fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

9. Kapitel. Lösung' des Arbeitsverhältnisses. 
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bruche in Arbeit nimmt oder nach erlangter Kenntnis in Arbeit be 
hält; gleichzeitig macht sich der Unternehmer bei solchem Vorgehen 
strafbar. Der englische Conspiracy act vom 13. Aug. 1875 bedroht den 
rechtswidrigen Austritt aus der Arbeit mit Strafe — Geldstrafe bis 
zu 20 £ oder Gefängnis mit oder ohne Zwangsarbeit bis zu 3 Monaten —, 
wenn er von Personen ausgeht, die im Dienst städtischer Gas- 
und Wasserleitungsunternehmungen stehen und wissen oder anzu 
nehmen hinreichenden Grund haben, daß die wahrscheinliche Folge 
ihres Kontraktbruches das gänzliche oder erhebliche Ausbleiben der 
Gas- oder Wasserzufuhr für die Bewohner der Ortschaft sein werde. 
Weiter stehen Strafen auf Kontraktbruch der Arbeiter, wenn der 
Kontraktbrüchige als wahrscheinlichen Erfolg des Kontraktbruches 
die Gefährdung menschlichen Lebens, die Verursachung schwerer 
Körperverletzung, die Zerstörung oder schwere Beschädigung wert 
vollen beweglichen oder unbeweglichen Eigentums vorhersehen konnte. 
Durch Gesetz vom 11. April 1903 haben auch die Niederlande 
die Strafbarkeit des Kontraktbruchs bestimmter Gruppen von Arbeitern 
anerkannt, nämlich der Arbeiter (und Beamten) im öffentlichen Ver 
kehr von Bahnen, auf denen nicht ausschließlich mit beschränkter 
Geschwindigkeit gefahren wird, sofern sie mit dem Kontraktbruch die 
Absicht einer Hemmung des Verkehrs verbinden. Die Strafe ist Ge 
fängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 300 Gulden. Die 
Strafe erhöht sich auf 2 Jahre Gefängnis, wenn sich mehrere Personen 
zu diesem Zwecke verbinden; die gleiche Strafe trifft die Anstifter 
und Leiter. Wird die bezeichnete Absicht erreicht, so steigt die 
Strafe für Anstifter und Leiter und für die verbündeten Personen bis 
auf 4 Jahre, im übrigen für den kontraktbrüchigen Arbeiter bis auf 
1 Jahr Gefängnis. 
Die deutsche Gewerbeordnung schreibt Strafen für vertragswidrige 
Lösung des Arbeitsverhältnisses nicht vor. In den Jahren 1873 und 
1874 legte die Reichsregierung Gesetzentwürfe vor, welche eine Geld 
strafe bis zu 150 M. oder entsprechende Haft vorsahen für Arbeit 
geber, die widerrechtlich Arbeiter entlassen oder von der Arbeit zu 
rückweisen, für Arbeiter, die widerrechtlich die Arbeit verlassen oder 
verweigern, und für diejenigen, welche Arbeitgeber oder Arbeiter durch 
Anwendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrver 
letzung, durch Verrufserklärung, durch Behinderung im rechtmäßigen 
Gebrauch von Kleidungsstücken, Werkzeugen oder Gerätschaften oder 
durch sonstige Formen des Willenszwanges oder durch Zuwendung 
oder Zusicherung von Vorteilen zum Kontraktbruch bestimmen oder 
zu bestimmen suchen. Die Entwürfe gelangten aber nicht zur An 
nahme. Für die der Gewerbeordnung unterstehenden Arbeiter hat 
der Kontraktbruch hiernach nur zivilrechtliche Folgen. In dem Ge
	        
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