Full text : Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Maroffo

Ntaroffo (Spanifch).

Deutfidhe Konfulate: .
Larafch (V), Tetuwan (K).
Sefchäftstprache:
Spanifd.
UrfprungsSzeugniffe und Konfulatsfakturen:
3 find weder Urfprungszeutagniffe noch Konfulatsfaktturen
erforderlich.

Konnoffemente: .
Die RKonnoffemente müfen fonfularijd Lkegalifiert werben.
MarkierungsSvorfchriften:
Markierunasvorichriften beftehen nicht.

3olinhaltserfHärungen:
Den Batketen find 3 franzöfiiche Zoninhaltserklärungen, bei
Sendungen über Frankreich und Spanien 4 in franzöfifcher
Sprache beizufügen.

3Zullpflichtige Briefe:
Brieffendungen mit zollpflichtigem Inhalt nach der fpanifcben
 Zone von Marokko find unzuläffig.

Mitaroffo (Fränzöfifch).

Urfprungszeugniffe und Konfukatsfakturen: .
Konlu ni efartiren und UrfbrunagSzeugniffe find nit erorberlich.
 -

Sakturen:
Dagegen Ht eine HandelSfaktura in dreifadher Ausfertigung
der Sendung beizufügen, die von der zuftändigen Handel&-lammer
 beglaubiagt fein muß. Die Fakturen mülfen am
Schluß folgende Srklärung tragen:
30 befdGheinige hiermit, Daß Der Rechnungsbetrag in
dShe von .... (in Worten ....) mit meinen 0rdNUNGSgemäß
 geführten Büchern übereinitimmt, der Verkauf in
Deutichland {tattgefunden hat und der Berkäufer in Deutichfand
 anfäffig {ft
‚den...

Markierungsvorfchriften: |
Martkierunasvorichriften beiteben nicht,

Berfand von Waren in Briefen:
Brieffendungen jeder Art nach Marokko, die Waren oder
jollpflichtige GSegenjtände enthalten, müfjfen vom Nofender
nit einem Zettel in grüner Farbe und in der Mindeftaröße
von 7:3 Zentimetern beklebt fein. der folgende Angaben
nthält:
A soumettre A la Douane.
Nature de la marchandise.
Origine.
Poids, nombre, contenance.
Yaleur, .
Bei NiGtbefolgung diefer Vorfchriften fann 1. a. Die
Sendung bef/Olagnahmt werden.

i d en: . Derlich.
Me N 5 erforderlich

Ürfprungsbezeichnung:
Die Einfuhr von SGegenitänden mit faljhen Urfprungs- oder
Derkunftsangaben oder foldhen Angaben, weidhe Die Ware
18 ein inländijhes Erzeugnis daritellen, {ft verboten, ES
zilt das Madrider Abkommen betreffend Die Unterdrücdung
jalfher Serkunjtäbezeichnungen auf SCinfubrivaren.
            
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