Object: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

BOSNIEN und die HERZEGOWINA 
Inhalt im einzelnen 
5. Von der Stundung sind nicht nur die Forderungen der Vereins 
krankenkassen, sondern auch jene der Distrikts- und Betriebskrankenkassen, 
sowie der Bruderladen ausgenommen. 
6. Die Spezialbestimmungen für Raiffeisenkassen sind im bosnischen 
Moratoriumgesetz nicht enthalten. 
7. Als Fälligkeitstag für Wechsel, die spätestens am 15. August 1914 (im 
österr. Gesetz am 14. August 1915) fällig geworden sind, ist der 15. Oktober 
1914 (im österr. Gesetz der 14. Oktober 1914) festgesetzt; als Fälligkeitstag für 
Wechsel, die zwischen dem 16. August 1914 (im österr. Gesetz 15. August 
1914) und dem 30. September 1914 fällig geworden sind, ist der 60. (im österr. 
Gesetz 61.) auf den Fälligkeitstag folgende Tag festgesetzt. 
8. Die Bestimmung, wonach die Unterschrift der österr.-ungarischen Bank 
auf einer Abschrift des Protestes deren Beglaubigung ersetze, ist im bosnischen 
Moratoriumgesetze nicht enthalten. 
9. Die Anordnung, daß schon zugestellte Überweisungsbeschlüsse wirksam 
bleiben, fehlt im bosnischen Moratoriumgesetze. 
10. Die in der österr. Moratoriumverordnung enthaltene Reziprozitäts 
klausel ist im bosnischen Moratoriumgesetz nicht enthalten. 
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