Polen
abfertigung borgelegt werden. Walls Die Zoldeflaration
vom Bollamt felb{t auf Grund der Warenfendung (nicht
an Hand von Fakturen) ausgefertigt wird, bezw. wenn die
Kaktıuren ungenügende Angaben enthalten, {0 wird eine
befondere Gebühr (Afkzivenzaebiihr) von 10 v. S. des Aoll-
betrageS erhoben.
RonfulatSfakturen:
Sind nicht erforderlich.
Boftpatete:
Zur ZoNabfertigung von Poftfendungen ift kediglich eine
Mb{Orift der Faktura (oder Originalfaktura) der Sendung
beizufügen. Die Faktura muß Da3 genaue Netto- und
Bratttogemwicht fomwie Anaabe der Tara enthalten.
Markierungsvorfchriften:
Die zum Berfand nach Polen gelangten Koliz müffen mit
denfelben Marken und Nummern, weiche im Frachtichein
und in der Faktura (Nedhnmung) aufaeageben find. verfehen
een.
Sinfuhrbewilligungen:
Bei dem Berfand der Ware nach Polen find vor allem Die
polnijchen Sins und AMauöfuhrbeftimmungen zu beachten,
nötigenfalls {ft von den polnijchen Kunden die erforderliche
Cinfubraenebntiquung anzufordern.
Berpadung, -
Die Verpadung der Sendungen trägt wefentlich zu einer
Iorrekten, im Fntereffe des ESmpfänger3 Tiegenden BVBer-
zollung bei. Werden in einer Sendung mehrere Waren
auf den Weg gebracht, fo find fie nad Möglichkeit nach
ihrer Gattung und Art zu verpaden. Die HKebifion Der
Waren bezw. die Feftitellung der Gewichte der einzelnen
Waren mird dadurch wefentlich erleichtert.
Die Berpacung muß befonder8 hHaktbar fein. Pakete
mit mehrfacher Umhüllung von Pappe oder ftarkem Back
bapier find zugelaffen, wenn Ddiefe Verpackung nach Der
rt des InhaltZ genügend mwiderftandsfähig erfcheint. Die
Rakete müffen haltbar verfhnürt und durch Siegel oder
VWomben verfchloffen fein.
Irfprungszeugniffe:
Für Waren, deren Berzollung nach dem Konventionaltarii
berlanat mird, it ein von einer HAaNdelSfammer beglaubig-
tes und- vom polnijchen Konfkılat legakifiertes Umprungs-
zeugni3z beizugeben.
— Die Ausftellung von UrfprungSzeuagniffen dürfte zur:
zeit für Deutfche Waren nur in den verhältnismäßig feltenen
Källen in Frage fommen, wo eine Zollermäßigung vom
polnifchen Finanzminifjter auf Grund der Verordnung vom
11. April 1925 gewährt wird. Ferner werden Waren, welche
in Kolen einem GEinfuhrverbot unterliegen, auf Grund eines
Urfprungszeugniffes von diefem Verbot befreit, wenn e8
ch um nidtdeutfhe Waren handelt. Zur Befchleunigung
der Handelsabwiclung dürfte e8 ratfam fein, daß Die
Erporteure mit den Importeuren ih jedesmal vorher in£
Einvernehmen feßen würden, oD Urfprungszeutaniffe be:
nötigt werden.
Die Zeugniffe fönnen nur von den Indieferde- und
HandelStammern oder fonjt hierzu befitaten Stellen aus
gefertigt werben, Die für den UrfprungsSort der Waremw ZU:
jtändeg fird amd mitffen vom zuitändigen Konfurlat beglaubig
werben. Für die Zeuagniffe find befondere Borbrude v0Tt
gefehen, bie entweder auf befonderem Bogen oder auf der
RHückfeite der Faktıra gedruckt oder mit der Maichine nieder.
gefchrieben fein müffen. Die Warenbezeichnung im Zeugnis
Toll möglichit am die Klaffifizierung des polnifdhen ZoMtarifs
anlehnen; das Urfprungszeugni8 hat auf den Namen der
irma zu Iauten, die die Faktura auZgeftellt Hat und muß
auf einem im Zolgebiet der Republik Polen wohnenden
Empfänger ausgeftellt fein. Das BZeugni3Z {ft 3zwei-
Iprachig, pomnijdh-deutfch ober poInifch-Franzöfiih, auszue
jertigen. BZeugnig und Faktura find dem Konfulat in
. doppelter Ausfertigung vorzulegen.
