werden, den angegebenen 40- 
2703. Aofchlag genießen. 
Durch Artikel 3 des Gefehes vonı 24. März 1928 War be- 
timmt morden, daß durch Drefrete, die nach autachtlicher 
Heußerung der beteiligten VMinifter auf den WVorfchlag Des 
Finanzminifters 1110 Des HandekfZminifter3 erlafien werden, 
zofljtändige oder teiltveife ZoNnbefreiung für Erzeugnifje 
zewährt werden kann, Die aus Deutfchland ftammen und 
aon dort als MReparationsfachlieferungen unfer der Kon- 
tolle der zuftändigen Verwaltungen eingeführt werden, wenn 
Diefe Erzeugniffe für Arbeiten von allgemeinen SIntereffe ver- 
Dyendet werden follen. Auf diefe begünftigte Zollbehandlung 
haben nur folcdhe Waren Hufjpruch, die vom Staat, den 
Kolonien, DepartementS, Semeinden, öffentlichen Uuter: 
tehmen und den Verbänden, die durch die Gefebe vom 21. 
Kuat 1865 und 22, Dezember 1888 genehmigt find, oder 
Ronzeffionären eingeführt werden, deren Ginrichtungen bei 
Xolauf der Konzeflion teilweife oder volljtändia an die 
‘onzeifionierende Behörde zurücgehen müjffen, 
Um die Anwendung der von Deutfchland zu bemwirfkenden 
Zachlieferungen auf Das fürzlidh gefchaffene Programm 
zur Errichtung billiger WohHnHäufer zu ermöglichen, find 
die obigen Beftimungen des Gefebes vom 24. März 1928 
zuf die Arbeiten 3ZUr Ausführung des Wodhnungsbau- 
programm8 Zur Anwendung gebracht morden. Die demnach 
zur Ginräumung vollftändiger vDer teilmeifer Zolbefreiung 
u erlajjenden Dekrete haben die Kontrolmaknahmen aufs 
juführen, deren Anwendung _ficherftellen {oll, daß die als 
Reparationslieferungen eingeführten Materialien für die 
mageführten Bauten beftimmt find. 
Die Zulafjung von Waren mit dem Urfprung aus 
Seutfhland, die auf KXofjten der Reparationsklieferungen 3 
den Vergünitiqung der durch Artikel 11 des Sefeges vom 
2, März 1928 beftimmten ZoNloehandlung eingeführt wer- 
den, Hit der Beibringung voINW MBefcheiniungen unterworfen, 
ie von den Behörden der Kegions Liberes ausgeftellt JinDd 
zud die beftätigen müljen, daß Die Sinfuhr auf Reparations- 
*onto und unter der Kontrolle der für die Wiederherjtekung 
‚er befreiten Gebiete (regions Libere) zuftändiaen VBermwal- 
“ungen erfolgt it. 
Die Ankunft der Waren am Beftimmungsort wird durch 
‚in acquit-ä:caution fihergeftellt, Die die Zahlung des doppel- 
en Zolles im Falle der NichteinhHaktung der gegebenen Frijten 
zewäbhrkeijtet. Diefe acquit muß an das Ausgabezollanıt 
nırückgefandt werden, nachdem fie mit einer CEntlajtungs- 
jefcheinigung durch die- Srilichen Behörden der bhefreiten 
Sebiete verfehen morden it. 
Seite 80: Franzöfildhe Kolonien etc. 
Die Borfchriften diefer Seite find zu {treichen und dahfii 
“nfaenDde aufzunehmen: ar
	        
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