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Staatensukzession.
Abweichungen sind in der Praxis aus politischen Gründen freilich
zuweilen vorgekommen (Belgien, Balkan, Ukraine) und die Aner
kennung des Neustaates von der Übernahme gewisser Pflichten des
Altstaates abhängig gemacht worden.
Von einer Pflicht zur Schuldenübernahme kann nach dem Vor
getragenen rechtlich keine Rede sein, wie denn 1898 Cuba selbst die
sehr erheblichen bezüglichen Schulden (die speziell auf Konto Cuba
von Spanien gemachten Aufwendungen) abgelehnt hat. (Anderer
Ansicht die herrschende Meinung, die ein entsprechendes Gewohnheits
recht behauptet.)
2. Annexion. Der passiv betroffene Staat geht unter, der Nach
folger, ein bereits bestehender Staat, dehnt seine Herrschaftsgewalt
über das ganze Gebiet des Annektierten aus. Hinsichtlich der völker
rechtlichen Rechte und Pflichten gilt, daß die Rechte und Pflichten
des Annektierten erloschen sind, dieser als Völkerrechtssubjekt nicht
mehr existiert. Für die oben besprochenen Verträge mit territorialer
Beziehung gilt freilich vielfach das vorher Gesagte. Was die von dem
annektierten Staat mit Privaten abgeschlossenen Verträge anlangt,
so geht eine weitverbreitete, von der Staatenpraxis (anders freilich
England nach dem Burenkrieg) gestützte Auffassung dahin, daß der
Erobererstaat für sie einstehen müsse (so auch von Neueren Anzilotti,
Corso I 297, Oppenheim I 148). Wenn und soweit der Eroberer
staat in sonstige völkerrechtliche Pflichten und Rechte des Annektierten
eintritt, ist dies als ein (auch durch konkludente Handlungen möglicher)
neuer Vertrag mit den in Betracht kommenden Staaten anzusehen.
3. Beim Zusammenschluß mehrerer Staaten zum Bundesstaat
oder Eintritt mehrerer Staaten in einen solchen richtet sich die Haupt
frage der Rechte und Pflichten der Einzelstaaten nach der Verfassung
des Bundesstaates, die hierüber souverän befinden kann. Prinzipiell
sind die völkerrechtlichen Rechte und Pflichten der Einzelstaaten so
lange erhalten, als sie als Völkerrechtssubjekte bestehen bleiben.
4. Bei Verschmelzung mehrerer Staaten zum Einheitsstaat er
löschen regelmäßig die völkerrechtlichen Rechte und Pflichten der zu
sammengeschlossenen Staaten, die ja zu bestehen aufgehört haben.
5. Von einer Zergliederung (Dismembration) ist dort zu sprechen,
wo eine Staatsgewalt untergeht und auf ihrem Gebiet andere be
stehende nachrücken oder neu entstehen. Es gilt das zu 2 Gesagte.
In dem besonders schwierigen Fall der Zergliederung Österreichs, das