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gesetzt werden, da sonst die Zeit bei der vielfach großen Entfernung
der Arbeitsstätte von der Wohnung nicht erlaubt, nach Haus zu gehen
und mit Ruhe eine Mittagsmahlzeit einzunehmen. Nur für das Verkaufs
personal und die Kontorangestellten in den Kleinhandelsbetrieben be
stehen Vorschriften über die Gewährung einer angemessenen Mittags
pause in dem § 139c Abs. 3 der GO. Für Angestellte, die außerhalb des
Geschäftes ihre freie Zeit verbringen, ist die Dauer auf mindestens
1 y 2 Stunden festgesetzt; für die Angestellten, die der Arbeitgeber selbst
beköstigt, ist diesem auch weiterhin die Bemessung der Pausen über
lassen und dadurch häufig die Ruhepause sehr verkürzt. Da die Sitte
der Beköstigung im Hause des Arbeitgebers immer seltener wird, so
ist dieser Mangel im Gesetz nicht so schwerwiegend. Auf diese Art
haben die Verkäuferinnen einen Rechtsanspruch auf Mittagspause er
halten, den Kontorangestellten ist aber diese Begünstigung noch nicht
gewährt. Es ist daher zu wünschen, daß auch das Büropersonal in
den § 139c der GO. einbezogen wird, um einer ungehörigen Ausnutzung
der Arbeitskräfte entgegenzuwirken.
Zu dieser Überlastung, die vielfach zu vermeiden wäre, gehört
auch die Sonntagsarbeit. Nach der Erhebung von 1901, die die Kom
mission für Arbeiterstatistik zur Ermittlung der Arbeitszeit veranstaltete,
wurden noch ein Drittel aller Angestellten auch Sonntags beschäftigt.
Die Mißstände, die die Erhebung in dieser Hinsicht zutage förderte,
bewirkten die Regelung der Sonntagsarbeit im Handelsgewerbe durch
§ 105 b der GO. Danach besteht Erlaubnis zur höchstens fünfstündigen
Beschäftigung der Angestellten im Handelsgewerbe, doch kann durch
Ortsstatut diese Beschränkung noch weiter ausgedehnt werden. Von
diesem Recht haben die Gemeinden vielfach Gebrauch gemacht, so daß
sich die Verhältnisse jetzt tatsächlich dahin geändert haben, daß im
Verkauf die Sonntagsarbeit sich auf die Bedürfnisgewerbe beschränkt.
Im Kontor ist es der Einsicht der Arbeitgeber zu verdanken, daß
auch ohne gesetzlichen Zwang Sonntagsarbeit nur noch in den
wenigsten Fällen stattfindet. Dieser tatsächlichen Entwicklung
will jetzt die Gesetzgebung durch eine Neuordnung der Sonntags-
. arbeit folgen. Die Sonntagsbeschäftigung soll jetzt einheitlich für
das ganze Reichsgebiet geregelt werden: Bedürfnisgewerben soll
eine beschränkte Sonntagsarbeit mit einer Unterscheidung nach
Ortsgrößenklassen zugestanden werden, für alle anderen Geschäfts
zweige vollständige Sonntagsruhe eintreten. Die einzelnen Bestim
mungen haben eine Flut von Gegenvorschlägen und Protesten der
interessierten Kreise hervorgerufen, doch ist bisher die tatsächliche
Gestaltung noch nicht anzugeben, da die endgültige Regelung noch
.aussteht.