Ynhaltsverzeichni8:
Den Frachthriefen über Sammelgutfendungen nach) Polen
Hit vom Abfender fiet® ein Verzeichnis in vierfacher Aus-
jertigung beizugeben, in dent jedes einzelne Stüc ber Sen-
Ming mit Zeichen, Nummer, UnfOrift, Suhalt und Gewicht
genau aufgeführt it. In den Frachtbriefen {ft Die Beigabe
De8 Nerzeichnifie8 im vierfacher Mıssfertiaunmg DDNt AWbfender
zu8drücklich zu vermerken. Die Maßnahme gilt nicht nur
ir den MWechjeklverkehr mit Polen, Jondern auch für alle
ınderen Verkehre, an denen Polen im Durchgang beteiligt
ft (3. 3. Verkehr mit Rumänien). Die Güterabfertigungen
haben zur Vermeidung von Unzuträglichfeiten bei Der Neber-
gabe auf der GrenzübergangSftiation Darauf zu achten, daß
den Sammelgutladungen daZ Berzeichnis in der borge-
ichriebenen Anzahl beigegaeben wird.
tonfulatsgebühren:
Bollfakturen — L Prozent vom Wert. Urfprungszeugniffe
— 1 Proz. vom Wert, Mindeftgebithr 1,60 Mt. (— 2 3019),
Höchftgebüihr 40 Mt. (— 50 Zloty), im Beredekungsverkehr
— 0,80 Ml. =— 1 Zloty), für jede Anlage — 0,80 ME.
(— 1 Afoty). Handelabeicheiniqungen — 10 3l0otd — 8 ME
Soflvorichriften.
sullvnrichriften für Mufter: . 5 . .
Bollirei find Muiter und Warenproben. Die Kich nicht für
andere Verwendung eignen. ,
is aollfrei find auf Kartons Dbefeitiate Muiter bon
Metall, Bapier= und ähnulihen Waren in einzelnen‘ Stüden
znaufeben, welche fich von einander durch Größe, Geitalt,
Narbe oder Zeichnung unterfcheiden. wie aum Beifpiel Gare
nituxen von Anövfen. Vefchlägen. Briefumfehlägen, Rolt-
tarten und deral. Muiter aller Art werden bei der Sinfubhr
Hıtr dann aollirei abaefertiat. wenn biefe mit Sinveritändnis
des Interelenten für eine ihrer eigentlichen Beitimmung
»ntivredhende Verwendung unbrauchbar aemacht werden.
Diefes Unbrauchbarmacdhen gefchieht vor den BZollbehörden
tet3 durch BZeritanzen beaw. Durchlöchern oder Durchihneiden,
Wenn daher die Unbrauchbarmachung nad Bolen einau-
ibrender Muiter vermieden werden foll, bleibt die einzige
Möglichfeit, die betreffenden Muiter bei der SGinkhuhr regulär
au beraollen.
Bei der Sinfuhr von Muitern und Proben au Waren,
deren Ginfuhr verboten ift, muß. wenn Diele Muiter und
Broben eventuell alz Ware nebraucht und verkauft werden
fönnen und feine Sinfuhrbewilliqauna vorneleat wird, eine
dohoelte Kaution Hinterleat merben, nümlidh in Göhe des vyor-
aefehenen Boll8 und in Göhe des Wertes der betreffenden
Rollektionen. Xit daaeaen eine Sinfuhrhemillianna vorhanden
fo fällt die zweite Kaution fort.
Wiederaußfuhr von Muftern: .
Hinfihtlih der Wiederausfuhr der nit als Muiter
deflarierten Waren ailt folgendes:
Die Wiederausfuhr von Waren, für weldhe der Zoll bereit?
entrichtet wurde, oder die ih fhon im freien Verkehr befinden,
it. bon der Bewiliquna des Kinanaminiiteriums abhängig.
Danaeaen fönnen Waren, für welche der Hol noch nicht
entrichtet wurde. mit Auftimmunag des auftändigaen ZoNlamts
wieder ins Musland ausgeführt merden, falls nachnewiefer
wird, dak entweder der ausländiiche Giaentimer der Ware
die MWiederausfuhr verlanat ober der inländiihe Empfänger
bie Nebernahme der Ware vermeinert
Mufter im Relfeverkehr:
Multer beutiher Handlungsreifender fönnen bei der Sinfuhr
in Danzsia oder Bolen nicht im WVorvermerkverfahren degen
Ginterlemuna de2 Roles abnaefertiat merben
Berzollung von Katalogen:
Alle Kataloge. Vreisverseichniile und Handelsprolvekte aus.
[Andiicher Firmen, weldhe aus dem Ausland in Poitfendugnen
zwed8 Gandelsreflame beinefünt find, find zollirei abaufer-
tigen. Tall8 die Menae diefer Drucfhriften fünf Sremplare in
jeder Senduna nicht überiteiat und lie nur Fir den Gebrauch
der Empfänger beitimmt find.
Aollpflichtiae Brieffendungen ; . ” .
Yusländiiche Brieffendungen welche bei den Boltämtern ein-
(aufen. werden unter Mithilfe von Bollbeamten Tortiert, Die
Bollbeamten beitimmen, welche Brieflendungen einer Boll.
rebiiton ınmtermorfen merben folen. Der Aollrevilion unter.
liegen:
Geichloffene Briefendungen, welche bon dem Abfender
auf der UNdreifenfeite mit einem Vermerk verfehen find,
welche die Definung der Sendung und Unterwerfung der
Rollrebifion aeftatten, offene Brieffendungen, weldhe Waren
enthalten, die der Verzollung unterliegen oder deren Einfuhr
verboten it: geichloliene Brieffendungen, weldie den ge
nannten Beitimmungen nicht entfprechen und bei welchen ein
bearündeter Verdacht vorlient. daß fie verzsollbare ober foldhe
Waren enthalten, deren Sinfuhr verboten iit.
Das aleiche ailt auch für Mertbriefe