Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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mehreren Gesellschaften und der Gründung' einer neuen 
mit den Elementen der aufgelösten. Dieser Unterschied 
zwischen Fusion und Inkorporation ist für den vorliegenden 
Fall belanglos. Es liegt stets eine Beendigung der Gesell 
schaft vor. Die Auflösung der Gesellschaft schliesst not 
wendigerweise eine Liquidation in sich, die aber im OR 
eine spezielle Regelung x ) erfahren hat. Mit der Beendigung 
der Gesellschaft nehmen auch die Rechte der Genussscheine 
ein Ende und können nicht ohne weiteres auf die neue 
Gesellschaft übertragen werden, ausser es geschehe im 
gegenseitigen Einverständnisse, denn es besteht kein recht 
liches Band zwischen der alten und neuen Gesellschaft. 
Die alte Gesellschaft hat zu bestehen aufgehört; alle an sie 
geknüpften Rechte sind damit auch untergegangen, so dass 
die Berechtigten höchstens einen Schadenersatzanspruch 
geltend machen können. Die Genussscheine können somit 
nur die allfällig auf sie entfallende Liquidationsquote ver 
langen, und zwar in Geld. In jenen Fällen kommt es aber 
meistens vor, dass nicht in Geld bezahlt wird, sondern 
die neue Gesellschaft gibt an Zahlungsstatt Wertpapiere 
(Aktien, Obligationen, Genussscheine). So kann es denn 
geschehen, dass die alten Genussscheininhaber mit Genuss 
scheinen der neuen Gesellschaft abgefunden werden. 
Fusion resp. Inkorporation können von den Genuss 
scheininhabern, Avenn sie nicht arglistig in betrügerischer 
Absicht durchgeführt Averden, Aveder angefochten noch rück 
gängig gemacht werden, auch Avenn die Aktionäre dabei 
nur einseitig ihr eigenes Interesse wahrgenommen hätten. 
Würde aber eine derartige Operation nur unternommen, in 
der nachAveisbaren Absicht, die Genussscheine zu schädigen 
mit dem übrigen Vermögen des Übernehmers verschmilzt, so dass 
die Gläubiger der Gesellschaft aus der allgemeinen Vermögens 
masse befriedigt werden müssen und keinen Anspruch auf spezielle 
Befriedigung aus dem Vermögen des aufgelösten Vereins haben. 
Kosack, 1. c., 663. 
‘) Art. 669 OR.
	        
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