fung des Landes, in dem die Waren hHergeftellt vder er
zeugt {ind, als Augabe des Urjprungslandes aufgeflihrt
jein. Bezeichnungen wie „Bejt German Male“ und
„Snglifd Production Throughout“ genügen nicht.
Zertifikate für Heu- und Stroh-VBerpadung:
Das Formular für die tierärztlide Befcheinigung hat jol-
genden Wortlaut:
Form of Cerlificate required for fodder packed shipments
governed by Ministeril Orde of March 21st, 1928, effective
an and after June ist, 1928,
I hereby certify that the packing used in a shipment
consisting of . ..0.00. 2. + + + +. With the following
identification markings . 0. 0.0.0004
consigned by . 0.000000 Of 2
10.0.0... „of ; € % ı w® a Der Sy5iu 3 = 9
sailing ....... . . . has actually been effectively
desinfected by being placed loosely in an aif-tight compart-
ment, ihe temperature of which was maintained at not less
than 65° F. (19° C), and spraying over and into the packing
ten fluid ounces of formaldehyde solution (containing not less
than 37% formaldehyde by weight) for each 1000 cubic feet
of space in Ihe compartment, which was immediately closed
and kept elosed for not less than eight hours.
Datled at. . „‚ ‚this. . . ., dayof . . ... 1928
Signed 2202000000
Adress .’ * © > 0
Title. 20.0 .
Um Beanftandungen zu vermeiden, fei den Ausfuhrfit-
nn dringend empfohlen, fich genau au diefes Kormular zu
alten.
4
Seife 106: €I Salvador.
Zu Konfulatsgebühren:
Die Konfulatägeblihren für Konfulatsfakturen werden In
Höhe von 2 Proz. im Verfhiffungshafen erhoben, während
die „ejtrihen 2 Yıoz. im Beitimmungshafen‘ erboben
werden.
Seite 108: Sierra-Leoue.
Zolpflichtige Briefe: ,
Seichloffene Briefe (gewöhnliche und eingefhriebene, aber
nicht WMertbriefe) mit zollpflichtigem Snhalt find zuläffia.
Seite 112: Uruguay,
Urfprungszeugniffe: .
Der legte Sag i{t zu {treichen, Folgende Borfchriften find zu
ergänzen:
G& find vorgedructe Formulare zu benußgen.
Beide Eremplare find in fpanifcher,. Ddeutfcher oder
jranzöfificher Sprache auszufüllen und an der mit „firma“
bezeichneten Stelle rechtsverbindlih vom Abfender zu unter:
[chreiben. Die Urfprungszeugniffe brauchen HandelStam-
merfeitig nicht beglaubigt zu werden. Nach „R. O0. U.“ ft
Name und Adrefje des Empfängers, bei Hrderberladungen
die Worte „ala orden“ einzufeßen. In Spalte „valor decla-
rado, moneda local“ ift der Wert in Reidhsmart anzugeben,
die Spalte „equivalencia moneda uruguaya“ bleibt vom Yn-
traafteller unausSgefüllt. Irgendmwelche Korrekturen auf den
Urfprungszeugnifjen find unzuläffig. Die Urfprungszeutg-
nifje find dem zuftändigen Konfulat von Uruauah AUT Ne:
afaubigung vorzulegen.
Beim Verfand als Poftpaket erhält der Antragijteller ein
beglaubigte Urfprungszeugnis zum Beipaden in Die Sen-
dung oder zur direkten Neberfendung an den Empfänger In
Uruguay zurüc,
Beim Verfand alz Konnojfementsfendung oder aut
Parcel-Receipt erhält der Antragiteller das Duplikat 3zurüc,
weldes bei Berladung am Verfchiffungshajen mit den
übrigen Verfchaffungspapieren dem Dortiaen urauay’fchen
Soniulat nochmals vorzuleaen it.
Seite 23: Frankreich.
Holgende Borfchriften find zu fireichen:
Auf Seite 23: Zolldekflarationen für NReparationsSlieferungen,
Auf Seite 26: Zolodehandlung von Rebarationslieferungen.
&3 gelten iegt folgende Vorichriften:
Reparationslieferungen.
Cnläglich der Aufhebung des Einzelerhebungsverfahrens bei
jer 26proz. Keparationsabgabe und deren Srfaß Durch ein
Zyftem von Paufchalzahlungen in Frankreich Yt zur Leber-
vachung der Einfuhr von Reparationslieferungen beftimmt
vorden, daß fünjtig die Zoldeflarationen für KeparationsS-
teferungen in Ddreifaher Ausfertigung einzureichen find.
