zum vorübergehenden Gebrauch nach dem Auslande gesandt sind und
bon dort zuruckkommen, können vom Eingangszoll besreit werden, sofern
keine Zweifel darüber bestehen, daß dieselben Waren wieder eingehen,
ie ausgegangen sind.
2 Zwecks Herbeiführung der Zollfreiheit muß ein Rückwaren-
erzeichnis (GFormulare hierzu bei den Zollämtern erhältlich) aus—
zefüllt und mit den einschlägigen Anterlagen (Schriftwechsel, Versand-
hücher usw) belegt werden. Das Verzeichnis muß von der Firma und
on ihrem mit dem Sachverhalt vertrauten Angestellten unterschrieben
ein. Im übrigen hat die Zolloerwaltung die Beweisfrage nach freiem
Ermessen zu beurteilen. Im geeigneten Falle kann sie auch auf die
Persönlichkeit des Antragstellers uUnd den Amfang der erbetenen Zoll-
besfreiung angemessene Rücksicht nehmen.
3. Zur Erleichterung des Besuches auswärtiger Messen und
Märkte kann die zollfreie Verbringung der unverkauft gebliebenen, aus
dem freien Verkehr des Zollinlandes stammenden Waren gestattet
verden.
In der gleichen Weise wird den fremden Kaufleuten, welche inlän—
dische Messen und Märkte besuchen, von ihren unverkauften Waren
Erlaß des Eingangszolles bei der Wiederausfuhr gewährt
8 12. Weredelungsverkehr.
L.Nach 8 115 des Vereinszollgesetzes fallen hierunter Gegenstände,
die zur Verarbeitung, Vervollklommnung oder zur Reparatur vorüber—
gehend eingeführt werden (sogenannter aktver Veredelungs—
erkehr)
Der Veredelungsverkehr ist zugelassen:
wenn der Veredelungsverkehr für die an der Veredelung betei—
ligten Erwerbszweige wesentliche Vorteile erwarten läßt und
eine Benachteiligung anderer heimatlicher Erwerbszweige nicht
zu befürchten ist;
wenn die zu erwartenden Vorteile gegenüber den etwaigen Nach—
teilen derart überwiegen, daß die Zulassung vom Standpunkt des
gesamten heimischen Wirtschaftslebens den Vorzug genießt.
2. Neue Arten des Veredelungsverkehrs müssen vom zuständigen
Landesfinanzamt genehmigt werden. Entsprechende Anträge sind an
die Hauptzollämter zu richten.
3. Der passive Veredelungsverkehr wird nur in be—
ionderen Ausnahmefällen zugelassen. Auch hier sind entsprechende An—
träge an die zuständigen Hauptzollämter zu richten.
4. Abgaben werden beim Veredelungsverkehr nicht erhoben. Es
werden bediglich gewisse Gebühren berechnet, und zwar:
a) sofern dauernde Aeberwachung des Betriebes notwendig ist, die
Kosten sür die Gestellung der Aufsichtsbeumten;
M als Abfertigungsgebühren und insbesondere für die Identitäts—
kontrollen 120 R.M. pro Stunde, wobei der Weg einberechnet
wird. Für die Buchkontrollen werden Gebühren nicht erhoben.
s. Als Sicherheit für die Wiederausfuhr der zollfrei einge⸗
ührten Waren sind Werte in solcher Höhe zu stellen, daß der Zollwert
der eingeführten Waren stets gedeckt ist. Neben der tatsächlichen
Hinterlegung kommen als Sicherheiten Bürgschaften, Schuldverschrei—
hungen uͤnd Verpfändungen in Betracht.
6. Die Frist für die vorübergehende Zulassung zu Veredelungs⸗
zwecken beträgt grundsätzlich drei Monate. Sie kann von den Haupt-—
sollämtern auf 12 Monate, darüber hinaus nur von den Landesfinanz-
ümtern verlängert werden.
7. Die stat ist ische Gebühr ist sowohl bei der Einfuhr wie
auch bei der Wiederausfuhr zu entrichten.
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8 13. Zollagerverkehr und Zollkredite.
1. Die eingeführten Waren können auf Zolhblager genommen
werden. Sie brauchen erst bei ihrem Ausgang in den freien Verkehr
herzollt zu werden. Dabei finden dann diejenigen Bestimmungen und
Zollsätze Anwendung, die zur Zeit der Abfertigung maßgebend sind. Eine
Verzinsung für die während des Lagerns nöoch nicht entrichteten Zölle
indet nicht statt. Die Erhebung der Lagergebühren bleibt hiervon
unberührt.
2. Bei den Zollkrediten ist zu unterscheiden zwischen Zah—
sungsaufschub (ortlaufende Gewährung des Kredits) und
Stundung Gewährung des Kredits im einzelnen Falle).
3. Als Sicherhei ten kommen Bürgschaften, Schuldverschrei⸗
bungen oder Verpfändungen in Betracht (vgl. im einzelnen die Stun-
dungsverordnung vom 29. Januar 1928) Zahlungsaufschub ohne
Sicherheit kann nur das Landesfinanzamt bewilligen. Bei der Stundung
ist es Sache der Hauptzollämter zu prüfen, inwieweit sie in Anbetracht
der Kreditwürdigkeit der Firmen von der Stellung einer Sicherheit
Abstand zu nehmen gedenken
4. Die Berzinsung beträgt ber JZahlungsaufschub 9
m Jahr. Zahlungsaufschub ohne Verzinsung darf nur in besonderen
Ausnahmefällen und auch nur auf die Dauer von höchstens drei Mo—
aten vom Landesfinanzamt bewilligt werden. Der Zinsfuß für ge—
tundete Beträge ist mindestens 59 und höchstens 9 hährlich
Wie hoch innerhalb dieses Rahmens der Zinsfuß zu bemessen ist,
ichtet sich nach der allgemeinen Wirtschaftslage und den besonderen
Imständen des einzelnen Falles Die Stundung kann auch zinsfrei
zewährt werden.
5. Zahlungsaufschub ist auf drei Monate befristet, während die
Frist für Stundungen im Einzelfalle festgesetzt wird,
6. Zollkredite werden nucht gewahrt für Getreide, Hülsensrüchte,
Ii und Rübsen sowie für die daraus hergestellten Müllereierzeug—
usse.
8 14. Warenverkehr mit dem Saargebiet.
1. Da das Saargebiet zum Zollausland gehört, so wird es von der
eutschen Zollverwaltung genau so behandelt wie das übrige Aus—
and. Es gelten demnach auch für die Ein-und Ausfsuhr im Verkehr
nit dem Saargebiet die gleichen Formvorschriften. Soweit allge—
me in Ein- bzw. Ausfuhrbewilligungen verlangt werden, ist dieses auch
m Verkehr mit dem Sgargebiet erforderlich. Jedoch sind diese Be—
villigungen nicht in Berlin, sondern beim Delegierten des Reichs—
ommissars für Ein- und Ausfuhrbewilligung in Saarbrücken zu bean;
ragen
2. Bei der Einfuhr aus dem Saargebietnach Deutsch—
band werden die gleichen Zölle erhoben wie von sonstigen auslän—
dischen Waren. Zollverguͤnstigungen treten nicht ein, da ein Handels⸗
zertrag mit Frankreich noch nicht zustandegekommen ist.
3Bebder Einfuhr in das Sqdargebiet perden
oon der französischen Zollverwaltung die autoönomen 8011—
ästzee des französischen Zolltarifes erhoben Die 26prozentige
Reparationsabgabewirdnicht erhoben, wenn die Sen—
ungen für den örtlichen Bedarf bestimmt sind. Zu diesem Zwecke ist es
rforderlich, auf alle Begleitpapiere (mit Ausnahme des statistischen
Scheins) den Vermerk zu setzen: Destinée pour la consommation en
Zarre“
Die Begleitpapiere sind:
3 internationale Zolldeklarationen,
bunbeglaubigte Rechnung,
grüner statistischer Schein,
deutscher Frachtbrief
Die Angaben in den Zolldeklarationen muüssen
den Vorschriften des französischen Zolltarifs ent—
prechen. Sie müssen in französischer Sprache abgefaßt sein; alle
Spalten der Deklaration einschließlich Wertspalte müssen sorgfältig
usgefüllt werden. Jede Abweichung von den Bestimmungen hat eine
zurückweisung der Deklaration durch die Zollbehörde und einen Auf—
nthalt des Gutes an der Grenze zur Folge. Die Deklarationen haben
ruch folgende Angaben zu enthalten: Zahl, Art der Verpackung, Zeichen
ind Nummer, Gewicht und Inhalt der einzelnen Packstücke. Die An—
zaben werden von der französischen Zollverwaltung auch bei Sammel—
vagen verlangt. Da die Zolldeklarationen zur Aufnahme dieser An—
zaben für Sammelwagen gewöhnlich zu klein sind, empfiehlt es sich,
iner Deklaration für die Fortsehung der Angaben ein entsprechend ein—⸗
zerichtetes Verzeichnis anzufügen. Bei sonstigen Wagenladungen, die
erpackte Waren enthalten, ist in den Zolldeklarationen stets die Art der
Verpackung und die Zahl der Packstücke anzugeben. Auch ist die den
Waren zu gebende Zollbestimmung (Einfuhr, Durchfuhr, Niederlage
sw.) zum Ausdruck zu bringen.
Die Rechnung wird zweckmäßigerweise den Vermerk aufnehmen
zu wessen Lasten die Fracht geht. Geht nämlich die Fracht
zu Lasten des Absenders, so wird der Frachtbetrag von der deutschen
Abgangsstation bis zur Saargebietsgrenze bei der Berechnung der Ein—
uhrumsatzste uer in den Rechnungsbetragen icht mit eingerechnet
Auf diese Weise verringert sich die Höhe der 132 betragenden Am—
atzsteuer, die seit dem 11. Januar d. J bei der gesamten Einfuhr in
»as Sargebiet erhoben wird
ch Arsprungszeugnisse sind grundsätzlich nicht erforder-
ich. Einfuhrbewilligungen sind nur in den wenigen französischerseits
‚orgeschriebenen Fällen erforderlich Hierüber erteilt die Industrie⸗
ind Handelskammer auf Anfrage Auskunft. Auch liegt der französische
zolltarif bei ihr zur Einsichtnahme auf.
3. Bezüglich der sonstigen im Warenverkehr mit dem Saargebiet
zu beachtenden Bestimmungen, namentlich im Warenverkehr zwischen
em Saargebiet und Frankreich bzw. mit dem übrigen Ausland erteilt
die Industrie- und Handelskammer Auskunft.
4. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß das im
Rahmen der deutsch-franzöfischen Handelsvertragsverhandlungen abge—
chlossene Saar⸗ Abkommen bisher nicht in Kraft getreten ist
Fre. Dietß Grohbruckerei Dusse borf
ho. —
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