Full text : Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Durcdfuhr.
3wifgenauglandverkehr.

und
Allgemeines.

Zur Durchfuhr ind die Waren anzumelden, die aus dem
Ausland dur das deutihe Wirtjchaftsgebiet nad) dem YNus-‚and
 oder aus dem Ausland durch das deutfjde Wirtjchaftszebiet
 über das Ausland (See) nach dem deutjdhen WirtfHaftsıebiet
 ohne weiteren Aufenthalt befördert werden, ferner Dieenigen
 Waren, die aus dem Ausland von See CR im
Seehafen umgeladen werden und, ohne dort auf eine Niederlage
 gebracht zu fein, nad) See in das YUusland oder das
deutfidhe Wirtfhaftsgebief wieder ausgehen (Seeumfhlagsverfehr).
 Die Durcdhfuhrwaren find jowohl beim Eingang in das
»eutide Wirtfcdhaftsgebiet als au beim Wiederausgang anzumelden.
 Die ANusftellung des Anmeldefcheins für die Durdghuhr
 Kegt demjenigen ob, der die Waren beim Eingang anjyumelden
 hat, Befondere Beftimmungen gelten für LYeilfendungen
 und für das Berbleiben von Durdhfuhrwaren im In-(and.
 Im Seeumfceohlagverkehr kKeat die Anmeldung dem
Empfangsberechtigaten ob, bezw. wenn biefer nidht am Sig
der Anmeldejtelle Wohnfig oder Niederlaffung hat, dem
Spediteur. Die Ausfitelung des Scheines liegt dem Anmeldeoflichtiaen
 ob. is Zwifdhenausiandsverfkchr gilt auch der Berihr
 über See zwifchen deutfiden Häfen. Die Anmeldung ft
iowohl beim Ausgang aus dem deuffhen Wirtjhaftsgebiet als
auch beim Wiedereinganag zu bewirken. Yusftellung des YnneldefdhHeins
 Liegt im allaemeinen dem Wbfender ob. Der
3Zwifchenausiandsverfehr dur den volnifchen Rorridor bedarf
einer Anmeldung.
Bei der Durchfuhr und im ZImwifjdHenauslandsverfehr darf
ne AUnmeldejhein nur den Inhalt eines einzelnen Fracht.
5riefes ober Ronnofflements umftaiten.

Bordrude, .
Für die Anmeldung find folgende Bordrude zu verwenden:
Muiter 17. (Doppelfhein) auf gelbem Papier für die unmittel«
are Durchfuhr ohne ZoNübermadhung durch das
eutfde Wirtjchaftsgebiet.
uf gelbem Dapier für den Auszug aus dem Unneldefdheine
 für die unmittelbare Durchfuhr ohne
En ihn durch das beutiche. Mirtichafts»
‚ebiet.
uf gelbem Dapier für den Seeumfolagverkehr,
zuf gelbem Papier mit. [Hwarzem oberen Rand
ür den Zwifdhenauslandsverkehr (Beförderung
ne Soll- oder Steuerbegleitpapiere aus dem
yeuffhen MWirtjhaftsachiete dur das Yusland
1nch dom beutichen QRirtichnit@achiet

Hoppelichein.

SIft dem Ausfteller des AUnmeldejdheing für die Durdhfuhr
da$ Beftimmungsland der Waren nicht bekannt, jo kann er
an Stelle des BefitimmungslandSs den Grenzort (Seehafen),
über den die Waren wieder ausgehen, im Unmeldefchein angeben.
 Sn diefem Falle hat der beim Ausgang Anmeldepflichtige
 in der Ausfertigung A des Doppelfheines das Beftimmungsiand
 einzutragen. Die Ausfertigung A des Unmelde-‘Deines
 für die Durchfuhr erhält der Wusiteller von der Einyangsanmeldeftelle
 zurüd. Sie hat die Sendung zu begleiten
1ınd- iff beim Miederausaana von dem Anmeldepflichtiaen bei

der YWusgangsanmeldeftelle anzugeben. Die Ausfertigung B
behält die Eingangsanmeldeftelle zurüd.
Barenbenennung.
Bei der Durchfuhr und im Iwijdhenauslandsverkehr "ger
nügt die Warenbenennung nach den Frachtpapieren.
Menge.
Bei der Durchfuhr und im Zwilhenauskandsverfehr ae
nügt die Unaabe des Rohaewichtes.
Wert.
Der Ungabe des Wertes bedarf es hei der Durchfuhr und
im 3Zwildenauslandsverkehr nicht.
yerftellunas- und Beiltimmungsland.
Bei der Durcdhfuhr ift fowohl das Herftelungs- als auch
das Befjtimmungsiand anzugeben. Beim Iwildhenauslands»
verkehr ift das Ausland, durdhH das die Waren befördert wer-Sen,
 bei der Nefärderuna über See „Über See“ anzunehben.

Statfiftiide AWbaabe.

Bon den fohriftlidH anzumeldenden Waren ift eine itatiltiicdhe
Tbgabe zuguniten des Reiches zu entrichten.
Die ftatijtiiche Abgabe beträat Für die in demfelben Anıeldefdhein
 aufgeführten
a) verpadten Waren für je 500 Kilogramm 5 NReidhspfennig,
b) unverpadten Waren für je 1000 Rilogramm 5 Reidhspfennig;
2) von der Neicdhsregierung zu bezeihnenden Mafjfengüter, verpadt
 oder unverpadt, für je 10000 Kilvaramm 10 Reichspfennig,
 .
3) Pferde, Maultiere, Cjel, Rindvieh, Schweine, Schafe und
Ziegen, für je 5 Stüc 5 Neidhspfennig.
Für Bruchteile der Mengeneinheiten Tommt die volle AWbagabe
n Anrechnung. Jedoch beträgt auch für verpadte Majfengüter
n einer Menge von nidt mehr als 500 Kiloaramm und für un-‚erpadte
 Maffengiiter in einer Menge von nicht mehr als 1000
Silogramm die {ftatiftijche Abgabe 5 Reichspfennia.
Bon der ftatijtifdhen Abgabe find befreit:
a) Waren, die aus Niederlagen, mit MNusnahme der Läger der
3Zollausfhliüffe Hamburg und Bremen, eingeführt werden,
h)mit der Poft eingehende Waren, die von Amts wegen an
der Ddeutfhen Grenze in den freien Verkehr agejebt werden,
Waren, die durch das Ddeutfde Wirtkichaktsachiet unmittelbar
durchgeführt werden,
Waren des Iwifdhenauslandsverkehrs, .
Befandtichaitsaut; in der Einiuhr nur. wenn es zollirei abe
gelaffen wird,
Waren, die in die Zollausihlüffe Hamburg und Yremen
jur Lagerung und zum Berbrauch eingeführt werden,
Waren, die aus den Lägern der Zolausichlüffe Hamburg und
Bremen jeewärts$ in das Husland ausgeführt werden,
Bei der Bermendung von Anmeldefdheinen für die Einfuhr
1a MNufter. 3, 8 oder 11 und für die YWusfuhr nad Mujter 14
:nd 16 find die erforderlidhen tatiltificdhen Marken nur auf. der
Musfertiauna B anzubrinaen.

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