Die dritte Ausfertigung, die zu Kontroll- und ftatijtijhen
3iveden dient, wird vom Zollamt mit einem befonderen
Stempel „Preftations en nature“ verfehen und durch Ver-
nittlung der zuftändigen Zowdirektionen an Das Büro fir
Keparation8Jachleiftungen beim franzöfifhen Finanzminifte-
rium monatlich dreimal eingefandt.
Bei Reparationsliejerungen, die für den Miecderaufbau
jer zerftörten Gebiete beftimmt find und die gemäß Artikel
i1 des GejeBe3 vom 2. März 1928 einen 40pr03. Mofchlag auf
5»ie Zollfäge Des Minimnaltarifs genießen, bedarf e3 einer
aritfen Ausfertiqung der Zoldekflaration nicht. &$ genügt
hier die Vorkegung der Befcheinigung der Dienftftellen Des
Minifteriums für die befreiten Gebiete, aus der hervorgeht,
daß die Waren zu dem angeführten Hofchlag zuaclaffen wer:
en (fogen. certificat d’admissibilile).
&3 ijt hierbei zu beachten, daß vom 16, April 1928 ab
ıicht nur die in den Defreten vom 28, Suli und. 30. Dezember
‚922 aufgeführten Waren, fondern fämtlihe SErzeuguiffe,
te al8 NReparationslieferungen für den Wiederaufbau Der
‚erftörten Gebiete eingeführt werden, den angegebenen 40-
2703. Aofchlag genießen.
Durch Artikel 3 des Gefehes vonı 24. März 1928 War be-
timmt morden, daß durch Drefrete, die nach autachtlicher
Heußerung der beteiligten VMinifter auf den WVorfchlag Des
Finanzminifters 1110 Des HandekfZminifter3 erlafien werden,
zofljtändige oder teiltveife ZoNnbefreiung für Erzeugnifje
zewährt werden kann, Die aus Deutfchland ftammen und
aon dort als MReparationsfachlieferungen unfer der Kon-
tolle der zuftändigen Verwaltungen eingeführt werden, wenn
Diefe Erzeugniffe für Arbeiten von allgemeinen SIntereffe ver-
Dyendet werden follen. Auf diefe begünftigte Zollbehandlung
haben nur folcdhe Waren Hufjpruch, die vom Staat, den
Kolonien, DepartementS, Semeinden, öffentlichen Uuter:
tehmen und den Verbänden, die durch die Gefebe vom 21.
Kuat 1865 und 22, Dezember 1888 genehmigt find, oder
Ronzeffionären eingeführt werden, deren Ginrichtungen bei
Xolauf der Konzeflion teilweife oder volljtändia an die
‘onzeifionierende Behörde zurücgehen müjffen,
Um die Anwendung der von Deutfchland zu bemwirfkenden
Zachlieferungen auf Das fürzlidh gefchaffene Programm
zur Errichtung billiger WohHnHäufer zu ermöglichen, find
die obigen Beftimungen des Gefebes vom 24. März 1928
zuf die Arbeiten 3ZUr Ausführung des Wodhnungsbau-
programm8 Zur Anwendung gebracht morden. Die demnach
zur Ginräumung vollftändiger vDer teilmeifer Zolbefreiung
u erlajjenden Dekrete haben die Kontrolmaknahmen aufs
juführen, deren Anwendung _ficherftellen {oll, daß die als
Reparationslieferungen eingeführten Materialien für die
mageführten Bauten beftimmt find.
Die Zulafjung von Waren mit dem Urfprung aus
Seutfhland, die auf KXofjten der Reparationsklieferungen 3
den Vergünitiqung der durch Artikel 11 des Sefeges vom
2, März 1928 beftimmten ZoNloehandlung eingeführt wer-
den, Hit der Beibringung voINW MBefcheiniungen unterworfen,
ie von den Behörden der Kegions Liberes ausgeftellt JinDd
zud die beftätigen müljen, daß Die Sinfuhr auf Reparations-
*onto und unter der Kontrolle der für die Wiederherjtekung
‚er befreiten Gebiete (regions Libere) zuftändiaen VBermwal-
“ungen erfolgt it.
Die Ankunft der Waren am Beftimmungsort wird durch
‚in acquit-ä:caution fihergeftellt, Die die Zahlung des doppel-
en Zolles im Falle der NichteinhHaktung der gegebenen Frijten
zewäbhrkeijtet. Diefe acquit muß an das Ausgabezollanıt
nırückgefandt werden, nachdem fie mit einer CEntlajtungs-
jefcheinigung durch die- Srilichen Behörden der bhefreiten
Sebiete verfehen morden it.
Seite 80: Franzöfildhe Kolonien etc.
Die Borfchriften diefer Seite find zu {treichen und dahfii
“nfaenDde aufzunehmen: ar