Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Staatensukzession. 
Abweichungen sind in der Praxis aus politischen Gründen freilich 
zuweilen vorgekommen (Belgien, Balkan, Ukraine) und die Aner 
kennung des Neustaates von der Übernahme gewisser Pflichten des 
Altstaates abhängig gemacht worden. 
Von einer Pflicht zur Schuldenübernahme kann nach dem Vor 
getragenen rechtlich keine Rede sein, wie denn 1898 Cuba selbst die 
sehr erheblichen bezüglichen Schulden (die speziell auf Konto Cuba 
von Spanien gemachten Aufwendungen) abgelehnt hat. (Anderer 
Ansicht die herrschende Meinung, die ein entsprechendes Gewohnheits 
recht behauptet.) 
2. Annexion. Der passiv betroffene Staat geht unter, der Nach 
folger, ein bereits bestehender Staat, dehnt seine Herrschaftsgewalt 
über das ganze Gebiet des Annektierten aus. Hinsichtlich der völker 
rechtlichen Rechte und Pflichten gilt, daß die Rechte und Pflichten 
des Annektierten erloschen sind, dieser als Völkerrechtssubjekt nicht 
mehr existiert. Für die oben besprochenen Verträge mit territorialer 
Beziehung gilt freilich vielfach das vorher Gesagte. Was die von dem 
annektierten Staat mit Privaten abgeschlossenen Verträge anlangt, 
so geht eine weitverbreitete, von der Staatenpraxis (anders freilich 
England nach dem Burenkrieg) gestützte Auffassung dahin, daß der 
Erobererstaat für sie einstehen müsse (so auch von Neueren Anzilotti, 
Corso I 297, Oppenheim I 148). Wenn und soweit der Eroberer 
staat in sonstige völkerrechtliche Pflichten und Rechte des Annektierten 
eintritt, ist dies als ein (auch durch konkludente Handlungen möglicher) 
neuer Vertrag mit den in Betracht kommenden Staaten anzusehen. 
3. Beim Zusammenschluß mehrerer Staaten zum Bundesstaat 
oder Eintritt mehrerer Staaten in einen solchen richtet sich die Haupt 
frage der Rechte und Pflichten der Einzelstaaten nach der Verfassung 
des Bundesstaates, die hierüber souverän befinden kann. Prinzipiell 
sind die völkerrechtlichen Rechte und Pflichten der Einzelstaaten so 
lange erhalten, als sie als Völkerrechtssubjekte bestehen bleiben. 
4. Bei Verschmelzung mehrerer Staaten zum Einheitsstaat er 
löschen regelmäßig die völkerrechtlichen Rechte und Pflichten der zu 
sammengeschlossenen Staaten, die ja zu bestehen aufgehört haben. 
5. Von einer Zergliederung (Dismembration) ist dort zu sprechen, 
wo eine Staatsgewalt untergeht und auf ihrem Gebiet andere be 
stehende nachrücken oder neu entstehen. Es gilt das zu 2 Gesagte. 
In dem besonders schwierigen Fall der Zergliederung Österreichs, das
	        
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