Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

II. A b schnitt. 
Der gebundene Verkehr in seinen Grundformen. 
Gebun dener Verkehr ist – im Gegensatz zum 
freien Verkehr — der, bei dem eine Ware unter unmittelbarer 
oder mittelbarer Aufsicht der Zollverwaltung sich im Zollinlande 
befindet. Gebundener Verkehr im engeren Sinne ist eine 
Warenbeförderung unter Zollaufsicht, im weiteren Sinne 
jeder zollamtlich festgehaltene Aufenthalt solcher Ware im 
Inlande, also z. B. auch der Lager- oder der Veredelungs- 
verkehr (vgl. unten §S§ 19, 20 und 24). 
§ 12. Das Ansageverfahren. 
Den einfachsten Fall eines gebundenen Verkehrs haben 
wir im Ansag ev erfahren, das besonders an der See- 
grenze angewendet wird, z. B. zwischen Curhaven und Ham- 
burg. Wenn das Grenzzollamt weit von der Grenze entfernt 
liegt, so kann am Grenzübergang sselbst ein Ans ag ep o st e n 
errichtet werden. Der Warenführer hat sich dort zu melden 
und seine Frachtpapiere abzugeben. Diese werden eingesiegelt 
und einem Beamten übergeben, der dann das Fahrzeug bis 
zu dem Zollamt begleitet (88 58 und 83 V.Z.G.). Dem Be- 
amten wird außerdem ein Begleitpapier einfachster Art, der 
Anssagezettel, mitgegeben, dessen Inhalt der Ansage- 
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Ladung treten (Anw. Nr. sb zum V.Z.G.). Bei dem Grenz- 
zollamt wird die Ware dann in den üblichen Formen weiter 
abgefertigt, abgesehen von dem Wareneingange seewärts, für 
den Besonderes gilt (vgl. unten § 17). 
Die Möglichkeit eines Ansageverfahrens zwischen zwei 
Zollämtern sehen 88 53 und 52 V.Z.G. vor. Auch hiervon 
ist auf hamburgischem Gebiet Gebrauch gemacht worden. 
§ 153. Der Begleitschein I. 
a) Der Zweck des Begleitscheinverkehrs. 
Wenn sämtliche aus dem Auslande eingehenden Waren 
in der bisher dargestellten einfachsten Form sogleich an der 
Grenze verzollt werden müßten, so müßte ein ungeheurer 
Beamtenkörper dorthin verlegt werden, um den Verkehr zu be-
	        
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