DBerfand- und ZoNlvorfchriften im Berfehr mit dem Ausiand
5. Auflage vom November 1927. „P
abgefchloffen am 1. November 1928. 5
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Seite 35: Iugoflawien.
wenn der Wert der von KHeifenden Wil Aoll-
amter eingeführten Waren 100 Litas nicht überfteigt,
[al8 die Waren nicht für den Handel bejtimmt ind,
um
bei Boltfendungen, deren Urfprung durch die Pafket-
farten oder andere unzweifelhaften Kachiweife feft-
gejtellt wird, .
Muf eine Urfprungsurkunde kföunen die Waren während
der Gültigkeit Der Urkunde aucdhH in mehreren Par-
tien nach Yitauen eingeführt werden.
Die Urfprungsurkunde hat drei Monate Gültigkeit.
Nach Aolau? diefer Zeit kann Die SGiltigfeitsdbauer durch
da8 HandelsSdepartement verlängert werden.
ıleitpapiere zu Bahufendungen:
Hinzufügen: 1 UrfprungsSzeugnis, foweit er-
iarderlich M. u).
el
3u Urfprungszugniffe:
Kür Sendungen au eurospäifhen Ländern, die DdurH
DHeutfhland durchgeführt Werden, Yt das Original-
Urfprungszeuagnis des Herfunftstandes erforderlich. Schr
dungen von Ueberfee tönnen mit einem in Dentichland
ıinSaeitellten UrtbrunagSzeuantiz bealeitet fein.
Seite 39: Litauen. ;
Re
Der Abfag „Urjprungszeugniffe“ mwird geftricdhen und
Dafıtr folgende neue Borfchriften aufaenommen:
Irfprungszeugniffe:
ür zahlreiche Pofitionen des Xitauifchen Zolltarifg Mird
eine Zollerhöhung von 100 Proz. erhoben, wenn die Waren
1u8 NMichtvertragsSitaaten fonımen. Huf Waren aus Staaten,
melche mit VYitauen einen Handelsvertrag gefchloffen haben
(Deutfchland), findet dieje Zollerhöhung feine Anwendung,
yenn der Urfprung nachgemwiefen wird. Hierfür kommen
‘o(gende Urkunden in Frage: i
x) befondere Urfprungszeugniffe,
bh) andere Urfprungsurfunden (Nechnungen, Fakturen,
Konnoffemente und Deflarationen der Importeutre).
Die für den Urfprung der Waren beigebrachten . Uir-
prungsSzeugnifje vbder andere ihnen ebenbürtige Urkunden
aultjjen jolgende Angaben enthalten:
x) Benennung des Warenabjenders und Angabe feines
WohHnortes,
Benennung des Warenenrpfängers mit Angabe feines
Wohuorte3,
Die zum Verfand kommenden Waren in den handel8=
üblidhen Bezeichnungen,
1) Signaturen und Yıyımern der Sendungen,
2) Zahl der Sendungen,
f) Art der Verpadung der Sendungen, ;
y) Kodh- und Keingewicht der Sendungen,
a) Wert der zum Verfjand kommenden‘ Waren,
) Mußsgabe, Drt und Datum der Urkunde,
Die Urfprungszeugniffe fönnen ausgeftellt werden von
a) den Kitauifhgen Konfular- oder Ddiplomatijchen He-
Hürden,
b) von den Handelsfammern,
ce) von den Zollämtern.
Die Vertretungen Der litauijhen Kegierung können auch
Urfprungszeugniffe augsftellen für Waren, die auz anderen
sändern ftammen. Die Handefsfammern und HZollämıter
‘Daunen mir Beglaubigung vornehmen Mir Waren, Die aus
hrem Lande ftammen,
Ale Urfprungsurkunden und befonders die Handel8=
ibliche Bezeichnung der Waren müffen entweder in Litau-
ıjcher oder enalifcher, franzöjifcher oder deuticher Sprache
angegeben werden.
Der dokumentarifcbe Urfprungsnachmweis mird nicht
nerlangt:
a) wenn die intereffierte Verfon feinen Anfprug auf die
atit der Beibringung folcher Urjprungsurkunden Dver-
undenen Privilegien erhebt, . .
wenn die Warennatur oder andere Merknale Mar und
unzweifelhaft den Urfprung der Waren erfennen laffen,
Seite 58: Türkei.
Un Stelle von „Zoflvorfchriften für Muilter“ {ind fol
gende Vorfehriften zu feben:
fl vnrfchriften für Mufter:
Wufter, die feinen HandelZwert hefigen, find vollfrei. Alz
Yurlter ohne Handelswert fommen in Frage:
1 Mile Arten von Geweben, nicht mehr al3 15 Zentimeter
OHreit, und Leder, nicht breiter als 5 Zentiineter Größere
Stücde werden zugelafjen, wenn fie durch Lochung
unverkfäuflich gemacht find. ;
Sinzelne Schuhe, Salofchen und alle anderen Arten
von Schuhzeug. . ;
Alle Arten von Spigen, Bändern ufw., nicht Länger
ıl3 10 Zentimeter, .
Aravatten, Handtücher fowie einzelne Handfchuhe,
Zocden und andere derartige Artikel, voransSgefeßt, Daß
ie Durchlocht ind.
Sinzelne Xragen- und Manfchetteninöpfe:; Metalltetten
ıus unedlent Metall, Nägel, Zürangeln u. A.
Mile Arten von Anilkin- und Alizarin-Farben, nicht
nehr al$ 25 Gramm mwiegend, und Firniffe, nicht nıehr
ıl8 15 Gramm mwiegend.
Papier und KAuvertsS, alle Arten von SGla8- und Ton-
Maren.
Kaffee, Tee, RMei8, nicht mehr als je 25 Gramm
miegenD,
Mehl und Zerealien.
3Woll- und Baummolljäden.
Mndere Viujter, Die nicht genannt, find zullfrei, wenn
der Zoll nicht mehr af8 15 Piafter beträgt.
Die Zollbehörden miüffen überzeugt fein, daß e8 fichH bei
den vorgenannten YMrtifeln um wirkliche Mujter Handelt.
Nekflameartifel find nicht zollfret, auch nicht in ganz Heinen
Yutantitäten.
Seite 21: Eitland.
Iegleitpapiere zu Bahnfendungen:
Hinzuzufügen i{ft: .
1 UrfprungSzeuni3 bezw. Rednung (f. u).
Zu ftreichen find die Borfchriften unter „Urfprungs8zeug:
niffe“ und „Hechnungen“. Neu aufzunehnien it: